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BGH Urteil vom 22.11.1966 – 5 StR 419/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR_ 419/66

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Versicherungskaufmann Kurt J EEE

aus Gm, geboren am Es 1908 in Damme,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.November 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof,Dr.Sarstedt als Vorsitzender, - .: Bundesrichter Schmidt. Bundesrichter Siemer Bundesrichter. Dr.Börker: Bundesrichter Kersting | als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE» = als Vertreter der: Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin CB: 1.5 DB: - als Verteidigerin, | GE ‚Justizangestellte a . ...: ‚als, Urkundsbeamtin ‚der Geschäftsstelle, -

Berichtigt

durch : .anhängenden ‚Beschluß . vom. 6.Dezember 1966 .

Auf die Revision des Angeklagten wird:

das Urteil des ‚Schwurgerichts, in Lüneburg vom 15. Februar 1966 mit.den Feststellun- "gen aufgehoben.

Die ‚Sache wird an.das. Schwurgericht' in:

Hannover zurückverwiesen, das auch: über

...die. Kosten des..Reehtsmittels zu EEE ‚entscheiden hat. ME

_ Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

"Das $chwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in vier Fällen zu lebenslangen Zuchthaus verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, "die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg. Das angefochtene Urteil kann aus verfährensrechtlichen Gründen nicht bestehenbleiben.

Das Schwurgericht hat, entsprechend dem Beweisamtrag der Verteidigung, angeordnet, die. Putzmacherin Helene AB aus Toronto/Kanada, die bereits :im Jahre 1961 im Ermittlungsverfahren konsularisch vernommen worden war, als Zeugin zu hören, und zwar vor dem. erkennenden Gericht. Es kann dahingestellt bleiben, ob es nach Eingang des Telegramms der Zeugin, daß sie, wegen schwacher Gesundheit nicht (vor dem Gericht in der Deutschen Bundesrepublik) erscheinen könne, ihre nochmalige Vernehmung wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels ablehnen durfte (§ 244 Abs.3 Satz 2 StPO). Jedenfalls war der Tu«trichter hier auf Grund der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) gehalten, ihre nochmalige Vernehmung her-

beizuführen.

Die Vernehmung des Zeugen Zeev TB hatte ergeben, daß dieser in der Hauptverhandlung: etwas anderes aussagte als bei’ früheren Vernehmungen. Soweit 'ersichtlich, hatte er bislang zwar auch bekundet, daß nach der Räumung des Großen Ghettos in 'Tschenstochau ‘der Angeklagte die in einem Hause des ehemaligen Großen Ghettos versteckte Frau 7 eimuuiuu mit ihren beiden Kindern auf die Straße brachte; er erwähnte aber nichts davon, daß nicht er, sondern sein Bruder Dov (DEE) iie Erschießung dieser drei Personen gesehen habe, und daß er (Zeev T.) selbst in dieser Zeit gerade in eine in dem Hause befindliche Fahrradwerkstatt habe gehen müssen,

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Er hatte früher, nicht einmal zum Ausdruck ‚gebracht, daß sein ‚Bruder Dovy. bei dem Vor fall übernaupt anwesend war (Nieder-. schrift. über seine kusange, vor dem Untersuchungsrichter..vom

6. Dezember 1962. Sunderbandl Jericho B1.88. ff d.A.). Erstmalig vor ‚dem Schwurgericht am 19. Januar 1966. bekundete ‚er, nicht er, sondern sein Eruier Dor sei Augenzeuge der Erschießung. von Frau ZB und ihren beiden Kindern gewesen (UA 5.36). ‚Das bestätigte allerdings bald darauf Dov TB vor der Polizei. In Tel, Aviv (Sonde: "band: Jericho Bl. 127 If d.A. I... Bei der Länge der. seit den Verfolgü ingsmaßnahmen ‚gegen die jüdische Bevölkerung in Tschenstschau in. den Jahren 1942/1943 verflossenen ‚zeit wußte. sich unter diesen Umständen, jedoch. dem Tatrichter die Erwägung aufdrängen, daß es sich. bei. der- von der Zeugin Ai in ihrcr konsularischen Vernehmung angeführten Erschießung einer Traun Zum mii einem Kinde trotz einzelner Abweichungen um den gleichen Vorfall, wie die Brüder Te ir schil derten, gehande it heben könnte. Angesichts des Wechsels in der Aussagc eines der beiden Tatzeugen in einem "nicht unwesentlichen Punkte" durfte das Schwurgericht . sich, noch dazu in Wicerspruch zu dem zuvor gefaßten Beschluß, die Zeugin Ale noch einmal. zu vernchmen, nicht mit dem bloßen Verlesen der Niederschrift über deren konsularische Vernehmung aus dem Jahre 1961 be gnügen zumal ihm deren

rein bekannt war. Aufklärungspflicht, die Zeugin Aliimgp erneut zu vernehmen, um ihr die Aussagen der Brüder Tel» vorzuhalten. Es war nicht ausgeschlossen, 458 auch sie dabei etwas anderes ausgesagt hätte als bei ihrer früheren konsulari schen Vernehmung. Wenn die Zeugin wegen jhres angegriffenen Gesundheitszustandes nicht willens war, zur Vernehmung nach Lüneburg zu kommen (vgl. § 251 Abs.1 Nr.2 StPO), bestand die Möglichkeit, sie im Wege der Rechtshilfe durch ein kanadisches Gericht oder

(etwa aus Beschleunigungsgründen) abermels durch den deutschen Konsul in Toronto vernehnen und gegebenenfalls auch vereidigen zu lassen (vgl. dazu Grützner, Internationaler Verkehr in

Strafsachen, Bä.II Abschn. II K 1). Da sich unter den gegebenen

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inhalt von vornlie

. 5.

5.

Umständen das Außerachtlassen dieser Möglichkeit nicht mit der Aufklärungspflicht des Tatrichters vereinbaren ließ, ist das Urteil aufzuheben, soweit es sich um die Tötung der Frau Zimmermann und ihrer beiden Kinder handelt, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge bedarf.

Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Verurteilung. des

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Angeklagten wegen dieser Tötungen das Schwurgericht auch bei

u Bildung seiner Überzeugung im Falle der Tötung einer weiteren

jüdischen Frau zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat. Daher erscheint es erforderlich, das Urteil auch in diesem ' Falle aufzuheben.

Sarstedt . Schmidt Siemer

Börker Kersting

5_StR_ 419/66

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

BeschNiluß in der Strafsache

gesen

den Versicherungskaufmann Kurt SB zus CE, geboren am EEE 1905 in Tem,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6.Dezember 1966 beschlossen:

Der entscheidende Teil des Urteils vom 22.November 1966 wird im Wege der Berichtigung dahin gefaßt:

Auf die Revision des Angeklagten Te wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 15.Februar 1966, soweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache an das Schwurgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmiitels zu entscheiden hat.

Sarstedt Koffka Siemer Börker Kersting