Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 05.01.1967 – 1 StR 188/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 188/67 URTEIL RING
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Erich KB ; ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 91: ir Pe
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls im Rückfall.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 23, Mai 1967, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 5. Januar 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Baden-Baden zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Vier Monate nach Verbüßung einer vierjährigen Zuchthausstrafe nahm der insgesamt fünfundzwanzigmal vorbestrafte Angeklagte, der ziellos umherzog und seinen Lebensunterhalt im wesentlichen von Gelegenheitsarbeiten und milden Gaben fristete, in einem kirchlichen Übernachtungsheim einem alten Rentner dessen Kofferradio im Wert von etwa 100 DM weg und
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veräußerte es alsbald für 20 DM an einen Ausländer, Die Strafkammer verurteilte ihn deshalb wegen Rückfalldiebstahls zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus. Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt; sie beanstandet mit der Sachrüge, daß das Landgericht die Strafe nicht nach § 20 a StGB geschärft und die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet habe. Das von dem Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.
1. Die Revision ist zulässig auf die Bemessung der Strafe und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt. Der Schuldspruch und die Entscheidung über den Rückfall sind daher nicht nachzuprüfen.
2, Die Strafkammer hat die förmlichen Voraussetzungen des 5 20 a Abs. 1 StGB als gegeben angesehen. Sie hat auch keinen Zveifel daran gehabt, daß der Angeklagte ein Hangtäter ist, der fremdes Eigentum nicht achtet. Ferner hat sie es wegen der Wirkungslosigkeit seiner zahlreichen, teilweise hohen Vorstrafen für wahrscheinlich gehalten, daß die jetzt verhängte Strafe ihn auch künftig nicht von der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten wird abhalten können. Diese - auch von der Revision nicht angegriffenen - Ausführungen sind rechtsfehlerfrei.,
Durchgreifenden Bedenken begegnet aber die weitere Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei kein gefäh x - iicher Gewohnheitsverbrecher, weil Taten, wie er sie begangen hat und wie sie auch künftig von ihm zu befürchten seien, den Rechtsfrieden der Allgemeinheit nicht erheblich störten,
Zutreffend ist der Tatrichter zwar davon ausgegangen, daß das Merkmal der Gefährlichkeit wegen seiner einschneidenden Folgen nur bejaht werden darf, wenn die begangenen Straftaten solche von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt waren
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und wenn auch für die Zukunft Straftaten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden erheblich stören (BGHSt 1, 94, 100 f).
Bei der Prüfung, ob das bisherige und das voraussehbare künftige Verhalten des Angeklagten diese Voraussetzungen erfüllt, hat das Landgericht jedoch die daran zu stellenden Anforderungen in einer mit dem Gesetz nicht vereinbaren Weise überspannt. Außerdem stehen diese Erörterungen in einem unüberbrückbaren Widerspruch zur Strafzumessung. Den Rechtsfrieden erheblich störende Eigentumsverletzungen sind nicht nur Raub, schwerer Diebstahl i.S. des § 243 StGB und mit besonders gefährlichen Mitteln oder serienweise begangener oder besonders hohen Schaden stiftender einfacher Diebstahl, sondern alle gegen das Eigentum gerichtete Straftaten, die über bloße Belästigungen der Allgemeinheit hinausgehen. Diese Abgrenzung ist in der Rechtsprechung sowohl für Eigentuns- als auch für Vermögensstraftaten geringeren Ausmaßes seit langem anerkannt (RGSt 68, 98; BGH GA 1964, 245; 1967, 111). Die Ausführungen des Urteils geben keinen Anlaß, sie aufzugeben. Die Strafkammer hat bei der Beurteilung des Schuld- und Unrechtsgehalts der jetzigen wie auch der
- überdies nicht vollständig erörterten (vgl. BGH NJW 1953, 675 Nr. 16 unter Ziff. 2; BGH bei Herlan MDR 1954, 528 zu
§ 20 a; BGH MDR 1957, 562 Nr. 45) - früheren Taten des Angeklagten die Person der Opfer und deren Unvermögen, sich für die entwendeten Sachen Ersatz zu beschaffen, nicht ausreichend berücksichtigt. Die Erwägung des Tatrichters, gegen einfache Diebstähle könnten die Eigentümer sich durch Vorsicht und durch Verschluß ihrer Sachen ausreichend schützen, 1Aßt außer acht, daß der Angeklagte sowohl jetzt als auch früher mehrmals Arbeitskameraden und Zimmergenossen, also solchen Personen Sachen weggenommen hat, die ihre Habe nicht ständig und nicht sicher vor den Mitmenschen in ihrer unmittelbaren Umgebung abschließen können. Die nur die Schadenshöhe beachtende Bewertung des Rückfalls durch das Landgericht ist rechtsfehlerhaft; die beträchtliche Strafschärfung des
§ 244 StGB beweist, daß das Gesetz in dem Rückfall eine
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gewichtige Steigerung des Schuld- und Imrechtgehalts auch des einfachen Diebstahls sieht (vgl. BGHSt 2, 360, 361). Den gesamten Ausführungen darüber, daß die vorliegende und die ihr ähnlichen künftig zu befürchtenden Taten des AnzeKlagten den Rechtsfrieden nicht erheblich störten, entzieht die Strafkammer schließlich in den Strafzumessungserwägungen selbst den Boden: sie hat dem Angeklagten mildernde Umstände versagt, keinen für ihn sprechenden Gesichtspunkt gefunden und deshalb als Sühne für seine Verfehlungen
zwei Jahre und sechs Monate Zuchthaus für angemessen erachtet. Diese rechtlich einwandfrei begründete hohe Strafe zeigt, daß die Tat trotz des - allgemein gesehen - nicht schweren Schadens beträchtliches Gewicht hat. Sie macht ferner deutlich, daß der unbestimmte Freiheitsentzug durch die dann auch nach § 42 e StGB anzuordnende Sicherungsverwahrung entgegen der Meinung des Landgerichts nicht als eine unangemessene Schutzmaßnahme gegen künftige derartige Rechtsverletzungen betrachtet werden kann.
Danach muß das Urteil im Strafausspruch - dem Umfang der Anfechtung - aufgehoben werden, -damit der Tatrichter über die Anwendbarkeit der §§ 8 20 a, 42 e StGB vom Boden zutreffender rechtlicher Erwägungen neu entscheiden kann.
Hübner Seibert Loesdau
Mai Pikart