Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 31.01.1967 – 1 StR 604/66

1. Strafsenat

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2066 074 BUNDESGERICHTSHOF

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u =2 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Harald x GEEEEEEEEED .„ ohne festen Wohnsitz, geboren an EB 1957 in ve

zur Zeit in Untersuchungshaft,

- Sachbezeichnung: SB : .. -

wegen Bandendiebstahls im Rückfall u.a.

Der *. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 31. Januar 1967 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts Mannheim vom 26, Juli ?966

a) in den Ziff. I 1 und II 1 des Urteilssatzes dahin geändert, daß der Angeklagte KB ices schweren Diebstahls im Rückfall in 26 Fällen, der Angeklagte u: schweren Diebstahls im Rückfall in 18 Fällen schuldig ist,

b) in Ziff. IV des Urteilssatzes dahin klargestellt, daß die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet ist.

2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 27. Juli 1966 auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

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Die Revision ist im wesentlichen unbegründet, wic die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung ergibt.

Das Landgericht hat lediglich überschen, daß beim Zusammentreffen der Erschwerungsgründe des § 243 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 StGB nicht Tateinheit, sondern jeweils nur ein Schwerer Diebstahl vorliegt. Der Senat hat dementsprechend den Urteilssatz geändert; gemäß § 357 StPO war die Änderung auch im Schuldspruch gegen den früheren Mitangeklagten SEE or zunennen. Die unrichtige Bezeichnung der Straftaten kann sich nicht zu Ungunsten der Angeklagten auf die Strafhöhe ausgevirkt haben; das Zusammentreffen mehrerer Erschwerungsgründe durfte der Tatrichter bei der Strafzumessung schärfend berücksichtigen.

Hübner Fischer Loesdau

Mai Pfeiffer