Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 10.01.1967 – 1 StR 597/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zu
BUNDESGERICHTSH§ 056 073
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Verkäufer Rolf VD aus ce zeboren
/'
wegen fortgesetzter vereuchter räuberischer Erpressung U.S.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers, in der Sitzung vom 10. Januar 1967 einstimmig
beschlossen;
Io Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nannheim vom 8. Juli 1966 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
il. Die weitergehende Revision wird verworfen.
I. Das Landgericht hat bei Bildung der vesamtstrafe nicht berücksichtigt, daß nur die Tat II 1 (S. 4 UA) vor der früheren Verurteilung vom 26. Juni 1964 (AG Iiannheim;
S. 3, 22 UA) begangen war. Es waren also zwei Gesamtstrafen
zu bilden (KGSt 4, 53 ff; BGH GA 1955, 244; Schönke/Schröder, 12, Aufl. 1II, Randz. 19 zu § 79 StGB). Insoweit hat die Kevision ohne weiteres Erfolg (3 349 Abs. 4 St?O).
il. Im übrigen läßt das Urteil auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler erkennen (§ 349 Abs. 2, 3 StPO). Die an sich etwas mißverständlichen Ausführungen zu V, 2. Absatz des Urteils (S. 19 UA) sind dahin zu verstehen, daß die Strafkamner in den Fällen II 5 und 6 wegen der besonderen Verwerflichkeit dieser Taten von den kilderungsmöglichkeiten des § 44 StGB keinen Gebrauch machen wollte (vgl. S. 21, 22 UA).
Seibert Fischer Loesdau Mai Pikart