Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 24.01.1967 – 5 StR 614/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_614/66 2114 008 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Hans Ep zus Ha geboren an EEE 1925 in ru.
wegen Nötigung
zu
ed
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24.Januar 1967, an rer teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka ' ‚Bundesrichter' Siemer "Bundesrichter Dr.Börker on ‘ Bundesrichter Kersting‘ 2 , - " al8 beisitzende Richter, ' - Bu
Bundesanwalt Dr
als Vertreter der’ Butidesanwaltschaft,
Justizangestellte uw als, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
\ = Die Revision des Angeklagten a gegen. das Urteil des Schwürgerichts beim Landgericht. Hamburg vom. 23. ‚Juli 1966 wird verworfen. .
Der Angeklagte trägt die.Kosten des: Rechts- . mittels, . rn Kr non
- Von Rechts wegen -
.Gründe
I. Die Verfahrensrüger. sind unbegründet.
1. Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat § 145 StPO nicht verletzt. Da der neu bestellte Verteidiger, Rechtsenwalt Dr. W, nicht erklärt hat, daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung notwendige Zeit nicht bliebe, überdies die Hauptverhandlung mit Rücksicht auf die festgestellte verspätete Ladung des Angeklagten.erst am 13.Juli 1966 stattgefunden 'hat, kommt eine Verletzung des 8 145 Abs.3 StPO nicht in Betracht.
Zu erörtern ist lediglich die Frage, ob der Vorsitzende etwa gegen § 145 Abs.1 Satz 2 StPO verstoßen hat.
§§ 145 StPO bezieht sich an sich nur auf die Haupt- i verhandlung. Sein Absatz 1 bezieht sich aber sinngemäß auch auf den Fall, daß der Verteidiger bereits. vor der Hauptverhandlung erklärt, daß er in der anberaumten Hauptverhandlung nicht erscheinen weräe. Diese Erklärung hat der zunächst als Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt HE a: gegeten. Der Vorsitzende konnte nun gemäß § 145 Abs.1 Satz 1 StPO sofort einen neuen Verteidiger bestellen und mußte zu diesem Zweck Rechtsanwalt I) entlassen. Da sich aus den auf der Geschäftsstelle abgegebenen Erklärungen des Rechtsanwalts Hi ergab, daß er zwar nicht am 5.Juli, wohl aber zu einem späteren Zeitpunkt den Angeklagten verteidigen wolle, hätte der Vorsitzende auch statt dessen den Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegen und dadurch die Verteidigung durch Rechtsanwalt Hi ermöglichen können. Darin, daß er das nicht getan hat, liegt aber kein Rechtsfehler.
Es sind keine Gründe ersichtlich, die Rechtsanwalt Hi 215 geeigneter erscheinen lassen mußten, die
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Verteidigung zu fünren, als den bestellten Rechtsanwalt: Dr KB. Rechtsanwalt ip hatte sich mit der Sache noch kaum befart, vielmehr war bis kurz vor seiner Bestellung Rechtsanwalt Dr Sc der nach Zustellung der Anklageschrift die Verteidigung niedergelegt hat, ‚für den Angeklagten tätig gewesen.. Daß die Ladung zum 5. Juli dem Angeklagten erst am 30.Juni: 1966 ° zugestellt war, mithin, wenn die Nichteinhaltung der Ladungsfrist gerügt wurde, der Termin ohnehin vertagt werden mußte, wußte der Vorsitzende noch nicht, als er Rechtsanwalt Dr. zun Pflichtverteidiger bestellte und die Bestellung des Rechtsanwalts Hin aufhob; denn die Zustellungsurkunde ist erst am 4.dJuli 1966 eingegangen.
2. Auch die Rüge, § 208 Abs.1 StPO sei verletzt worden, kann nicht durchäringen. Das Gericht hat die Mitteilung, wonach trotz des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Außerverfolgungsetzung die Eröffnung des Hauptverfahrens in Erwägung gezogen werde, nicht begründet. Es hat den Angeklagten über die ir der Voruntersuchung erhobenen Beweise nicht unterrichtet und ihm die rechtlichen Gesichtspunkte nicht mitgeteilt, nach denen die Eröffnung des Hauptverfahrens zu erwarten war. Ob dies, wie BGHSt 15,40,42 meint, ein Verfahrensfehler wrr, kann dahingestellt bleiten, denn das Urtsil kann darauf nicht beruhen. Die Rechtswirksankeit des Eröflnungsbeschlusses ist keinesfalls beeirnträ-ht!gt, so daß es nicht an einer Prozeßvoraussstzung fehlen kann. Alleinige Grundlage des Verfahrens ist aber der Eröffnungsbeschluß. Mıt den gegen ihn erhobenen Vorwürfen ist der Angeklagte durch die Anklageschrift ausführlich bekanntgemacht worden. Das Urteil gründet sich auf das Ergebnis der Hauptverhandlung. In dieser hätte der Angeklagte die Möglichkeit gehabt, den Verfahrensverstoß zu rügen und zur genügenden Vorbereitung seiner Verteidigung die Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen. Das hat er nicht getan. Deshalb
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ist ein etwaiger Verstoß gegen § 208 StPO für das Ergebnis ohne Bedeutung (BGHSt 15,40,45).
Il.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil ‚in vollem Umfange nachgeprüft. Rechtsfehler haben sich dabei nicht ergeben.
Sarstedt Koffka Siemer Börker Kersting