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BGH Urteil vom 21.02.1967 – 1 StR 3/67

1. Strafsenat

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20 BUNDESGERICHTSHOF 067

IM NAMEN DES VOLKES.

StR 3/61 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Adolf 4 ED zu: NE: dcr: geboren aı ED :925, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, |

wegen DB

|

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 21. Februar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Staatsanwalt

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Vorsitzender,

Dr. Seibert

Fischer

Loesdau

Fikart

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .

als Urkundshesmter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15. Juli 1966, soweit es nicht auf Freisprechung lautet, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Pi

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm für die Dauer von drei Jahren untersagt, selbständig - allein oder mit einem anderen - ein Handelsgewerbe zu betreiben, als kaufmännischer Geschäftsführer, Frokurist oder Handiungsbevollmächtigter für andere tätig zu werden oder sich irgendwie in einem kaufmännischen Unternehmen, an dem seine Ehefrau oder seine Kinder kapitalmäßig beteiligt

sind, zu betätigen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Ihr kann der Erfolg bereits aus sachlichen Gründen nicht versagt werden.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte am 8. April 1963 unter der irreführenden Firmenbezeichnung DE :: CU, VEREEEEEED: zwei von seine: Geschäftspartner von CB ausgestellte Wechsel über je 10 000.-- DM, die am 3. und 7. August 1963 bei der NED Sparkasse in VD zanipar waren, akzeptiert und dem Aussteller zur Weitergabe an Dritte ausgehändigt, obwohl er nach seiner Vermögenslage wußte, dad er bei Fälligkeit der Wechsel zu ihrer Einlösung nicht in der Lage sein werde. Durch die hierin liegende Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit habe der Angeklagtc, SO legt das Urteil weiter dar, wenn nicht schon bei von GEB seipst, so doch bei dessen Nachmann, dem Elektrogroßhändler SED einen entsprechenden Irrtum erregt

und diesen dadurch zum Ankauf der beiden Wechsel veranlaßt; das habe zur Folge gehabt, daß von GW - senäß der Absicht des Angeklagten - in Besitz von Bargeld in Höhe der Wechselsummen gelangte, während SC von seiner Rechtsnachfolgerin, welche die Einlösung der Wechsel nicht erreichen konnte, auf Zahlung der Wechselsumnme in Anspruch genommen wurde. Bei alledem geht die Strafkamumer davon aus, daß von GEW sich dem Angeklagten gegenüber au

8, April 1963 schriftlich verpflichtet hatte, die Wechsel bei Warenlieferung drei Monate zu prolongieren, bei Nichtlieferung aber selbst einzulösen bzw. am Fälligkeitstage zu bezahlen.

Diese Feststellungen tragen die Annahme vollendeten

Betruges nicht.

Ein Betrug zum Nachteil von GW scheidet aus menreren Gründen aus. Hier fehlt es bereits an der Feststellung einer Irrtumserregung. Aus der schriftlichen Vereinbarung vom 8. April 1963 geht nänlich hervor, daß von CB nicht nur über die Identität des Angeklagten mit dem Wechselakzeptanten unterrichtet war, sondern auch darüber, daß der Angeklagte eine Zahlung am vorgesehenen Fälligkeitstage nicht beabsichtigte, vielmehr im Innenverhältnis von dieser Verpflichtung gerade befreit werden sollte. Ferner ist eine Absicht des Angeklagten, sich | auf Kosten seines Geschäftspartners einen rechtswidrigen Vernögensvorteil zu verschaffen, nicht festgestellt. Das Urteil ergibt vielmehr umgekehrt gerade die Absicht des Angeklagten, von GO) durch die Hingabe der Wechsel

- bei denen es sich um "reine Finanzwechsel" handelte (UA 11} -

Vermögensvorteile ohne ersichtliche Gegenleistung zuzuwenden. Deshalb kann von CB - nach diesen Feststellungen - auch vom Angeklagten durch die Aushändigung der beiden Akzepte nicht geschädigt worden sein.

Soweit ein Betrug zum Nachteil Sws in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben, ob hier eine objektive Täuschungshandlung enzunehmen ist. Das Urteil schlie3t jedenfalls die Höglichkeit nicht aus, daß der Angeklagte, wenn er auch mit der Weitergabe der Wechsel an Dritte rechnete, doch darauf vertraut haben kann, von Cup werde entsprechend der Vereinbarung vom 8. April 1963 entweder -— bei Warenlieferung - für Prolongation oder - im Falle der Nichtlieferung - für Einlösung der Wechsel sorgen und dadurch von späteren Wechselnehmern jeden Schaden abwenden. Soweit die Strafkammer in diesem Zusammenhang die Einlassung des Angeklagten, er habe sich durch Weiterverkauf der von seinem Geschäftspartner zu liefernden Waren das zur Einlösung der beiden Wechsel erforderliche Geld beschaffen wollen, würdigt und als widerlegt erachtet, geht sie offensichtlich allein von der Annahme aus, daß es auf die Zahlungsfähigkeit im Zeitpunkt der ursprünglich vorgesehenen Fälligkeit (3. und 7. August 1963) ankomme (UA 13, 14). Sie berücksichtigt also nicht, daß der Angeklagte sich für den Fall der Warenlieferung nit von CB über eine von diesem zu veranlassende Prolongation gecinigt hatte und deshalb damit rechnen konnte, wenigstens nach Ablauf der Verlängerungsfrist nit Hilfe der Warenerlöse zur Bezahlung der Wechsel imstande zu sein. Eine solche Vorstellung des Angeklagten war nach dem festgestellten Sachverhalt umsomehr in Be-

tracht zu ziehen, als er - was das Landgericht freilich wiederum nicht näher erörtert - nach der Vereinbarung vom 8. April 19653 als Gegenwert für die Hingabe von Kun- | denwechseln im Betrage von 88 950.-- DM gegen von Ce | Ansprüche auf Warenlieferung in entsprechenden Unfang bzw. auf Auszahlung der Wechselsummen erlangt hatte. Daß der Angeklagte sich überdies vorgestellt haben kann, von CE :eräe keine Waren liefern, dafür aber vereinbarungsgemäß selbst die Wechsel einlösen, findet in den ‚Urteilsgründen keine Erwähnung.

Hit der gegebenen Begründung kann der Schuldspruch daher nicht aufrechterhalten werden.

Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat strafschärfend verwertet, daß der Angeklagte zu den Menschen gehöre, denen bei dem Streben nach eigenem Vorteil jedes Mittel recht sei, und daß er in seiner übermäßigen Profitgier dazu nelge, die bestehende Rechtsordnung zu mißachten. Diese | Ausführungen finden lediglich in den angeführten Vorstrafen des Angeklagten ihre Rechtfertigung, stehen aber zu den Feststellungen im vorliegenden Fall in einen unvereinbaren Widerspruch. Hier hat der Angeklagte nöänlich, soweit der festgestellte Sachverhalt ersehen läßt, überhaupt nicht zu eigenem Vorteil, sondern allenfalls zun Vorteil. seines Geschäftspartners von ww zchandelt; denn nur dieser ist in den Besitz der Wechselsumuen gelangt, und das Urteil ergibt nichts dafür, daß der Angeklagte hiervon Nutzen gezogen hat oder daß ihm die Annahne der Wechsel anderweitig vergütet worden ist. Bei

(N

dieser Sachlage erscheint es auch fehlerhaft, daß die Strafkamner zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, er habe in der Hauptverhandlung keinerlei Einsicht oder gar Reue gezeigt, sondern sich ständig bemüht, seinen Geschäftspartner von GW zu peiasten. Diese Art der Verteidigung lag nach den tatrichterlichen Feststellungen nahe (vgl. im übrigen BGHSt 1, 103; 1, 107).

Nach alledem ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen.

In der neuen Verhandlung wird es sich gegebenenfalls empfehlen, auch den von der Revision mit der Verfahrensrügc vorgetragenen Bedenken näher nachzugehen. Wenn es zutrelfen sollte, daß Schneider nicht 20 000.-- Däü, wie das Urteil feststellt, sondern 26 000.-- DM an von GEN gezahlt hat, und dies sogar vor Erwerb der Wechsel, wäre die bisherige Begründung einer durch die Wechselhingabe bewirkten Schädigung SW; nicht stichhaltig. Der Schaden SB: kann allerdings schon darin bestanden haben, daß er keine rediskontfähigen Wechsel erhalten hat.

Für den Fall einer erneuten Verurteilung wird auch auf eine angemessene Begrenzung des Verbots der Berufsausübung im Sinne des § 42 1 StGB zu achten sein; die bisherige - sehr weitgehende - Fassung der Anordnung und

ihre Begründung genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht (vgl. BGH GA 1960, 183}.

Hübner Seibert Pischer

Loesdau Fikart