Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 20.01.1967 – 4 StR 498/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1350367
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_498/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Barmixer Hans-Gerd Hp aus ICE, geboren am EEE 1945 ir. 1 NEED ,
2. den Maler und Anstreicher Manfred R (EEE aus ID, sort geboren am EEE 1 94 1,
wegen Raubes u.a.
- 2.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr,Dr. Spiegel
als beisitzende Richter, Oberstaatsenwalt Win der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. WW pei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 23. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
un mar amt un far dem in an ung mnas a a am
Der Angeklagte a] ist wegen Raubes in Tateinheit mit Vergehen gegen das Schußwaffengesetz zu zwei Jahren Gefängnis, der Angeklagte REED vegen Raubes zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht den "Führerschein des Angeklagten Ri»
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eingezogen" und bestimmt, daß ihm die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilen darf.
Die von dem Generalbundesanwalt - abgesehen von den Angriffen auf den Strafausspruch - vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
In sachlichrechtlicher Beziehung hat das Landgericht übersehen, daß die Angeklagten nicht wegen Raubes zu verurteilen waren. Denn zu dessen Tatbestand gehört die Wegnahme der Sache durch den Täter (BGHSt 7, 252). An diesem Tatbestandsmerkmal fehlt es nach den Urteilsfeststellungen. Die Beschwerdeführer haben das Geld nicht weggenommen. Vielmehr ist der Leiter der Zweigstelle der Sparkasse Piz» durch die ihm vom Angeklagten Hgg vorgehaltene Pistole veranlaßt worden, das vorhandene Bargeld herauszugeben (VA 4). Mithin kam nur eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung (§ 255 StGB) in Frage.
Im Hinblick darauf, daß die Erschwerungsgründe des § 250 StGB auch für die Bestrafung der räuberischen Erpressung Geltung haben (RGSt 55, 239, 242), bemerkt die Revision zutreffend, das "Führen einer Schußwaffe" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB setze nicht voraus, daß die Waffe geladen oder gar "durchgeladen!" sei. Auch dann könne der Täter das Bewußtsein haben, daß die Waffe zum Gebrauch bereit sei, wenn er Munition für die Waffe mit sich führe (BEHSt 3, 229, 232).
Bei dieser Rechtslage hätte das Landgericht in der Hauptverhandlung vernehmen müssen: den Kriminalmeister Sg» der die Pistole des Angeklagten Hp an 15. Dezember 1965 als technisch mangelfrei befunden hatte (HA Bl. 75 b), die
Polizeibeamten Tin. FEED ur: DE: denen gegenüber der
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Angeklagte FB bei seiner polizeilichen Vernehmung am 26. November 1965 (HA Bl. 23 R, 24) geäußert hatte, der Angeklagte IB habe am Tattage eine geladene Pistole bei sich geführt, außerdem mindestens einen der Polizeibeamten, die, wie sich aus den Hauptakten (Bl. 12) ergibt, im Laufe der
zur Tat benutzten und nach der Tat gefundenen Pistole eine Patrone festgestellt hatten. Die Anhörung der Polizeibeamten in der Hauptverhandlung lag im Hinblick auf das Verteidigungsvorbringen der Angeklagten so nahe (§ 244 Abs. 2 StPO), daß
es eines entsprechenden Antrags des in der Hauptverhandlung amtierenden Staatsanwalts nicht bedurfte. Beide Angeklagten haben angegeben, die Pistole sei nicht geladen und bei Begehung ihrer Tat nach ihrer Überzeugung auch sonst nicht brauchbar gewesen. Wären die Polizeibeamten in der Hauptverhandlung vernommen worden, so hätte sich möglicherweise ergeben,
daß die Einlassung der Angeklagten - im Gegensatz zu der Annahme der Strafkammer - widerlegbar sei.
Verurteilt das Landgericht die Angeklagten erneut, so wird es die Erwägungen der Staatsanwaltschaft zur Strafzumessung sorgfältig zu beachten haben.
Gelangt das Landgericht wiederum zu dem Ergebnis, daß dem Angeklagten/die ne rerlaubnis gemäß § 42 m Abs. 1 StGB
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zu entziehen sei, so wird es das im Urteilsspruch außer der (in § 42 m Abs. 3 Satz 2 StGB angeordneten) Einziehung des Führerscheins auszusprechen.haben. Im angefochtenen
Urteil ist das nicht geschehen.
Rotberg Flitner Mayr Sanders Spiegel