Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 11.10.1966 – 5 StR 440/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _ StR 440/66
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Buchdrucker Günther PWw aus Sum, geboren am EB 1929 in Ce (Sachsen),
wegen fortgesetzter schwerer Unzucht
-2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Oktober 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt up on als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte EEE» | als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 23.Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
3.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fertgesetzter schwerer Unz zucht in drei Fällen nach den §§ 176 Abs.1 Nr. 3; 74 StGB verurteilt,
Die Revision des Angeklagten,. die Verletzung des Verfahrensrechts (Verstoß gegen. § 267 Abs.3 StPO) und des sachlichen Strafrechts rügt, führt aus folgenden sachlichrechtlichen Gründen zur Aufhebung des Urteils.
1. Die Auffassung, daß der Angeklagte drei in sich fortgesetzte, im Sinne des § 74 StGR selbständige Verbrechen begangen hat, findet in den Feststellungen keine Stütze.
Das Urteil sagt zwar auf UA S.4 oben, daß bei den auf
VA 5.3 unten mitgeteilten fortgesetzten Vorfällen in der Wohnung des Angeklagten einmal dieser und einmal jener
der drei Jungen allein in der Wohnung war. Damit hat die Strafkammer vielleicht sagen wollen, daß bei allen Vorfällen in der Wohnung jeweils nur einer der drei Jungen anwesend war. Die mitgeteilte Urteilsstelle kann aber auch so verstanden werden, daß sie sich nur auf einen Teil der Vorfälle in der Wohnung bezieht, Das Urteil schlie3t daher nicht aus, daß bei einem oder einigen dieser Vorfälle alle drei Jungen gleichzeitig zugegen waren. Soweit dies zutrifft, hat der Angeklagte jeweils den Tatbestand des 8 176 Abs.1 Nr.3 StGB allen drei Jungen gegenüber durch ein und dieselbe Handlung im Sinne des § 73 StGB verwirklicht. Zwischen den fortgesetzten Verbrechen, die der Angeklagte an den drei Jungen verübt hat, besteht bei dieser Sachlage nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit (vgl. BGHSt 6,81).
2. Der Tatrichter muß bei der Verurteilung wegen einer fortgesetzten Straftat grundsätzlich u.a. die genaue Zahl der Einzelakte feststellen. Kann er dies ausnahmsweise nicht, so muß er jedenfalls die Mindestzahl der von ihm als
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bewiesen angesehenen Einzelakte in den Urteilsgründen nitteilen; nur sie darf er bei der Bemessung der Strafe
zugrunde legen. Das angefochtene Urteil enthält keine solche Mindestfeststellung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Schmitt
Börker Kersting