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BGH Urteil vom 13.12.1966 – 5 StR 423/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 423/66

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Dr.Ernst-Günter Ode von LEERE aus Beim,

geboren am EEEEEEED 1911 in Iuuuue,

wegen Betruges

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.Dezember 1966, an der teilgenommen haben:

„senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt ' als ‚Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr,Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ee

— als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Tr We aus DE —

..&ls Verteidiger, ' Justizangestellte En als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

‚des Landgerichts in Braunschweig vom 18.März 1966

wird verworfen.

_ Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des ° Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

A En LT nn

Die Strafkermer hat den Angeklagten wegen Betruges verurteilt. Die Revision des Angeklagten, .die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die unter I1-4 und 5 - 7 der Revisionsbegründung erhobenen Rügen, die §§ 267 und 261 StPO seien. verletzt worden, sind unbegründet. § 267 StPO zwingt den Tatrichter nicht, die Beweismittel, auf denen seine Feststellungen beruhen,. in den Urteilsgründen mitzuteilen (Rüge I 7). Die Strafkammer kann sämtliche Tatsachen, die nach den Behauptungen der Revision unter Verletzung des .§ 261 StPO festgestellt worden sind, auf Grund von Erklärungen festgestellt haben, die der Angeklagte oder Zeugen in der Hauptverkanälung - möglicherweise nach Vorhalt der von der Revision und im Urteil erwähnten Schriftstücke -— gemacht haben, Daß Schriftstücke den Angeklagten

oder einem Zeugen vorgehalten worden sind, brauchte in der Sitzungsniederschrift nicht vermerkt zu werden. Einer Verlesung der in Rede stehenden Schriftstücke bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Das gilt auch für die unter I 4 der Revisionsbegründung erwähnten Schriftstücke,' deren in den’ Urteilsgründen wörtlich wiedergegebenen Teile nur kurz sind. Daß auch SCHERE den Angeklagten darauf hingewiesen hat, die Verträge seien auf unlautere Weise zustande gekommen (Rüge I 3), können die anderen zu solchen Hinweisen als Zeugen gehörten Mitarbeiter des Angeklagten bekundet haben.

2. Die unter I 5 der Revisionsbegründung erhobene Aufklärungsrüge (Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO) kann der Revision ebenfalls nicht zum Erfolge verhelfen. Die Strafkammer hat den Buchhalter N@8 in der Hauptverhandlung als

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a zn

Zeugen vernommen. Narauf, daß der. Tatrichter an. einen. Zeugen bestimmte Fragen nicht gerichtet habe, kann eine. Revisionsrüge nicht gestützt werden, Das Revisionsgericht vermag. nicht zu prüfen, ob ‚die Fragen nicht doch gestellt. worden sind.-

3. Die Strafkamer hat äie ihr gemäß § 244 Abs. 2 StFo obliegende Aufklärungspflicht auch nicht. dadurch verletzt, daß sie es unterlassen. hat, zu den unter. I8a-dder Revisionsbegrindung mitgeteilten Fragen einen Sachverständigen zu hören.

Es brauchte sich der Strafkammer nicht, aufzudrängen, von Ämts wegen einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob ‚der Umstand, daß nach dem Abschluß des. Gesellschaftsvertrages vom 20.Juli 1961 beim Bankhaus Nicolai weit mehr .als 150. ‚000 DM eingegangen sind, ergibt, daß die Forderungen der vom Angeklagten in die offene Handelsgesellschaft eingebrachten Firma "Ihr Möbelberaser" (gegen. Kunden und Vertreter) am 20.Juli 1961 mehr ais 70. 000 DM betrugen, und dieser im. "Status" von 20,Juli 1961 genannte Betrag, der nach den Feststellungen der Strafkammer zum größten Teil dubiose Forderun- ‚gen gegen 'Künden und im ‚Worigen. Forderungen gegen Vertreter aus Vorschüssen ‚betraf, daher. entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht werbberichtigungspflichtig war, Das Urteil enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte oder sein "Verteidiger. in der Hauptverhandlung vor der Strafkamer . behauptet hätten, jene Forderungen, die in. dem. nach den; Feststellungen vom Angeklagten selbst gefertigten "Status". vom-20.Juli 1961 mit 70.000 DM angegeben worden sind, hätten in Wahrheit mehr betragen. E

"Die Fragen unter I es b-d der. Revioionabegründung konnte und durfte ‚die Sträfkanmer bei.der hier gegebenen: .. Sachläge ‚auf Grund eigener Sachkunde beantworten,- „Für; die Eu:

-5._

- Beantwortung der Frage unter 8 5, ob und gegebenenfalls.

- welcher Wert dem "good-will" der Firma "Ihr Möbelberater" zukam, bedurfte es pei dem, was das Urteil über die Art. des Geschäftsbetriebes dieser Firma, die Arbeitsweise ihrer Vertreter, die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kunden sowie die Finanzierungs- und Lieferungsmöglichkeiten der. Firma zur Tatzeit feststellt, keiner besonderen Sachkunde, Daß die Firma keinen irgenäwie erheblichen Geschäftswert _ hatte, liegt bei dem festgestellten Sachverhalt auf der. Hand, Dem entspricht im übrigen, daß auch der Angeklaste in dem nach den Feststellungen von innm selbst aufgestellten. "Status! vom 20.Juli 1961 keinen Betrag für den "good. will" eingesetzt hat. Bei den Fragen unter 80 und d ging es in Wahrheit nicht -um bilanztechnische Dinge, sondern allein darum, ob und was der Angeklagte seinen Vertragsgegner Dogg» über die Rückbelastungen sagen mußte, die bereits eingetreten waren oder mit: denen er zu rechnen hatte und auch rechnete. Für die. Beantwortung dieser Fragen bedurfte es gleichfalls. keiner besonderen Sachkunde.

4. Erfolglos ist auch der Einwand, die Strafkammer habe dem: unter I 9 der Revisionsbegründung mitgeteilten Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers zu Unrecht nicht stattgegeben. Da der Verteidiger den Antrog nur hilfsweise gestellt hatte,

: bedurfte die Ablehnung des Antrages keines Gerichtsbeschlusses nach § 244 Abs.6 StPO. Es genügte, daß die Strafkamer in den Urteilsgründen mitteilte, aus welchen Gründen sie dem. Antrage nicht stattgegeben hat. Das ist hier geschehen.

Die Entscheidung der Strafkammer über den Antrag ist auch im Ergebnis eus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Über die in dem Antrag enthaltene Behauptung,. daß ab August, 1961.

- also’nach dem Abschluß des Gesell schaftsvertrages vom. 20.Juli 1961 - "weit mehr ols 150.000 DM beim Bankhaus Nicolai eingegangen seien, brauchte die Strafkammer deshalb

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keinen Beweis zu erheben, weil diese Tatsache aus recht- "lichen Gründen für die Entschei dung ohne Bedeutung, war +..(8 244 Abs.3 Satz 2 StPO). Für die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte sich durch den Abschluß des erwähnten Vertrages eines Betruges schuldig gemacht hat, kam.es

- " insoweit nicht auf Zahlimgen an. die nach dem Abschluß des

Vertrages: zugunsten der Gesellschaft an das Bankhaus Nicolai geleistet wurden, sondern allein auf die Forderungen,. ‚welche die in die Gesellso chart eingehrachte Firma "Ihr Möbelberater"" am 20.Juli'1961 hatte ind die, soweit es sich um die Forderungen gegen Kunden und Vertreter handelte, in dem "Status" vom 20.Juli 1961 mit 70. COO IM angegeben worden . sind. Daß es sich bei den behaupteten nachträglichen Eingängen von weit mehr als 150.000 IM um Zahlungen gehandelt hätte, die - in Höhe von mehr als 70.000 IM - auf Forderungen aus der Zeit bis zum 20.Juläi 1951 geleistet worden wären, hat der Verteidiger aber in dem Antrage nicht behauptet,

Eine entsprechende Behauptung 1äßt sich dem Antrage nur .für die in ihm weiterhin behaupteten Forderungen von 40.000 DM (Forderungen aus angearbeiteten Verträgen und Kundenwechseln) entnehmen. Diese Forderungen hat die Strafkammer in der "berichtigten" Aufstellung auf Seite 29c der Urteilsgründe zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.

Über die weiteren in dem Hilfsbeweisamtrag behaupteten Tatsachen Beweis zu erlieben, hat die Strafkamner. ohne Rechtsirrtum mit der Bagründung abgelehnt, daß diese Tatsachen... als wahr unterstellt werden können (§ 244 Abs,3 Satz 2 StPO). Das Urteil ergibt keinen Anhal.t dafür, daß die Strafkammer sich bei ihrer Entscheidung an die Wahrunterstellung. nicht . gehalten hätte,

II. Die Sachrüge ist ebenfalls ohne Rrkole.

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei.

. [ er:

' Das Urteil ergibt, daß der Angeklagte. durch positives, Tun getäuscht hat, Er hat nech den Feststellungen der ‚Strafkammer, an die d>s Revisionsgericht getunden ist, den "Status" der Firma "Ihr Möbelberater" vom 20.Juli 1961, der durch unrichtige und unvoll ständige Angaben über Forderungen und Schulden cer Firma den Tindruok erwackte, daß ‚das, "Geschäft, das er in die offene, Hendelsgesellschaft. einbringen sollte und aüch einbrachte, einen. Wert von, 50.000 DM hatte, während es in Wahrheit an den genannten Tage. mit mehr als. 100.000 IM überschuläet wär, Selbsb gefertigt und dann Dr.H@WB überlas sen, damit dieser ihn dem Vertragsgegner. Depenau erläuterte, was dieser in Gegenwart des Angeklagten und des Buchhalters N@W® tat. Der An ngeklagts hat nach den. Feststellungen durch dieses positive Tun bewußt dazu bei-.

“ getragen, daß in Degiun irrige Vorste! Aungen über den

: Wert des Geschäfts entstanden, und daß er auf Grund dieser. irrigen Vorstellungen den Gesellschaftsvertrag abschloß, der sein Vermögen schädigte. Darauf, ob der Angeklagte seinen Geschäftsgeener Damm auserdem durch pflichtwidriges Unterlassen getäuscht hat, kommt es hiermach nicht an.

Das Urteil ergibt weiterhin auch, daß Depenau durch, den Abschluß des Gesellschaftsvertrages in seinem Vermögen geschädigt worden ist. Dis Strafkawmer hat den Vermögensschaden ohne Rechtsirrtim darin gesehen, daß Depenau sich. durch den Abschluß des Gesellschaftsvertragss zur Einzahlung eines Kapitalanteiles von 50. OCO. DM verpflichtete, > und - "mangels einer gegenteiligen Vereinbarung - die ” Mithaft für die Altschulden übernahn, daß er am 20. Juli 1961 8.000 DM bar zahlte und am 28.Juwli 1961 auf Grund einer. am. 20. Juli 1961 übernommenen Verpflichtung eine Eigentümer- “ srundschuld in Höhe von 66.000 DM, die auf dem Grundstück

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seines, Vaters in Iınmensen eingetragen war, im Namen seines. Vaters und. im Einverstäcdnis mit dem Angeklagten dem Bankhaus Nicolai auf seine Einlage und zur Sicherung von Krediten, die das Bankhaus dem Angeklagten bereits gewährt hatte, abtrat.

Zweifelhaft ist allerdings, ob ein durch die oben dargelegte Täuschung herheigeführter Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB auch nach darin gesehen werden kann, daß Depenau Anfang Novenber 1961 als Bevollmächtigter seines Vaters auf einem anderen Grundstück seines Vaters eine Grundschuld von 100.000 DM einvragen ließ und auch diese dem Bankhaus Nicolai abtrat. Das Urteil läßt zumindest die Möglichkeit offen, daß DB seinen Irrtum über die Vermögenslage der Firma "Ihr Möbelberater! zu dieser Zeit bereits erkannt hatte. Hierauf kommt es indessen weder für den Schuld- noch für den Strafausspruch entscheidend an, Für den Schuldausspruch genügen die zuvor erwähnten Vermögensschäden, Bei der Bemessung der Strafe durfte die Abtretung der Grundschuld von 100. 000 DM zum Nachteil des Angeklagten auch dann berücksichtigt werden, wenn DW seinen Irrtum über die Vermögenslage der Firma "Ihr Möbelberater" inzwischen erkannt hatte, Denn das Urteil stellt fest, daß Dow die Grundschuld von 100.000 DM nur abtrat, weil das Bankhaus Nicolai inzwischen weitere Sicherheiten verlangt sowie Dr. Hs und der Angeklagte ihm erklärt hatten, daß er nach dem Gesellschaftsvertrag hafte,

DO

III. Was die Revisior zur Rechtfertigung der Rügen

sonst noch .vorsrägt, ist oflensichtlich unbegründet.

Die Entscheilurg entsrricht Gem Autrage des Generalbundesanwalts.

: Barsbeät - Schmiät.-. . Siemer