Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 14.03.1967 – 5 StR 647/66

5. Strafsenat

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2114 0

BUNDESGERICHTSHOF

iM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Montageschlosser Manfred : ED aus VE dort geboren ar 935,

nr

9/

wegen versuchten schweren Tietbstahls i.R.

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.März 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt | als Vorsitzender, _ Bundesrichter Schmidt Bundesrichter - Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt heim Tundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär (>

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil: des Landgerichts in Duisburg vom 21.März 1966 im | Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu . aufgehoben. |

‚Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Duisburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. |

- Von Rechts. wegen -

X

Grün d e

Die Revisionsbegründung des Verteidigers vom 29.Juni 1966 ist unbeachtlich. Den’. ihr Einzelvorbringen entfernt sich von den Urteilsfeststellungen oder - richtet sich in unzulässigeı . Weise gegen die Beweiswürdigung als solche oder ist - soweit das Verfahren beanstandet wärden soll - mehr als einen Monat verspätet (§ 345 Abs.1 StPO).

Die Nachprüfung auf die - "bei Einlegung der Revision erhobene -.' allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel des Schuldspruchs aufgedeckt.

Die Strafe eenousan Kchntk hlcht. heatehenbieiken weil sich die Rückfallvoraussetzungen aus dem angefochtenen Urteil nicht ergeben. Das Landgericht begründet. die. Verurteilung nach § 244 StGB mit dem Hinweis auf zwei Vorstrafen, hringt dabei aber zum Ausdruck, daß die ‚zweite Tat. vor. Verbüßung der ersten Strafe begangen worden war. (zu a: Strafe von vier Monaten Gefängnis, "verbüßt am 28. Septenber 1961" - zu b: "Matzeit: 4.März 1961"). Das aber genügt. nicht,.weil § 244 StGB voraussetzt, daß die zweite rückfallbegründende Tat ausgeführt wurde, nachdem’üer Täter bereits einschlägig "bestraft", worden. ‚war; mit. "Bestrafung" ist hier nicht nur die Verurteilung, sondern auch die: :. - zumindest teilweise - Verbüßung oder der Straferlaß gemeint. Daß die im Urteil angeführten Vorverurteilungen lereits wegen Rückfalles erfolgt waren, ist in diesem Zusammenhange bedeutungslos. Denn die Rückfallvoraussetzungen sind. stets erneut zu prüfen und darzulegen. Da die angefochtene Entscheidung über etwaige andere Diebstahlsvorstrafen nichts enthält, war der Strafausspruch schon wegen rechtsfehlerhafter Anwentung des § 244 StGB aufzuheben.

-4A-

Für die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich darauf hingewiesen, daß die Zumessungsgründe auch erkennen lassen müssen, ob der Tatrichter die Möglichkeit einer Milderung der Strafe nach § 44 StGB erwogen hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Börker Kersting

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