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BGH Urteil vom 23.09.1966 – 5 StR 360/66

5. Strafsenat

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Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

Zum Merkmal der Beteiligung.

BGH, Urt. v. 23. September 1966

- 5 StR 360/66 - LG Berlin

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Nicolai K ie zus Ben, geboren am EEE 1925 in 7m Kreis 7 em,

wegen Beihilfe zur Untreue u.a.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.September 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt ‚als Vorsitzender, | Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof Dr ED in der Verhandlung Staatsanwalt CEREEEEEEn . bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestell te m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. Februar 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkamner ‘des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

= Von hochte Woen .

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue und wegen Meineides verurteilt, Die Untreue, zu welcher der Angeklagte Beihilfe geleistet haben soll, war nach den Feststellungen des Urteils eine fortgesetzte Straftat, die der Prokurist Ce der August-\ ihyssen-

Bank (ATB) in Berlin seit Frühjahr oder Sommer 1961 dadurch verübte, daß er, ohne hierzu befugt zu ‚sein, im Namen und

für Rechnung der ATB u. ä. Aen Autohänd er Wei fortgesetzt ungesicherte Kredite gewährte, Die Beihilfehandlungen des Angeklagten, die Gegenstand seiner Verurteilung sind,

betrafen zwei Einzelakte der fortgesstzten Untreue, die Gericke dadurch beging, daß er im Oktober 1961, als Wemhoff der ATB schon windestens aöht Millionen DM schuldete, in

zwei Fällen bei der Beschrffung von Wechseldiskontkrediten durch den Angeklagten und den Autohändler Wolke zwei Banken, die die Kredite gewährten, unbefugterweise Car antieerklärungen der ATB gab und einen Teil des Kredites - 0,95 Millionen IM - ebenfalls unbefugterweise WW, vom und dom Angeklagten ohne Sicherheit überließ. Den Tainestandg des Meineides hat der Angeklagte nach den Feststellung gen dadurch verwirklicht, daß er am 27.Oktober 1964 vor einer Zivilkammer des Landgerichts in Berlin als Kläger unter Eid der Wahrheit zuwider aussagte:

"Mir ist nicht bekannt, daß das Geschäft mit Wolke

im Grunde eine Kreditgewährung von Wolke bezw. seiner Banken zum Ausgleich der Veruntreuungen bei der Thyssenbank sein sollte."

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlirhen Stiafrechts rügt, hat Erfolg.

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Zu Recht beanstandet die Revision, daß der Zeuge Rabinowitz vereidigt worden ist, obwohl er der Beteiligung an der. den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist (Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO).

Der Sachverhalt, den die Strafkammer laut Urteilsgründen als erwiesen angesehen hat, zwingt zu dem Verdacht, daß der Zeuge Fe zu der fortgesetzten Untreue Gerickes. ebenfalls Beihilfe geleistet ‚hat. Das ‚ Urteil stellt auf UA S, 13,17,22 und 23 fest: Rabinowitz, der sich. gleichfalls mit Autohandel befaßte, machte daneben Kreditgeschäfte zweifelhafter Art, Ende April 1961 ‚trat We nit dem Autohändler DEP, den er bei BB kennengelernt hatte, dadurch in Kreditbeziehungen, daß er die ‚Sich ihn, Ver, bietende Möglichkeit, bei ‚der ATB den Gegenwert eingereichter, Schecks anderer | Banken sofort zur freien Verfügung gutgeschrieben zu erhalten, für Kreditgewährungen an Deu» ausnutzte. Der. Angeklagte war häufig zugegen, wenn sich u.a. Wei, DEE und Re ‚in den Räumen der Deutschen Überseeischen Bank (DUB) in. Berlin zun Schalterschluß . trafen und. sich zum Ausglei ch der Konten gegenläufige oder weitere. ‚Schecks. ausstellten, weil DeimmunuBn:, gie zur Ein- ‚lösung seiner Schecks erforderlichen Beträge nicht hatte auftreiben können. Der Angeklagte konnte aus Gesprächen von Geis, Ve Tee unG RU ) erkennen, daß GE bei den Kreditgen Währungen und Garantieerklärungen ohne Wissen und Billigung der Leitung der ATB handelte, =.

| DaB der. Zeuge Team trotz, ‚dieses im Urteil. fostgestellten Sachverhalts vereidigt worden ist, kann nur auf einem Rechtsfehler beruhen, sei eS, daß die Strafkammer

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überhaupt nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen des 8 60 Nr.3 Stpo vorliegen, sei es, daß sie den Begriff der "Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet", zu eng ausgelegt hat. Er ist im weitesten Sinne zu verstehen (vgl. BGHSt 4,255/256),

Für einen Zeugen, der in einem Verfahren vernommen wird, in welchem die Anklage dem Angeklagten Beihilfe zu einer Straftat zur last legt, gilt das Vereidigungsverbot des § 60 Nr.3 StPO auch dann, wenn die Beihilfe, deren der Zeuge verdächtig ist, dieselbe Haupttat betrifft wie die dem Angeklagten zur last gelegte Beihilfe. Denn in einem Solchen Verfahren ist Gegenstand der Untersuchung im Sinne der genannten Vorschrift nicht nur die Beihilfe des Angeklagten, sondern auch die Haupttat, zu der er Beihilfe geleistet haben soll. Nur wenn auch sie festgestellt wird, darf der Angeklagte wegen Beihilfe verurteilt werden.

Hieran ‚ändert nichts, daß im vorliegenden Fall die Beihilfe, deren der Zeuge iD 3 N verdächtig ist, und die Beihilfe, die dem Angeklagten zur last gelegt wird, verschiedene Einzelakte der von Ge» begangenen fortgesetzten Untreue betrafen. Die fortgesetzte Straftat ist rechtlich gesehen eine einzige einheitliche Tat, Schon dies verbietet es, die Frage nach dem Vereidigungsverbot des 8 60 Nr.3 StPO in einem Falle, wie er hier vorliegt, anders zu beantwörten als in Fällen, in denen die Beihilfe, deren der Zeuge verdächtig ist, und die Beihilfe, die dem Angeklagten zur last gelegt wird, sich auf dieselbe Einzeltat beziehen. Für eine solche ‚Auslegung des Gesetzes spricht außerdem auch der Zweck der Vorschrift, die die Vereidigung‘ eines Zeugen verhindern will, bei dem auf Grund der in ihr bezeichneten Umstände damit gerechnet werden

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muß, daß er nicht unbefangen ist. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Beihilfe, deren der Zeuge verdächtig ist, und die dem Angeklagten zur Last gelegte Beihilfe verschiedene Einzelakte derselben fortgesetzten Straftat betreffen,

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue und (mittelbar) auch die Verurteilung wegen Meineides auf dem dargelegten Verfahrensverstoß beruhen.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting