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BGH Urteil vom 22.02.1967 – 2 StR 486/66

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_486/66 URTEIL

: in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Horst E EEE aus VE, enoren 2: EEE 929 ir m-DEE

wegen Unzucht mit Abhängigen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldue .

. als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller

als beisitzende Richter,

Bundesanwvalt Dr. Win der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtchof iD

\ bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 27. Juni 1966

wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte betrat am 15. April 1966 gegen Nitternacht den Raum seiner Wohnung, in dem. das von seiner Ehefrau arı ED 1952 unchelich geborene, mit in die Lhe gebrachte Kind Birgit schlief. Er entkleidete sich tis auf Unterhemd und kurze Hose und legte sich zu dem schlafonden Kind ins Bett. Durch den Anblick und die Nähe des Kindes, dessen Schlafanzughose heruntergerutscht war, wurde er geschlechtlich erregt. Er veränderte die Lage des Kindes, dessen Kopf zunächst in Höhe seines eigenen Kopfes gelegen hatte, in der Weise, daß sich der entblößte Geschlechtsteil des Kindes und sein eigener Geschlechtstceil in gleicher Höhe befanden und daß außerdem das Kind ihm zugewandt war. Dann befricdigte er sich selbst mit der Hand. Ein Teil des

‚Spermas geriet, ohne daß der Angeklagte dies wollte, an

den Körper des Kindes,

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit nit Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Sachbeschwerde erhebt, hat keinen Erfolg.

Die Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der ersten Begehungsform und nach § 174 Nr. 1 StGB können auch mit schlafenden Kindern begangen werden (BGHSt 15, 197). Voraussetzung ist dabel, daß durch die Unzuchtshandlung des Täters der Körper des Kindes in irgendeiner Weise in Mitleidenschaft gezogen wird, was insbesondere durch geschlechtsbezogene Berührung geschehen kann. Nur wenn ein«

solche Beziehung zwischen der Unzuchtshandlung und dem Körper des schlafenden Kindes geschaffen wird, nimmt der Täter nit dem Kind und nicht nur, was nicht ausreicht, in Gegenwart des Kindes unzüchtige Handlungen vor oder mißbraucht er das Kind zur Unzucht.

Zvischen der Selbstbefriedigung des Angeklagten und dem schlafenden Kind Birgit bestand nach den Feststellungen der Strafkammer eine derartige Beziehung. Der Angeklagte hat nicht lediglich neben dem Kind liegend onaniert, sondern dies erst getan, nachden er, bereits in geschlechtlicher Erregung, das Kind so nach unten gelegt hatte, daß es ihm zugewandt war und daß sich der entblößte Geschlechtsteil des Kindes in Höhe und unmittelbarer Nähe seines eigenen Geschlechtsteils befand. Hierdurch hat er den Körper des Kindes bewußt in seine unzüchtige Handlung einbezogen und zwar so weitgehend, daß die Verunreinigung des Kindes mit Sperma unvermeidbar war. Dies rechtfertigt die Auffassung der Strafkanner, daß der Angeklagte mit dem Kind unzüchtige Handlungen vorgenommen habe. Die tatsächlich eingetretene Verunreinigung des Kindes mit Sperma brauchte dabei von Vorsatz nicht unfaßt zu sein,

Auch die Revision verkennt nicht, daß die Gefahr der Verunreinigung für das Kind bestand. Sie meint allerdings, daß die Selbstbefriedigung des Angeklagten getrennt von seinen anderen vorangegangenen Handlungen betrachtet werden müsse; da der Angeklagte dabei aber das Kind nicht berührt habe, habe er auch keine Unzucht mit ihm verübt. Dieser Ansicht kann, wie dargelegt, nicht gefolgt werden. Das gesamte Verhalten des Angeklagten im Bett des Kindes ist einheitlich zu würdigen.

Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen 1äßt, war die Revision zu verwerfen.

Baldaus Wllmss Meyer

Henning Müller