Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 15.03.1967 – 2 StR 65/67

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_65/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Horst LIWD ; geboren au

CE 357 in SEE zur Zeit in Straf-

haft in anderer Sache,

wegen versuchten schweren Raubes.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms. als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer | Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Win der Verhandlung, Oberstaatsanuältin beim Bundesgerichtshof > | bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellber I] u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 19, August 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

en da a a ne En m oe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes unter Finbeziehung einer "Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren" zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg»

1. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung teantragt, Gunhild FO, die Haushälterin des Verletzten, als Zeugin darüber zu hören, daß der Angeklagte bei der Bestellung eines Taxis ihr gegenüber nicht erklärt habe, cr sei der Sohn des Lebensmittelgroßhändlers Lg. Die Strafkamner hat den Beweisamtrag zurückgewiesen, weil die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung nicht von Bedeutung sei. Mit Recht trägt die Revision vor, daß diese Begründung für die Ablehnung der Beweisaufnahme nicht ausreicht.

Der Beschluß, durch den ein Beweisamtrag wegen Bedeutungslosigkeit des Beweisthemas abgelehnt wird, muß erkennen lassen, weshalb - ob aus rechtlichen oder tatsächlichen Grürden - die Bestätigung der Beweistatsache die Entscheidung des Gerichts, insbesondere die richterliche Überzeugung von Sachverhalt nicht zu beeinflussen vermag (BGH NJW 1955,

S. 35 Nr. 21; BGH GA 1957, 85). Der Beschluß der Strafkammer entspricht diesen Anforderungen nicht. Auf dem Verstoß3 kann das Urteil beruhen; denn es läßt sich nicht ausschlicßen,

daß die Strafkammer die unter Beweis gestellte Tatsache allei deshalb als bedeutungslos angesehen hat, weil diese kein gesetzliches Merkmal der dem Angeklagten vorgeworfenen Stralftat berührte; damit ist möglicherweise außeracht gelassen, daß diese Tatsache für die Glaubwürdigkeit des Verletzten von Bedeutung sein könnte.

2. Auch die Sachrüge dringt durch. Die Darlegung der Strafkammer, der Angeklagte habe den Wagen für eigene Zwecke verwenden, ihn sich also rechtswidrig zueignen wollen, reicht zum Nachweis der Zueignungsabsicht bei den hier gegebenen Umständen, die eine alsbaldige Aufdeckung der Tat für den An- 'geklagten sehr wahrscheinlich machen mußten, jedenfalls nicht aus. Eine Verwendung für eigene Zwecke kann auch beabsichtigt

sein, wenn der Täter den Wagen nur gebrauchen und dann dem Eigentümer wieder überlassen will. Das beachtet die Strafkammer nicht. Dann würde aber nur ein versuchtes Vergehen

nach § 248 b StGB, begangen in Tateinheit mit Nötigung, in

Betracht kommen.

3. Zutreffend beanstandet die Revision die Bildung der Gesamtstrafe. In die Gesamtstrafe, die nach § 79 StGB zu Lilden war, durfte nicht die frühere Gesamtstrafe aus dem Urteil von 5. April 1966 einbezogen werden; vielmehr mußte diese aufgelöst werden. Aus den früheren Einzelstrafen und der jetzt vregen versuchten Raubes erkannten Strafe hätte die neue Gesamtstrafe gebildet werden müssen vgl. BGHSt 12, 99).

4. Die bereits in 5 Kls 56/66 verbüßte Strafe ist kraft Gesetzes auf die neue Gesamtstraofe anzurechnen. Das zu Leachten ist Aufgabe der Strafvollstreckungsbehörde. In den Urteilsspruch ist über die Anrechnung verbüßter Strafhaft nichts aulzunehmen (BGHSt 21, 185).

Willms Kirchhof Meyer Müller Baumgarten