Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 08.03.1967 – 1 StR 72/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IS
2066 090 . BUNDESGERICHTSHOF 1_StR_72/67 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Rosa E EB - schoren: zB aus ED, geboren am EEE 1922 in va
wegen versuchten Totschlags.
X
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin in der Sitzung vom 8. März 1967 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil
des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hechingen
vom 17. Oktober 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird
die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Tübingen zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
Bei der Strafzumessung hat das Schwurgericht der Angeklagten eine Reihe von Milderungsgründen zugutegchalten (UA 15, 16), die Vorschrift des § 213 StGB jedoch nicht erwähnt. Hiernach ist nicht auszuschließen, daß das Schwurgericht irrtünlich von einem falschen Strafrahmen auszegangen ist und ohne dicses Versehen auf eine mildere Strafe erkannt hätte.
Der Strafausspruch kann somit nicht bestehen bleiben. Dic Aufhebung und Zurückverweisung insoweit erfolgt gemäß § 349 Abs. 4 StPO.
In Schuldspruch ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. In diesem Umfang ist die Revision daher zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Hübner Fischer Loesdau
Pikart Pfeiffer