Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 13.12.1966 – 1 StR 567/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2060 0:9 r BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 567/66 URTEIL
43112)
in der Strafsache
gegen
den Polierer Peter Herbert Rn EEE c.: 1 GE geboren am ED 941 in ve zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
- Sachbezeichnung: Pu... -
wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Fischer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Staatsenwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ED :.: ED
als Verteidiger, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Ro wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Rottweil vom 29. Juni 1966, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Hechingen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
ir’
ee
Der Angeklagte umklammerte nach dem vereinbarten Fluchtplan den diensthabenden Aufseher Zgpies Antsgerichtsgefingnisses Tim während eines Gesprächs in einer Zelle. Der Mitgefangene Bed versuchte den Anstaltsbeamten zu würgen,und der Mithäftling Ba@@schlug. ihn mit einem Stuhlbein etwa sechs Mal auf den Kopf. Wider Erwarten wurde jedoch zB vn diesen vorgesehenen wenigen Schlägen nicht besinnungslos. Er schrie vielmehr um Hilfe und wehrte sich; alle vier Beteiligten stürzten zu Boden. Der Angeklagte, der selbst einen Schlag auf den Kopf erhalten hatte, stand auf - und verließ die Zelle; er:war "verwirrt und kopflos". In der nun folgenden Phase setzte sich Baggrittlings auf den Aufseher und würgte ihn, während Be@® den 5tuhlfuß ergriff und noch mehrfach mit Einverständnis des Bag auf Zgp einschlug. Der Anstaltsbeamte erlitt insgesamt 22 Schläge auf den Kopf, die in ihrer Gesamtheit umfangreiche Schädelverletzungen verursachten und zum Tod führten.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Verübung von Gewalttätigkeiten gegen einen Anstaltsbeamten zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Ihm wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt; die Verhängung von Polizeiaufsicht wurde für zulässig erklärt.
Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat Erfolg.
Der Tathergang zerfällt nach den Feststellungen deutlich in zwei Abschnitte. Im ersten, an dem der Angeklagte maßgeblich als Mittäter beteiligt war, erhielt der Aufseher
r
- 4 -
ZB mindestens sechs Schläge auf den Kopf. Es ist jedoch nicht feststellbar, daß bereits diese Schläge seinen Tod herbeigeführt haben.
Im zweiten Abschnitt wurde der Aufseher nur von den Mittätern Bagp und Be@@ weiter mißhandelt, während der Angeklagte RB >ereits die Zelle verlassen hatte. Da davon ausgegangen werden muß, daß erst diese Mißhandlungen im Zusammenhang mit den früheren Schlägen den Tod des Aufsehers verursach; haben, wäre dieser dem Beschwerdeführer - entgegen der Meinung des. Schwurgerichts - nur dann zuzurechnen, wenn sich sein Vorsatz auch auf diese Mißhandlungen erstreckt hätte. Das wäre an sich möglich, auch wenn er sich selbst an den weiteren Schlägen nicht unmittelbar beteiligt hätte, etwa dann, wenn er wegen Beendigung seines vereinbarten Tatbeitrags mit dem Schlüsselbund des Aufsehers nur außerhalb der Zelle abwartete, bis die beiden anderen den Aufseher endgültig bewußtlos geschlagen hatten, um dann mit ihnen gemeinsam den Ausbruch zu vollenden (vgl. BGHSt 11, 268, 272). So lag es aber nach den bisherigen Feststellungen nicht.
Der Beschwerdeführer war, als die ersten Schläge nicht zu dem erwarteten Erfolg, nämlich zur Bewußtlosigkeit des Aufsehers, geführt hatten, "kopflos" geworden. "Nicht in der Lage, größere, insbesondere unerwartete Zusammenhänge und Geschehensabläufe klar zu erfassen, sah er jetzt nicht mehr durch". "Er war nicht mehr imstande, einen neuen Entschluß zu fassen und in die Tat umzusetzen" (S. 11 UA). Hiernach ist nicht festgestellt, daß die weiteren Mißhandlungen seinem Willen entsprachen. Es ist nach den Feststellungen überdies fraglich, ob er zu jener Zeit’ überhaupt noch zurechnungsfähig war (§ 51 StGB).
nn una are -
-5-
Es erscheint auch die Annahme nicht gerechtfertigt, daß
die weiteren 16 Schläge, die Beggpund Baden Aufseher noch
versetzten, dem ursprünglichen Tatplan entsprachen, mit den sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärt hatte, Es war zwar nicht genau vereinbart, wie oft auf den Aufseher eingeschlagen werden sollte. Man ging aber davon aus, daß
einige wenige Schläge, vielleicht nur ein oder zwei, genügen
würden, um ihn’ bewußtlos zu machen (S. 7 UA). Als dieser
Erfolg nach sechs Schlägen nicht eintrat, der Aufseher viel-
mehr um Hilfe schrie und sich wehrte, sah man den ursprünglichen Plan als gescheitert an. Über das, was in einen solchen Falle geschehen sollte, hatte man nicht gesprochen, da man ein Mißlingen des Plans nicht in Betracht gezogen hatte. Be@® una Bag haben dann ohne rechtes Ziel weitergeschlagen (S. 15 UA). Es ist also nicht so, wie das Schwurgericht meint, daß keine wesentliche Abweichung von dem ursprünglichen Tatplan vorliege.
Sind hiernach die weiteren Schläge nicht vom Vorsatz des Angeklagten FW unfast worden, so ist im Sinne des § 226 StGB der Tod des Verletzten nicht durch die ihm vom Beschwerdeführer vorsätzlich zugefügte Körperverletzung verursacht worden (vgl. RGSt 67, 367). Daß die ersten sechs Schläge den Tod des Aufsehers ebenfalls hätten herbeiführen können, reicht nicht aus.
’f
-6-
Die Verurteilung des Angeklagten RD wesen Körperverletzung mit Todesfolge kann somit nicht bestehen bleiben. Da Tateinheit vorliegt, erstreckt sich die Aufhebung auch auf die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 122 Abs. 1 und 3° StGB, obwohl insoweit gegen den Schuldspruch keine Bedenken bestehen.
Fischer Loesdau Mai
Pikart Pfeiffer