Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966

BGH Entscheidung vom 07.10.1966 – 4 StR 359/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2135 007 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

£ 66 4.8 322188_ URTEN

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Johann s EEE aus ME West?f., geboren am ED 1925 in va zur zeit

in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ie

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED u: ED

als Verteidiger,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster/Westf. vom 31. Mai 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 1. Juni 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und einer Woche Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, ist unbegründet.

Die festgestellten Tatsachen ergeben, daß der Angeklagte sich eines schweren Raubes sowohl nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB wie nach Nr. 5 und einer Hehlerei schuldig genacht hat. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen, mit denen der Verteidiger in der Verhandlung vor den Senat die Annahme eines schweren Raubes unter dem Gesichtspunkt des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Zweifel gezogen hat. Seine Auffassung, der Stoß, den das Opfer auf der Straße erhalten hat und durch den es den von der Fahrbahn her leicht abfallenden Randstreifen hinunter gefallen ist, könne, weil nicht feststehe, wer ihn ausgeführt habe, dem Angeklagten nicht zugerechnet werden, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Danach war es gerade der Angeklagte, der den Überfall geplant und ihn auch nach Verlassen des Omnibusses auf der Straße mit den Worten, jetzt müsse er seine Uhr wieder haben, eröffnet hat. Im übrigen würde es zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen, wenn, wie der Verteidiger - allerdings in Abweichung von den Feststellungen - meint, der Anfang der Ausführung des Überfalls erst in dem Stoß läge, den - möglicherweise - einer der Mittäter dem Opfer versetzt nat. Dem Angeklagten wäre nämlich auch dann der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zuzurechnen, weil er sich gleich nach dem Stoß unter Ausnutzung der durch diesen geschaffenen Iage in Kenntnis und Billigung des zuvor Geschehenen an der Ausplünderung beteiligt hätte (vgl. BGHSt 2, 344, 346), die, wie noch ergänzend bemerkt sei, unmittelbar neben der Straße, also in deren Bereich, vorgenommen wurde.

- 4A -

Die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Aus den im Urteil mitgeteilten Blutalkoholwerten ergibt sich für die dritte Stunde nach der Tat ein Rückrechnungswert von nur 0,16 $o/h. Aber selbst bei Zugrundelegung des von der Kammer zugunsten des Angeklagten angenommenen "stündlichen Höchstabbauwertes von 0,2 %0" lag der Blutalkoholgehalt des Angeklagten, wie das Ilandgericht näher ausführt, zur Tatzeit unter 2,00 %0. Die hieraus hergeleitete Folgerung, die Zurechnungsfähigkeit des nach seinen eigenen Angaben trinkgewohnten Angeklagten sei nicht wesentlich vermindert gewesen, ist frei von Rechtsirrtun. Auch im übrigen läßt der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Scharpenseel Flitner Sanders

Spiegel Hürxthal