Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 17.01.1967 – 1 StR 665/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ar FE
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ut,
1_StR_665/66 URTEIL
ty
in der Strafsache gegen
den Zahnarzt Dr. Ladislaus C
2049 077
wegen Gewaltunzucht u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert u als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Eundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nm in der Verhandlung, f Staatsanwalt u: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Di
Rechtsanwalt
als Verteidiger, Justizangestellter BD | als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. Juni 1966 im Fall Ag aufgehoben. Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen.
Die darauf entfallenden Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
In übrigen wird die Revision auf Kosten des Angeklagten verworfen. |
Von Rechts wegen
_ ründe:
Das Hauptverfahren war auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom Oberlandesgericht eröffnet worden. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung in übrigen wegen Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGR) in Falle MB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und wegen fahrlässiger Körperverietzung in Fall Reg :u ciner Geldstrafe von 500.-- Di, ersatzweise zu zehn Tagen Gefängnis, verurteilt.
Gegen die Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlich-rechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel hat im Falle Aerfols; in übrigen erweist es sich als unbegründet. |
I.
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision zunächst einen Verstoß gegen 8 61 Nr. 2 StPO. Sie beanstandet, daß die Strafkammer die nach den Feststellungen durch das Verhalten des Angeklagten verletzten Zeuginnen AD und REED vereidigt habe, ohne eine Entscheidung darüter zu treffen, ob etwa nach pflichtgemäßem Ermessen von der Vereidigung abzusehen war, Damit dringt die Revision nicht durch. Nach bachlage erscheint es ausgeschlossen, daß das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Vereidigung der Zeuginnen AgBund RW übersehen haben könnte, daß diese, nach den Feststellungen, durch den Angeklagten geschädigt waren. Ebenso fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß das Landgericht die Bedeutung dcs
9 61 Nr. 2 StPO allgemein verkannt hätte (vgl. BGH bei Herlan MDR 1955, 529).
2. Die weiteren Verfahrensrügen bedürfen keiner Ürörterung, da sie nur den Fall Af@petreffen, insoweit
aber, wie noch darzulegen ist, die Sachrüge durchgreift.
Il.
1. Nach den - insoweit - unangreifbaren Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im März 196% bei zahnärztlicher Behandlung der 25-jährigen, ledigen Verkäuferin Liselotte A ohne Zuziehung von Hilfskräften eine Lachgasnarkose angewendt. Bei dieser Art von Narkose durchläuft der Patient, wie das Urteil näher ausführt,
im allgemeinen drei Stadien, nänlich die "Analgesie", die "Exzitation" und schließlich die "Toleranz", wobei im zweiten Stadium, aber auch schon im Übergang zu ihm, bei vielen Patienten lebhafte Träume und Wahnvorstellungen hervorgerufen werden, die besonders bei Frauen oft sexucllen Inhalt haben und sich häufig auf den behandelnden Arzt boziehen (UA 4). 2.
Ohne sich in diesem Fall mit der Möglichkeit einer solchen Sinnestäuschung ausdrücklich auseinanderzusetzen, wirft das Urteil dem Angeklagten vor, er habe seiner bereits unter der Einwirkung der Narkose stehenden Patientin, als sie zwar noch bei Bewußtsein, aber schon handlungesunfähig war, aus Sinnenlust von oben in den Büstenhalter gegriffen, ihre linke Brust umfaßt und daran gedrückt; das Hädchen habe den unzüchtigen Griff auch wahrgenommen und sich dagegen wehren wollen, sei dazu jedoch unter
dem lähmenden Einfluß der Narkose nicht mehr in der Lage gewesen. Hiergegen erhebt die Revision begründete sachlich-
rechtliche Angriffe.
Arge pt Später Ne Aaiite TERRA Ve Te Ver:
Erste Voraussetzung für eine etwaige Änwendung des 8 176 Ans. 1 Nr. 1 StGB war die einwandfreie Feststellung der Vornahme unzüchtiger Handlungen. Dazu hätte im gegebenen Fall gehört, die Möglichkeit einer Sinnestäuschung der Patientin sicher auszuschließen. Das ist jedoch nicht geschehen. Zu einer ausdrücklichen Erörterung dieser Frage bestand umsomehr Anlaß, als Lisclotte MB über den Unfanz der von ihr behaupteten unzüchtigen Berührungen gegenüber der Zeugin s EEE erheblich weitergehende Angaben gemacht und, als Ingeborg SEE meinte, sie habe wohl geträumt, auf ihrer Schilderung (Greifen unter den Fullover und "unten hinlangen") darauf ganz entschieden "beharrt" hatte. Später vor der Polizei und in der Hauptverhandlung hat Liselotte AlBiagegen ein Greifen nach unten hin nicht tchr behauptet (UA 6}. Der Notwendigkeit, sich mit diesen Unstimmigkeiten auseinanderzusetzen, war die Strafkammer auch nicht dadurch enthoben, daß sie die Aussagen der Zeuginnen SCH und StB über ähnlich gelagerte, spätere Vorfälle zur Stützung ihrer Überzeugung heranzog. Denn diesen Aussagen konnte an sich nur entnommen werden, daß dem Angeklagten das ihm vorgeworfene unzüchtige Vorschen nach seiner Persönlichkeit durchaus zuzutrauen war. Im übrigen war die Verwertung der von der Zeugin Sch gemachten Angaben'sogar: insoweit bedenklich, : vreil das Urteil in ihren Fall einräumt, daß das Narkosestadiun, in welchem sie sexuelle Zudringlichkeiten des Angeklagten bemerkt haben wollte, nicht mit Sicherheit festzustellen war (UA 8). Fehlte es an Klarheit hierüber, dann war auch
bei dieser Zeugin eine - möglicherweise iu Stadium der "Exzitation" erlebte - Sinnestäuschung gedanklich nicht
auszuschließen.
Nach alledem kann der Schuldspruch wegen Gewaltunzucht im Fall MP schon aus tatsächlichen, das Merkmal der Vornahme unzüchtiger Handlungen betreffenden Gründen nicht aufrechterhalten werden. Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben.
Im Hinblick auf die Länge der inzwischen verstrichenen Zeit und die sich aus der Natur der Sache ergebenden Schwierigkeiten einwandfreier Sachverhaltsermittlung erscheinen ergänzende leststellungen zu Lasten des Angeklagten nicht mehr möglich. Der Angeklagte ist somit vom Schuldvorwurf in diesem Fall mit der sich aus § 467 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge freizusprechen, Eine Überbürdung der hierauf treffenden, den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auf die Staatskasse (§ 467 Abs. 2 StPO) kam nicht in Betracht (val. auch BGHSt 10, 15%.
2, Die Verurteilung wegen fahrlässizer Körperverletzung
im Fall rn ist frei von Rechtsfchlern. Den Urteilsgründen läßt sich entnehmen, daß die Patientin, die im Augenblick des -— unerwarteten - Aufstehens noch nicht rocht bei Besinnung war, nicht gestürzt wäre, wenn der Angc-
klagte sie seiner ärztlichen Pflicht entsprechend angeschnallt
oder ihr Aufstehen überwacht hätte. Der Angeklagte war auch in der Lage, die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens vorauszusehen.
Da das Urteil in diesem Fall auch sonst keinen Anlaß zu rechtlicher Beanstandung bietet, ist die Revision des Angeklagten insoweit zu verwerfen.
Ill.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, im Fall Rggwauch in der Begründung. In Fall Abt hat er die Auffassung vertreten, das Verhalten des Angeklagten erfülle nicht den Tatbestand des 8 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Insoweit bestehe eine Lücke im Gesetz (vgl. 8 208 des Entwurfs 1962 und die Begründung dazu): Bezüglich tütlicher Beleidigung fehle es am Strafantrag der Verletzten.
Seibert Fischer Loesdau
Mai Pikart