Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 28.02.1967 – 1 StR 595/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2066 083: BUNDESGERICHTSHOF
+R_595/66 BESCHLUSS a
in dem selbständigen Verfahren
wegen Einziehung von 11.232 Flaschen Wein, bezeichnet als 1962er Ürziger Schwarzlay natur, lagernd bei der Firma
Johann Rp in an,
Einziehungsbeteiligter:
Kaufmann Adcıf GC EEED zu: vu “rei: geboren or MED 921 in EEE -
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gencralbundesanwalts in der Sitzung vom 28. Februar 1967 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Kaufmanns Adolf CB wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 1. April 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.,
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Die Strafkammer hat, nachdem das Strafverfahren gegen den Revisionsführer vorläufig eingestellt worden ist (UA S. 3), in einem objektiven Einziehungsverfahren entschieden. Hierfür fehlt es bereits an dem gemäß § 430 StPO erforderlichen Antrag der Staatsanwaltschaft, der ProzeßB- voraussetzung ist (BGH NJW 1953, 874 Nr. 15; BGHSt 7, 356, 358). Da sich der Antrag als eine besondere Form der Erhebung der Strafklage kennzeichnet und -— mit den durch die Sache gebotenen Abweichungen - den Erfordernissen einer Anklageschrift entsprechen muß, genügt der nach Schluß der Bceweisaufnahne gestellte Sachantrag der Staatsanwaltschaft nicht (Bd. IV Bl. 699). Auch eine stillschweigende Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist ohne Bedeutung; denn ein Übergang vom Strafverfahren zum objektiven Einziehungsverfahren ist nicht zulässig (BGHSt 6, 62, 63).
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Das objektive Einziehungsverfahren ist ferner nur zulässig, wenn keine bestimmte Person wegen des als kEinziehungsgrund in Betracht kommenden Gesetzosverstoßes verfolgt oder verurteilt werden kann (§ 13 Abs. 2 LebMG; § 430 StPO). Auch diese Verfahrensvoraussetzung (BGHSt 21, 55) liegt nicht vor; denn das insoweit gegen den Revisionsführer eingeleitete Strafverfahren ist lediglich gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und kann wieder aufgenommen werden (§ 154 Abs, 4, 5 StPO), zumal die Strafkammer (UA S. 4 f) ausdrücklich ein Verschulden des Revisionsführers festgestellt hat (BGHSt 9, 164, 166).
Das Verfahren muß demnach eingestellt werden,
Der Einzichungsbeteiligte trägt seine Kosten selbst (BCHSt 13, 52, 41).
Hübner Seibert Loesdau Pikart Pfeiffer