Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 01.02.1967 – 2 StR 479/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_479/66 URTEIL
in der Strafsache .
gegen
den Studenten Siegfried Hertert REP zus CB, geboren am I JE in FB / Sachsen,
wegen Unzucht mit einem Abhängigen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms
als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. aD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. an aus nn)
als Verteidiger,
Justizangestellter En
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 29. September 1966 im Falle Stephan und im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg/
Lahn zurückverviesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit Verführung cines Jugendlichen zur Unzucht {Fall Willi SW) una wegen tätlicher Beleidigung (Fall Ernst HEEBW zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
1.) Im Falle saB muß die Sachrüge durchgreifen, weil der Schuldumfang des - tateinheitlich mit dem Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB begangenen - Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB aus dem Urteil nicht klar ersichtlich ist. Die Strafkammer nimmt Fortsetzungszusammenhang an und geht zu Gunsten des Angeklagten in der Strafzumessung von drei Einzelfällen aus iS. 6 UA}, während sie nach der Sachverhaltsschilderung auf S. 3 UA vier Einzelakte zugrunde zu legen scheint. Jedenfalls ergibt sich aus den Feststellungen nur im ersten der Einzelfälle bedenkenfrei das Merknal der Verführung. Hier hat der Junge, auch wenn er sich der Unzucht äußerlich nicht widersetzte, ihr doch innerlich widerstrebt und sie nur aus Respekt vor Gem Angeklagten geschehen lassen. Indes bleibt ungewiß, ob er nach der Annahme der Strafkammer in den folgenden Fällen ebenfalls noch verführt wurde oder ob er nunmehr zur Unzucht von sich aus bereit war, so daß nur noch Vergehen nach § 175 StGB gegeben. waren. Die fortgesetzte ' Tat bliebe zwar auch dann noch Verbrechen, jedoch änderte sich der Schuldumfang, was für den Strafausspruch von Bedeutung sein kann (vgl. BGH NW 1962, 1628 Nr. 17). Diese Ungewißheit nötigt zur Aufhebung des Sehuläspruche im Falle sum»
Hiernach braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob auch das Fehlen ausdrücklicher Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere dazu, ob das Opfer dem Angeklagten
zum Zwecke der Ausbildung oder Betreuung anvertraut war, zur Aufhebung des Urteils im Falle SB genötigt hätte {vgl. BGHSt 17, . 191). Auf jeden Fall wird das Landgericht auch dies für die neue Verhandlung und Entscheidung zu bceachten haben.
2.) Im Falle der tätlichen Beleidigung des Ernst Hg. die bedenkenfrei feststeht, ist der Strafausspruch ersichtlich durch die Bestrafung wegen der Verbrechen nach den §§ 174 Nr. 1, 175 a Nr. 3 StGB beeinflußt. Der Senat hat deshalb den gesamten Strafausspruch aufgehoben.
3.) Mit dem weiteren Vorbringen, insbesondere auch der Aufklärungsrüge, hätte die Revision keinen Erfolg haben können.
willms Meyer Henning
Müller Baumgarten