Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 08.11.1966 – 5 StR 500/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
. den Maurer Willi J mum> aus Dem, geboren am MEEEED 1931 in SHE /N CE ,
wegen versuchten schweren Diebstahls i.R.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8.November 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
. Bundesrichterin Dr.Koffka . Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer
_ Bundesrichter Kersting
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt en
"als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEREEEn aus BB
als. "Verteidiger,
Justizangestellte «2 als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 3. Juni 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Zu Unrecht beanstandet die‘ Revision, "daß die sStrafkammer die polizeiliche Aussage des Zeugen I) gemäß
8 251 Abs.2 StPO verlesen hat.
Die Strafkammer hat diese Verlesung gegen: den Widerspruch der Verteidigung mit folgender Begründung angeordnet:
"... da der Zeuge WEB wegen unbekannten Aufenthalts nicht hat geladen werden können,
auch alle Bemühungen, seinen jetzigen Aufenthalt festzustellen, vergeblich gewesen. sind, zur
Zeit auch keine Anhaltspunkte für erfolgversprechende weitere Ermittlungen nach seinen
Aufenthalt bestehen und er aus. diesem Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen
werden kann."
Diese Begründung läßt Rechtsfehler nicht. erkennen.
Der zunächst auf den 18.November 1965 anberaumte Termin zur Hauptverhandlung war mit Rücksicht auf einen Rückbrief des ‚Zeugen VemEEEn aufgehoben worden. Es sind
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dann sehr unfangr ;eiche E des WEB angestellt worden, nicht nur durch Anfragen bei Polizeibehörden, sondern auch bei einem Vermieter. und bei allen feststellbären Verwandten des WEB. Nachdem die Staatsanwaltschaft auf Grund dieser erfolglosen Ermittlungen den Antrag gestellt hatte, einen neuen Hauptverhandlungstermin anzuberaumen und in ihm die polizeiliche Aussage des WB zu verlesen, ist dieser Antrag der Verteidigerin des Angeklagten mit den Akten übersandt worden zur Kenntnisnahme von dem Ergebnis der Ermittlungen. Sie at die Akten zurückgesandt, ohne ihrerseits irgendwelche Vorschläge für weitere Ermittlungen zu machen. Der
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Verteidiger der Revisionsinstanz beanstandet zu Unrecht, es hätte zunächst das Ergebnis des beim Strafregister
am 10.Januar 1966 niedergelegten Suchvermerks nach Weis abgewartet werden:müssen, Die Kevision verkennt, daß es nicht Aufgabe des Strafregisters ist, auf Grund eines‘ solchen Suchvermerks seinerseits Ermittlungen nach dem Gesuchten anzustellen. Vielmehr hat das Strafregister lediglich, wenn ihm auf Grund eines Ersuchens um Auskunft, einer Strafmitteilung oder ähnlichem der Aufenthalt des Gesuchten bekannt wird, dies der ersuchenden Behörde
mitzuteilen (§ 42 StrafregisterVO in Verbindung mit § 40 aa0).
Bei Niederlegung eines Suchvermerks beim Strafregister ist es deshalb völlig ungewiß, ob und wann daraufhin eine Mitteilung erfolst.
Es ist der Revision zuzugeben, daß die Aussage des Zeugen WEB schr wichtig war, und daß bei Prüfung der Voraussetzungen des § 251 Abs.2 StPO stets auch die Aufklärungspflicht des Gerichts im Auge behalten werden muß. Indessen 1äßt sich auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes das Verfahren der Strafkammer aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Ob und wann WM auffindbar sein würde, war völlig ungewiß. Seine Aussage wurde dadurch gestützt, daß der Angeklagte in der Toilette vorgefunden wurde, in der sich der Koffer befand, und daß Wei es war, der den Vorfall zur Anzeige gebracht hat, obgleich nach den Äußerungen des Eigentümers des Koffers ihm gegenüber nicht damit zu rechnen war, daß dieser Anzeige er-
statten würde.
Ii.
Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten zu Recht als versuchten Transportdiebstahl angesehen. Das Öffnen des einen Kofferschlosses des nicht abgeschlossenen Koffers und das Herausziehen des Lederriemens aus der Schlaufe sind "Ablösen von Verwahrungsmitteln". Auch sonst hat die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge Rechtsfehler nicht ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-
bundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Kersting