Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Entscheidung vom 04.10.1966 – 1 StR 408/66

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

e URTEIN

\. 2.

in der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Johann S ED zus v ED, dort geboren am EB 325;

wegen fahrlässiger Tötung.

1

-2-

. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer | als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt.Dr. EB au: ED

als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Koblenz vom 24. November 1965 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Staabskasse trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

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Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge zum Freispruch führt.

Das Schwurgericht geht davon aus, daß der Angeklagte in vermeintlicher Notwehr gehandelt habe; es macht ihn auch nicht den Vorwurf, er habe pflichtwidrig und sorgfaltslos angenommen, daß KB ihn erneut angriff. Es meint aber, der Angeklagte hätte den irrtümlich erwartcten Angriff durch leichtes Zurückschieben abwehren können, weil er sich auch in der kurzen Überlegungszeit hätte sagen können und müssen, daß KB sofort friedlich werden würde, wenn er ihn wegschiebe (UA S. 20); hieran knüpft das Schwurgericht den Vorwurf der Fahrlässigkeit.

Seine Auffassung 1äßt sich aber, wie die Revision zutreffend hervorhebt, nicht mit den Feststellungen über das vorangehende Verhalten Kohlhaas' vereinbaren: Nach der Beärohung mit dem erhobenen Stuhl versuchte der Angeklagte ihn zu beruhigen, gleichwohl schimpfte KM weiter und gab schließlich dem Angeklagten einen Stoß, so daß dieser vom Stuhl stürzte (UA S. 4, 5). Jetzt sah er KB WED it ausgestreckten Händen vor sich stehen und nahm an, daß er ihn möglicherweise schlagen würde (UA S. 19). Der Angeklagte durfte zur Abwehr das Mittel gebrauchen, das den - vermeintlichen - Angriff sofort und endgültig abwendete. Das Schwurgericht meint, dem Angeklagten habe ein leichtes Zurückschieben hierfür als ausreichend erscheinen müssen.

Diese Auffassung stellt auf das sonst übliche, auch dem Angeklagten bekannte Benehmen des KB au (vA 5. 3); sie hat jedoch keine Grundlage in den tatsächlichen Feststellungen, die das Schwurgerächt für das Verhalten am Tage der Tat getroffen hat: KÜEEEW ließ es nicht; wie üblich, bei einer drohenden Gebärde ("Boxerstellung")

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bewenden, sondern blieb hartnäckig dabei, den Angeklagten zu belästigen, zu bedrohen und tätlich anzugreifen, zuletzt wenigstens nach dessen Annahme. Ein solches Benchmen war der Angeklagte bei KB nicht gewöhnt. Die Feststellungen tragen daher nicht den Schluß, daß dem Angeklagten cin bloßes Wegschieben als hinreichende Gegenwehr erscheinen mußte. Vielmehr ist die Folgerung gerechtfertigt, daß der abwehrende Schlag dem Angeklagten aus sciner Sicht als notwendige Verteidigung erscheinen durfte.

Die Verurteilung kann daher nicht bestehen bleiben. Da weitere Feststellungen zu Ungunsten des Angeklagten nicht zu erwarten sind, spricht der Senat den Angeklagten frei, mangels eines verbleibenden begründeten Tatverdachts mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Hübner Loesdau Mai

Pikart Pfeiffer

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