Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 23.11.1966 – 2 StR 382/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEII 2_StR_382/66
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Fritz E ED :.ı:s
CD EEE, zeboren ar 1 in sc EEE : ) / Oberschiesien,
vegen fortgesetzter versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (ze
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 15. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeoränet ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen. In Unfange der Aufhebung wird die Sache zurfneucn Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
—— mn
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchter Verführung des 16 Jahre alten Lehrlings Peter Reg zur Unzucht zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn
Sicherungsvervahrung angeordnet»
Die mit der Revision erhobene Sachbeschwerde des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
Rechtlich fehlerfrei ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich eines versuchten Verbrechens nach 88 175 a Nr.3, 43 StGB schuldig gemacht; sie stellt auch fest, daß der Jugendliche von sich aus nicht zur Unzucht
geneigt wars
Die Strafkammer beurteilt den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. Ihr ist im Ergebnis beizutreten. Allerdings können hierbei die Verurteilungen wegen Betruges und Urkundenfälschung im Jahre 1949 nicht herangezogen werden. Sie sind unter den Verhältnissen der Nachkriegszeit begangen; der Angeklagte hat sich seitdem auch nicht mehr eines Vermögensdeliktes schuldig gemacht. Die Würdigung der Strafkamner wird jedoch gerechtfertigt durch die seit Novenber 1953 wiederholten Unzuchtsverbrechen gegenüber Jugendlichen. Die Strafkammer hat daher zu Recht die Strafe dem § 20 a StGB entnommen; unschädlich ist es, daß sie dahingestellt läßt, ob die Strafschärfung auf § 20 Abs.1 oder Abs.2 beruht, da beide Voraussetzungen gegeben sind. Die Höhe der Strafe ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Strafkamner hält die Anordnung der Sicherungsverwahrung für geboten, da der erneute Rückfall des Angeklagten trotz schverwiegender Vorstrafen schließen lasse, er sci gegenüber seinem Hang zur gleichgeschlechtlichen Betätigung mit Jugendlichen haltlos geworden und werde wahrscheinlich einer neuen Versuchung wieder erliegen. Die Sicherungsnmaßnahne sei daher erforderlich, da nur dadurch die Öflentlichkeit vor dem Angeklagten, der ein gefährlicher Jugendverderber und unbelehrbarer Sittlichkeitsverbrecher sei,
bewahrt werden könne.
Diese Erwägungen geben insofern zu Bedenken Anlaß, als hiernach nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung es auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung und nicht auf den der Entlassung nach der Verbüßung der Strafe abgestellt hat. Die Haltlosigkeit auf geschlechtlichen Gebiete gegenüber männlichen Jugendlichen und die Wahrscheinlichkcit einer weiteren erheblichen Störung des Rechtsfriedens durch eine neue Straftat des Angeklagten sind Umstände, die für dessen Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erhehlich sind. Für die Frage einer erforderlichen Sicherungsverwahrung sind aber der Zustand des Verurteilten und die äußeren Umstände, wie sie im Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft bestehen werden, bedeutsam /RGSt 72, 356; .BGHSt 1, 66).
Es bedarf daher einer eingehenden Würdigung, ob nicht durch die Verbüßung der erheblichen Zuchthausstrafe eine Besserung des Angelilagten zu erwarten ist. Dabei wird zu beachten sein, daß dieser, worauf die Strafkammer bereits hingewiesen hat, Cen Hang zur gleichgeschlechtlichen Be-
tätigung in der Kriegsgefangenschaft, in der er unter ständigen Druck stand, erworben, er sich nach der letzten Verurteilung immerhin zweicinhalb Jahre zurückgehalten hat und nach Verbüßung der Strafe bereits 55 Jahre alt sein wird. Die Gefahr einer baldigen Wiederholung hat die Strafikarmer offenbar auch selbst nicht befürchtet; denn sie hat von der in diesem Fall durch § 112 Abs, 3 StPO gegebenen Höglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
Baldus Dotterweich Kirchhof
Henning Müller