Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 04.10.1966 – 1 StR 338/66

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

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in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Peter x (EEE aus KÜ. Sehoren am EEE 942 in KU:

zur Zeit in Untersuchungshaft;

- Sachbezeichnung: CB .: 5 4: -

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls:

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 4. Oktober 1966 einstimmig be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Februar 1966 wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen zur Entscheidung, ob mit der Strafe aus dem Urteil des Schöffengerichts Köln vom 21, Oktober 1965 - 11 Ls 45/65 - und mit der "zwei Monate vorher" ausgesprochenen Strafe wegen Hehlerei eine Gesamtstrafe gegen den Angeklagten zu bilden ist (§ 79 StGB; 8 349 Abs. 4 StPO; BGHSt 12, 1, 10; 4, 366; Anklageschrift Bl. 251, 252, 258 der Hauptakten).

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 19. Februar 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Hübner Loesdau Mai

Fikart Pfeiffer