Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 02.11.1966 – 2 StR 367/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2078 094 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_367/66 URTEIL.
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Rudolf H ED cu: Tu Kreis WB, geboren au EEE 1951 in TWwch,
wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesri.chter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr. Willms
Meyer
Henning
Dr. Müller
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE
als Vertreter der Bundesaenwaltschaft,
Justizangestellter EEE
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 11. Mai 1966
wird verworfen.
Der Angeklagts hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hast den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht zu einem Jshr Zuchthaus verurteilt. Der Angeklagte hatte mit dem dreizehnjährigen Volksschüler Reinhold DEEEEEEBwechselscitig Selbstbefriedigung getrieben. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig, § 344 Abs. 2 StPO>
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat keinen Fehler ergeben. Zu erörtern sind nur die Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Die Strafkammer nimmt, was das Alter des Kindes betrifft, bedingten Vorsatz des Angeklagten an; diese Annahme wird von den Feststellungen getragen. Die Strafkammer ist überzeugt, daß der Angeklagte den Jungen für möglicherweise noch nicht vierzehn Jahre alt gehalten hat. Sie hebt die Hauptumstände hervor, die sie ihrer Überzeugungsbildung zugrundegelegt hat: Der Angeklagte wußte um die Bedeutung der Altersgrenze von vierzehn Jahren; er wußte weiter, daß Reinhold Behrens noch die Volksschule besuchte. Der letzte Umstand konnte auch unter den heutigen, möglicherweise geänderten Schulverhältnissen nach der konkreten Sachlage, vom Stendpunkt des Angeklagten aus gesehen, zur Schlußfolgerung der Strafkamner mitverwertet werden; ein solcher Schluß braucht nicht, wie die Revision meint, zwingend zu scin.
Daß der Angeklagte schließlich das Kind nieht nach dem Alter gefragt hat, konnte den weiteren Schluß auf den Täterwillen;, die innere Billigung, rechtfertigen.
A
Der Strafausspruch gibt ebenfalls zu Bedenken keinen Anlaß. Die Strafkammer hat ersichtlich den Umstand, der Angeklagte habe nach der Tat noch andere Halbwüchsige in
seinem Wagen mitgenommen, nicht straferschwerend berücksichtigt.
Baldus Willms Meyer
Henni.ng Müller