Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 28.10.1966 – 4 StR 375/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1} ES
BUNDESGERICHTSHOF 2125 017
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 315/66 URTEN
in der Strafsache
gegen
den Bergmann Josef x EEE aus CB sort
geboren aorı EEE 940, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,
wegen Meineides.
-2.-.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:
Senatsprüsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ) als Vertreter der Bundesanwaltschuft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstcellc,
für Recht erkannt: Auf die Revision dos Angeklagten wird das Urteil deg Landgerichts Essen vom 20. Juni 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einc andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Meineides zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die bür-
- 3 -
gerlichen Ehrenrechte hat ihm die Strafkammer auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Auch hat sic ihn für dauernd unfühig erklärt, "als Zeuge oder Sachverständiger vernommen zu werden".
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Strafausspruch begründet.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Dic Darlegungen zum Schuldspruch lassen keinen Rechtsfchler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insoweit gehen die Angriffe der Revision fehl. Sie verkennt, daß dem Angeklagten nur zur Last gelegt worden ist, der Wahrheit zuwider vorsätzlich beschworen zu haben, sein nach dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. Scoptember 1961 einzuziehender Führerschein vom 13. April 1959 sei scines Wissens in dem seinem Bruder gehörigen Personenkraftwagen (DB Isabella) verblicben und nicht mehr in seinem Besitz, und daß das Landgericht von den hierzu getroffenen Feststellungen voll überzeugt war. Eine Verletzung des Rechtssatzes, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sci, Kommt infolgedessen nicht in Betracht. Die weiteren Angriffe der Revision auf den Schuldspruch sind unzulässig. Ausweislich der Urteilsgründe bezogen sich die von dem Verteidiger in der Hauptverhandlung angemeldeten Bedenken darauf, "daß es sich bei dem beschlagnahnten Führerschein um eine Fälschung handelt", nicht aber darauf, daß der bei der Polizei am 31. Januar 1965 vorgelegte Führerschein eine Fälschung gewesen sci, wie die Revision nunnmchr geltend macht. Neue Behauptungen dürfen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt wer-
-4-
den. In übrigen versucht die Revision vergebens, an dic Stelle der rechtsbedenkenfreien Beweiswürdigung des Tatrichters ihrc eigene zu sctzen.
Nicht bestehen bleiben kann der Strafausspruch.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde Unstände versagt, weil er schon in jungen Jahren bestraft und trotz späterer Verurteilung zu nicht unerhcblichen Freiheitsstrafen immer wieder straffällig wurde, mithin also auch durch cmpfindliche Freiheitsstrafen zu einem gesctzmäßigen Leben nicht habe angehalten werden können.
Diese Darlegungen lassen ebensovrenig wie die sonstigen Urteilsgründe erkennen, auf welche Feststellungen die Strafkammer ihre Beurteilung gründet, insbesondere weswegen der Angeklagte sich vor Begehung dcs abgeurteilten Meincids strafbar gemacht hat und welche Strafen gegen ihn verhängt und von ihm verbüßt worden sind. Worin die strafschärfend gewerteten "eigenen unberechtigten Vorteile" bestehen sollen, zu deren Erreichung dcr Angeklagte nach Auffassung der Strafkammer den Mcineid geleistet hat, ist ebenfalls nicht erkennbar.
Diese sachlichrechtlichen Mängel nötigen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Damit fallen auch die Webenentscheidungen weg. Insoweit sci noch bemerkt, daß als weitere Nebenfolge des § 161 Abs. 1 StGB auf die dauernde
(4
-5 - Unfähigkcit zu erkennen ist, als Zeuge oder Sachverstän-
diger eidlich vernommen zu werden.
Scharpenseel Flitner Mayr Sanders Spiegel