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BGH Urteil vom 15.02.1967 – 2 StR 463/66

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_ 463/66 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Leonid (auch Leonard) S EEE (auch SE , zctoren an 1925 in

SB Sveoslawien, der sich bezeichnet als

Lenard Earl of Vgl, Zeboren an GE 9: in SW Inäien, zur Zeit in Untersuchungshaft, =

wegen Betrugs im Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1967, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof HD | in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. Juni 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Untersuchungshaft seit dem 29. Juni 1966 wird,

soweit sie drei Monate übersteigt, auf die ötrafe angerechnet.

Von Rechts wegen

ee ka mn nn a

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und

sechs Monaten Zuchthaus und zu drei Geldstrafen von

je 10.-- DM verurteilt. Die Sicherungsverwäahrung ist angeordnet worden. Ferner sind dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch.

1. Nach Ansicht des Angeklagten hat das Landgericht seine Identität nicht hinreichend geprüft. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang Verstöße gegen die §§ 243 Abs. 2 Satz 2, 244 Abs. 2 und 3 StPO.

8 243 Abs. 2 Satz 2 StPG ist beachtet worden, da der Vorsitzende ausweislich des Sitzungsprotokolls den Angeklagten vor der Verlesung des Anklagesatzes über seine: persönlichen Verhältnisse vernommen hat. Mehr war nicht erforderlich; denn der Angeklagte hat nach der Feststellung des Landgerichts seine Identität mit dem Täter der angeklagten und auch der in den früheren Verfahren abgeurteilten Straftaten, die bei der Würdigung nach den §§ 20 a, 42 e StGB berücksichtigt worden sind, glaubwürdig zugestanden.

Zur Aufklärung der Lebensweise des Angeklagten während seiner Aufenthalte in Amerika brauchte sich das Landgericht nicht gedrängt zu sehen, weil dem Angeklagten wegen seiner in Deutschland begangenen und abgeurteilten Straftaten nur wenig Zeit für Auslandsaufenthalte zeblieben war und schon aus diesem Grunde die Würdigung seiner Taten und seiner Persönlichkeit hierdurch nicht beeinflußt werden konnte.

Es bedurfte auch keiner weiteren Ermittlungen über seine Staatsangehörigkeit. Seine Meinung, die Feststellung einer fremden Staatsangehörigkeit hätte die Anordnung der Sicherungsverwahrung ausgeschlossen, ist rechtsirrig. Es gehört nicht zu den Voraussetzungen fürdie Anwendung dr §§ 20 a, 42 e StGB, daß der Täter ein Deutscher ist. Davon geht $ ?o Abs. 1 Nr. 3 AuslG aus, venn er für den Fall der Anordnung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme der Sicherung und Besse- - rung bei Ausländern die Ausweisung zuläßt. Die Ausweisung nach dieser Bestimmung setzt also die Anordnung der Sicherungsverwahrung gerade voraus. Dementsprechend kann die Vollstreckungsbehörde gemüß § 456 a Abs. 1 StPO von der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung absehen, un die Abschiebung eines ausgewiesenen Verurteilten zu erröglichen.

Ob das Landgericht die Vernehmung einer in Amerika lebenden Frau als Zeugin über die Auslandsaufenthalte und die näheren Personalien des Angeklagten zu Unrecht wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels abgelehnt hat, kann dahingestellt bleiben. Da die behaupteten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung waren, kann das Urteil Jedenfalls nicht auf einem Fehler bei der Ablehnung Deruhen.

2. Auch die Ablehnung des Antrages, diese Zeugin darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte seit 1957 in Amerika über die Mittel zu einem aufwendigen Leben ver-Tügt habe, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wenn der Angeklagte nämlich trotz seiner sich häufenden Verurteilungen, die zu immer Schwereren Freiheitsstrafen führten, sein Vermögen in Amerika nicht zur Schuldentilgung herenzog und sich damit als zahlungsunwillig erwies, konnte hierdurch seine Strafwürdigkeit nur erhöht und seine Gefährlichkeit nicht vermindert werden. Das Urteil kann

deshalb nicht auf der Ablehnung des Beweisamtrages beruhen,

Il.

Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine . Sachrügc hin hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben.

Baldus willme Kirchhof Hennins Baumgarten