Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967

BGH Entscheidung vom 08.02.1967 – 2 StR 437/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEI.

nn nn un m

in der Strafisache

gegen

den Gelegenheitsarbeiter Peter E Sn ’

ohne festen Wohnsitz, geboren am EB 3:0 ir vogs-BC,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall oder Sachhehlerei.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller 0 als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof > u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

. Die Revision des Angeklagten. ‚gegen das. Urteil des Landgerichts in Frankfurt at Main von 5. Juli 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.

. Von Rechts wegen

In der Nacht. ZUM - 16. Novenber. 1965. wurde in Frankfurt am Main eine unweit des Hauptbahnhofs aufgestellte Baubude mit einen Nachschlüssel oder, Dietrich geöffnet. In der Faubude wurde ein Schrank aufgebrochen und daraus rine Rechen-

x

maschine gestohlen. Diese Maschine befand sich am nächsten Morgen in einer Aktentasche, die dem Angeklagten gehörte und von ihm zwischen 8 und 9 Uhr aus einem in Hauptbahnhof Frankfurt am Main angebrachten Schließfach genommen wurde.

Die Strafkamner ist zu der Überzeugung gekomnen, daß der Angeklagte nur dadurch in den Besitz der Maschine gelangt sein könne, daß er sie entweder selbst aus der Baubude gestohlen oder sie vom Dieb erworben habe. Sie hat deshalb den Angeklagten auf wahldeutiger Grundlage vwregen schweren Diebstahls im Rückfall oder wegen Sachhehlerei zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der, die Sachbeschwerde erhebt, hat keinen Erfolg.

Die wahldeutige Verurteilung des Angeklagten steht. in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere mit dem Urteil BGHSt 12, 386. Die Strafkammer hat sich unter Berücksichtigung der wechselnden Einlassungen des Angeklagten eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte den Besitz an der Maschine auf andere Weise als durch. Diebstahl oder Hehlerei, etwa durch Fund, erlangt haben könne. Wie die Urteilsgründe eindeutig erkennen lassen (UA S. 8, 9), war sie überzaugt, daß solche anderen Möglichkeiten auszuschließen seien und daß der Angeklagte bei Wegfall von Diebstahl oder. Hehlerei Jeweils den änderen Tatbestand verwirklicht haben müsse. Daß die Strafkammer dabei weder genau feststellen konnte, wie der Angeklagte die Maschine gestohlen noch wie er sie vom Vortäter an sich gebracht hat, ist im Wesen der Wahlfeststellung begründet und eine ihrer Voraussetzungen.

om

Auch im übrigen läßt das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen. Insbesondere sind die Ausführungen zur inneren Tatseite der Hehlerei nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat auf S. 9 UA unter Würdigung der Ecgleitumstände rechtlich bedenkenfrei die Kenntnis des Angeklagten vom strafbaren Vorerwerb der Maschine und damit direkten Vorsatz des Angeklagten bejaht.

Schließlich sind, soweit schwerer Diebstahl in Betracht kommt, die Rückfallvoraussetzungen dargetan. Zwar ist in Urteil nicht mitgeteilt, ob und wann der Angeklagte davon Kenntnis erhalten hat, daß die vom Amtsgericht in Marktheidenfeld am #1. Oktober 1960 wegen Diebstahls verhängte Gefängnisstrafe von einem Monat erlassen wurde (vgl. BGH NIW 53, 13585 BGH IM Nr. 9 zu § 244 StGB; RGSt 54, 276). Daraus lassen wurde, folgt mit Sicherheit die Kenntnis des Angeklagten davon, daß die Voraussetzungen für den Erlaß der Strafe erfüllt waren (§ 268 a Abs. 2 StPO; § 25 Abs. 1 S. 1 StGB); aus diesem Grunde kann die Strafe als rückfallbegründend herangezogen werden. Die vom Landgericht in Hannheim am 24.Juni 1965 wegen Diebstahls ausgesprochene Gefängnisstrafe von drei Monaten hat der Angeklagte durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt.

Baldus wWillms Meyer

Henning Müller