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BGH Urteil vom 21.10.1966 – 4 StR 316/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF 2125 021

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_ 316/66 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter Johann K ip =: EEE: geboren an EM 1954 ir Em.

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel EBundesrichter Hürxthal Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Hichter, Oberstaatsanwalt 0) in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochun vom 5. Hai 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanner des Landgerichts zurückverwiesen.

In ührigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die nur allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs wie auch der Strafzumessungsgründe hat keinen Rechtsfehler ergeben. Nicht zu beanstanden sind insbesondere die Erwägungen, mit denen die Strafkamner trotz des vor allem vor Begehung der zweiten Tat genossenen Alkohols die - volle - Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hat.

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt kann dagegen nicht bestehen bleiben. Nach § 42 c StGB ist u.a. Voraussetzung für die Unterbringung, daß der Täter gewohnheitsmäßig im Übermaß geistige Getränke zu sich nimmt und dann im Rausch oder jedenfalls im ursächlichen Zusammenhang mit dieser Gewöhnung ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Die Vorschrift richtet sich damit gegen den Trinker, d.h. gegen denjenigen, der aufgrund eines ererbten oder erworbenen krankhaften Hangs, gleichviel ob ständig oder nur von Zeit zu Zeit, immer wieder Alkohol in Mengen genieöt, die das Maß des gesundheitlich Verträglichen überschreiten, indem er sich in einen, wenn auch nicht notwendig die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StG2

beeinflussenden Rausch versetzt oder doch seine Gesundheit schädigt oder seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit neratbsetzt (EGHSt 3, 339, 340; BGH IM Nr. 3 zu § 42 ec StGb”. Daß der Angeklagte ein solcher "Trinker" ist, ergitt das: Urteil nicht. Die Strafkammer begründet zwar die Anordnung damit, er habe in den vergangenen Jahr gewohnheitsmälig

im Übermaß dem Alkohol zugesprochen, wodurch er immer wieder zur Begehung von Straftaten verleitet worden sei. Diese Begründung steht indessen zunächst schon im Yiderspruch zu den vorangehenden Feststellungen. Danach hat

der Angeklagte in dem "vergangenen" Jahr nicht "immer wieder", sondern allein die hier zur Aburteilung stehenden beiden Straftaten begangen. Ferner hat er nur bei den Vorgängen am 5. Juni 1965 in einer für die Beurteilung erheblichen Weise unter Alkoholeinfluß gestanden. Insoweit ist aber, und darauf komnt es entscheidend an, nicht hinreichend dargetan, daß die Tat Ausfluß eines gewohnheitsmäßigen Mißbrauchs von Alkohol war. Hierzu ist dem Urteil lediglich zu entnehmen, daß der Angeklagte in den Jahren 1957 bis 1962 viermal wegen in volltrunkenem Zustand begangencer unzüchtiger Handlungen und einnal wegen Trunkenheit em Steuer mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden ist; ferner wurde wegen der letzten Strafe seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet. Im übrigen heißt es, er habe den nach seiner Entlassung am 22. September 1964 gefaßten Vorsatz, den Alkohol nunmehr zu meiden, schon nach kurzer Zeit nicht mehr eingehalten, zumal auch seine Ehefrau oft in Übermaß dem Alkohol zugesprochen habe; nach einem Zechgelage an 2. Mai 1965 hätten sich die Eheleute getrennt. Darüber aber, in welchem Unfang der Angeklagte, abgesehen von den fünf geschilderten Fällen, in den früheren Jahren

dem Alkohol zugesprochen hat, aus welchen Gründen er nach seiner Entlassung aus der Trinkerheilanstalt wieder getrunken hat, wie oft dies geschehen ist, welche Mengen

er jeweils zu sich genommen und wie sich das im einzelnen bei ihm ausgewirkt hat, 1äßt das Urteil nähere Angaben vermissen. Infolgedessen geben die Urteilsgründe keinen sicheren Aufschluß darüber, ob der Angeklagte auf Grund eines krankhaften Hangs immer wieder Alkohol im Übermaß trinkt und ob diese Gewohnheit auch ursächlich für die Begehung der hier abzuurteilenden Straftaten gewesen ist. Aus diesen Grunde muß die gemäß § 42 c StGB getroffene Anordnung aufgehoben werden.

Für die neue Verhandlung sei noch darauf hingewiesen, daß die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt nicht angeordnet werden darf, wenn anzunehmen ist, daß bereits die mit dem Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe verbundene zwangsweise Entwöhnung - möglicherweise auch eine während dieser Zeit durchgeführte ärztliche Behandlung - den Hang des Täters zum übermäßigen Alkoholgenuß beseitigen wird. Dann ist die Maßregel nicht

erforderlich, um ihn an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen (§ 42 ec SteB).

Scharpenscel Mayr Spiegel

Hürxthal Rinck