Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 25.01.1967 – 2 StR 5/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 5/67 BESCHLUSS
er Ze
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Heinrich BED zus GEB. sort gevoren on EEE 1939, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen gemeinschaftlich versuchten Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. Januar 1967 beschlossen: i
Das Gesuch des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kaiserslautern vom 15. Juni 1966 zu gewähren, sowie der Antrag auf Entscheidung durch das Revisionsgericht gemäß § 346 Abs. 2 StPO werden auf scine Kosten verworfen.
Gründes:,.
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Gegen das Urteil des Schwurgerichts, durch das der Angeklagte wegen Mordversuchs zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden ist, hat er fristgerecht am 20. Juni 1966 privetschriftlich Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Das Urteil ist ihn am 19. August 1966 zugestellt worden. Innerhalb der Monatsfrist des § 345. Abs. 1 StPO ist keine der Form des § 345 Abs. 2 StPO entsprechende Revisionsbegründung eingegangen. Tas Landgericht. hat die Revision deshalb gemäß den ss 346 Abs. 1 ‚344, 345 StPO durch Beschluß vom 10. Oktober 1966 als unzuläonig verworfen.
u Der fristgerechte } Antrag des Angeklagten auf Entschei-
dung durch das Revisionsgericht gemäß § 346 Abs. 2. StPO muß ‚erfolglos bleiben, weil. das Landgericht die Revision aus zutreffenden Gründen. verworfen hat.
Dem rechtzeitig ongebrachten Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann nicht stattgegeben werden, weil der Angeklagte nicht durch einen unabwendbaren Zufali daran verhindert worden ist, seine Revision fristgerecht gemäß § 345 Abs. 2 StPO in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen.
Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, beantragte der Staatsanwalt gegen den Angeklagten eine lebenslängliche Zuchthausstrafe, während der Verteidiger sich für eine zeitige Zuchthausstrafe einsetzte. Das Landgericht erkannte entsprechend dem Antrag des Verteidigers nur auf eine zeitige Zuchthausstrafe. Die Behauptung des Angeklagten, er sei durch das Urteil derart erschüttert worden, daß er bei der anschlielenden Rechtsmittelbelehrung nicht alles verstanden ‚habe, ist deshalb unglaubhaft.
„Auch wenn man von gen Angaben des Angeklagten ausginge, wäre nicht anders zu entscheiden. Es wäre dann nänlich seine Sache gewesen, sich gleich oder rechtzeitig spiter nach den Formen und Fristen des Rechtsmittels zu erkundigen. Seinem Verteidiger kann er nicht den Vorwurf mangelnder Aufklärung machen, weil. er diesem nach dessen Mitteilung das Mandat bereits im Anschluß an die Urteilsverkündung entzogen hat. Da er es unterlassen hat, bei den Richtern oder
der Geschäftsstelle nachzufragen, beruht die Versäunung der Revisionsbegründungsfrist auf seinem Verschulden.
Baldus Kirchhof Meyer
Müller Baumgarten