Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966

BGH Entscheidung vom 05.10.1966 – 2 StR 266/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2078 080 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIN.

in der Strafsache

gegen

den Bankkaufmann Franz Andreas $ EEE eus OB Waldacker, Kreis TIGE, geboren am

0 EEE ND WW)

wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 5. Oktober 1966 in der Sitzung vom 14. Oktober 1966, woran teilgenommen haben;

Scnatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller

als beisitzende Richter,

üÜberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEEEED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (m bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEEEEEEE> =.: MEERE

als Verteidiger in der Verhandlung; Justizangestellter Win der Verhandlung,

Justizaongestellter Ele üer Verkündung als Urkundsbeamteg der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 22. Oktober 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ober-Roden faßte in Frühjahr 1961 den Plan, in ihrer Gemarkung auf bisher unbetautem Gelände eine Siedlung mit dem Namen "Wohnstadt Waldacker!"' anzulegen. Der Angeklagte, der dem Gemeindevorstand als ehrenantlicher Beigeordneter angehörte und seit 1. Januar 1963 die Stelle des Ersten Beigeordüeten inne hatte, widmete sich gemeinsam mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung Georg er dieser Angelegenheit in besonderer Weise. Am 8. Januar 1963 hatten der Angeklagte und GEB eine Besprechung mit dem Grundstücksmakler Reggyaus Frankfurt und dem Inhaber der Firma Kg aus Duisburg SED welche die Verwirklichung des Projekts in Form einer Arbeitsgemeinschaft betreiben wollten. Dabei wurde für den Angeklagten und GB ein Gewinnantceil von je 0,50 DM pro qm in Aussicht genormen, was bei ciner Gesamtfläche von über 600 ooo qm für jeden einen Betrag von 200 000 DM ausmachte. Am 7. April 1963 kam es zu einer weiteren Besprechung der Beteiligten, bei der erneut Übereinstimmung über die an den Angeklagten und an GW zu zahlenden Vergütungen erzielt wurde. Ein Bestätigungsschreiben Siebenhaars an den Angeklagten vom lo. April 1963 stellte ausdrücklich eine spätere schriftliche Festlegung. der von der Arbeitsgemeinschaft zugesagten "Bonifikationen" in Aussicht. Am 2. Juli 1963 kan es dann zu einer schriftlichen Vereinbarung, in der es der Angeklagte und GP übernahmen, Verkaufsvollmachten der Grundstückseigentüner zu einem Preis von lo,- DM je qm und die erforderlichen Katasterunterlagen zu beschaffen, wogegen Ta und SEE ein Entgelt von 0,30 DM pro qm "als Gegen leistung dieser Dienstleistung" zahlen sollten. Dabei war man sich darüber einig, daß die versprochene Vergütung deshalb 80

außergewöhnlich hoch bemessen wurde, wcil sie von vornherein zugleich als Gegenleistung für die Wahrnehmung der Interessen der Arbeitsgemeinschaft im Gemeindevorstand und in der Gcmeindevertretung gedacht war, das heißt für eine fördernde Einflußnahme und Stimmabgabe mit dem Ziel, der Arbeitsgemeinschaft EW-KEW und nicht anderen Personen den Erschließungsauftrag zu verschaffen und die von der Arbeitsgemeinschaft vorgeschlagenen Bauträger heranzuziehen.

Das Landgericht hat hierin beim Angeklagten eine fortgesetzte schwore passive Bestechung nach § 332 StGB geschen und ihn zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten verurtcilt. Diese Strafc hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerde. 1. Der Beschwerdeführer rügt Verletzung der §§ 207;

243 aF StPO, weil der in der Hauptverhandlung verlesene Er-

öffnungsbeschluß keine ausreichend genaue "Identifizierung

des Verhandlungs- und Urteilsgegenstandes" enthalten habe.

Er übersieht dabei, daß die der Verurteilung zugrunde-

liegenden einzelnen Vorgänge im wesentlichen Ergebnis der

Ermittlungen der dem Angeklagten zugestellten Anklageschrift,

an die sich der Eröffnungsbeachluß sachlich anschloß, ge-

schildert war und daß der Angeklagte aus dem Zusammenhang

von Eröffnungsbeschluß und Anklageschrift einen vollständigen

Überblick über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe erhalten hatte.

So ist insbesondere die schriftliche Vereinbarung vom

2. Juli 1963 vollständig wiedergegeben. Es braucht deshalb

nicht nmchr erörtert zu werden, ob die im Eröffnungsbeschluß gegebene allgemeine Darstellung der als Verbrechen nach

§ 332 StGB beurteilten Vorgänge bereits für sich allcin der Vorschrift des § 207 StPO genügte.

2. Den vom Verteidiger gestellten Hilfsbeweisamtrag hat das Landgericht im Urteil (S. 29 UA) abgelehnt, weil die darin aufgestellten Behauptungen so behandelt werden könnten, als wären die behaupteten Tatsachen wahr. Diese Begründung entsprach dem Gesetz. Daß das Landgericht die Wahrunterstellung nicht beachtet habe, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet, Er ist vielmehr der Meinung, daß die Strafkammer die angepflicht habe erheben müssen, Er vermag jedoch keine Tatsachen zu bezeichnen, welche die Strafkammer zu der vermißten Aufklärung drängten.

3. Unbegründet ist weiterhin die Aufklärungsrüge, mit welcher die Revision die Nichteinholung eines Strafrcegisterauszuges des Zeugen SEE bemängelt. Daß Siebenhaar bei sciner Vernehmung angab, er sei in der sowjetisch besetzten Zone wegen passiver Bestechung verurteilt worden, nötigte das Landgericht noch nicht zur Heranziehung dieses Bewcises.

4. Schließlich sind auch keine Umstände erkennbar; welche die Strafkammer zu der von der Revision vermißten Vernehmung der Zeugen Franz Geb und Schi hätten drängen können, nachdem der Angeklagte und sein Verteidiger die Vernehnung dieser Zeugen offenbar selbst nicht für erforderlich hiclten und deshalb von einem entsprechenden Beweisamtrag absahen. Die Schutzschrift des Verteidigers Rechtsanvalt IC von A. Januar 1965, auf welche die Revision hinwcist:

besagte nur ganz allgemein, daß der Angeklagte Herrn SB und der Vorsitzende der Gemeindevertretung Georg Gi seinen Bruder Franz GB "singeweint" habe, ohne bestimmte Tatsachen in das Wissen dieser Personen zu stellen. Im übrigen konnte es auf die Erhebung dieses Beweises auch deshalb

nicht ankommen, weil der inncre Vorbehalt des Beamten, die angebotene oder angesonnene Pflichtverletzung nicht zu begehen, den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit nicht ausschließt (BGHSt 15, 88).

5. Wenn schließlich das Urteil des Landgerichts bei der Würdigung der Aussage des Zeugen P !rüncere Angaben des Zeugen vor der Staatsanwaltschaft nebst einer nachfolgenden schriftlichen Ergänzung (S. 31 UA) berücksichtigt, so muß das im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht bedeuten, daß das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung Urkunden verwertet hat, die nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Denn der Inhalt dieser Aktenteile kann durch dic Aussage des Zeugen SC: .: entsprechenden Vorhalt hin in der Hauptverhandlung wiedergegeben worden sein.

II. Die Sachrüge ist unbegründet. Zu Unrecht vermißt der Beschwerdeführer ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite. Insbesondere durfte das Landgericht aus der Tat-

sache, daß sich der Angeklagte die Vergütung schließlich sogar ausdrücklich in einer Urkunde versprechen licß, die Folgerung ziehen, daß sein Schweigen auf frühere Angebote als Kundgabe seines Einverständnisses zu deuten sei,

Baldus Willms Meyer

Henning Müller