Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 16.09.1966 – 4 StR 276/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2125 00
IM NAMEN DES VOLKES
A_StR_276/66 URTEIL.
Te
in der Strafsache
gegen
den Bergmann Ernst Dieter MD aus CE,
gchoren om ED 934 in IB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.
der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1966, an der teilgenommen haben:
senatspräsident Scharpenscel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanvalt > als Vertreter der Bundesanwaitschaft, Justizangestellter =» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Februar 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 25. Februar 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
um us mm de vun Sun Hits mem Geis An Ania mu mi
Der Angeklagte ist unter Anrechnung der Untersuchungshaft wegen schweren Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei (Wahlfeststellung) sowie wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Hloraten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat ihm das Landgericht auf die Dauer von drei Jahren
aberkannt, Außerden hat es Polizeiaufsicht für zulässig erklärt,
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Veriotzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
1. Der Beschwerdeführer bemängelt, daß im Falle II 3 dic Urteilsfeststellungen den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht entsprächen. Das trifft nicht zu. Die Urtceilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tatsachen im einzelnen so wieder, daß in ihnen die gesetzlichen Merkmale des Dichbstaehls im Rückfall (§§ 242, 244 StGB) gefunden werden können. Insbesondere reicht auch die Angabe der Tatzeit aus. E35 genügt in der Regel, daß aus den Urteiisfeststellungen entnommen werden kann, der Angeklagte habe in nicht rechtsverjährter Zeit in einem Falle oder in einer bestimmten Anzahl von Fällen den äußeren und inneren Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt.
2. Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum ‘Tachteil des Angeklagten erkennen.
Die Revision meint, Frau RB habe ihre an Frau BB EB zusgeliechene Tischwäschetrommel in dem Zeitpunkt, als der Angeklagte sie weggenommen habe oder wegnehmen ließ, noch nicht wieder in Gewahrsam gehabt. Der Angeklagte habe mithin Freu RB: Gevahrsam nicht brechen können.
Dieser Ansicht kann der Senat nicht beipflichten, obwohl der Angeklagte die Trommel schon zu einem Zeitpunkt an sich nahm oder wegnehmen ließ, zu dem die gerade abwesende Frau POEEEEB iie auf Veranlassung von Frau DD vor die Tür ihrer Notwohnung auf den Barackenflur zur Rückgabe gestellte Trommel noch nicht wahrgenommen hatte.
- 4A -
Unter Gevahrsem ist ein Herrschaftsverhältnis zu verstehen, das auf einem Herrschaftswillen beruht. Gemessen wird beides an der natürlichen Auffassung des täglichen Lebens. Infolgedessen licgt Gewahrsan auch dann vor, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt räumlich von der Sache entfernt ist oder die Sachherrschaft erst nach gewisser Zeit ausüben kann, sofern eine derartige Lockerung im Rahmen des sozial Üblichen liegt. Das ist beispielsweise bei Kraftfahrzeugen auf den Parkpiatz oder bei frei umherlaufenden Haustieren der Fali. Gcvahrsam besteht auch an Sachen, die sich in einem generell beherrschten Raume befinden, innerhalb dessen der Inhaber seinen Herrschaftswillen ausüben kann. In Bezug auf solche Gegenstände ist nicht - wie sonst - erforderlich, daß der Inheber von ihrem Vorhandensein in seinem Herrschaftsbereich weiß, es sei denn, daß ein Dritter nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles eine den Rauminhaber zurückdrängende Gewalt betätigen kann, wie etwa bei Gegenständen, die von dem Dritten innerhalb fremder Räume derart versteckt worden sind, daß er ohne weiteres Zugang zu dem Versteck hat. Es genügt der Wille, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit entsprechend zu beherrschen. Er braucht sich nicht auf eine bestimmte Sache zu erstrecken, sondern nur generell vorhanden zu sein (vgl. Schönke/Schröder, Kom. zum StGB 12. Aufl. § 242, Ranänote 14, 16, 18, 20, 21).
Danach hat hier Frau Rllcewahrsam an der Trommel erlangt, als diese in ihrer Abwesenheit vor ihre \ohnungstür gestellt wurde. Denn nach der natürlichen Auffassung des täg- ıichen Lebens gehört der Raum vor einer solchen Tür, in den der Wohnungsinhaber auch Abtreter aufzulegen pflegt, zu den generell von diesem beherrschten Raum, und sein Herrschaftswille erstreckt sich - ebenfalls nach den Anschauungen des täglichen Lebens - auch auf alle dort hingestellten oder hingelegten Gegenstände, die ihm, wie hier die Trommel, nach Gebrauch wieder zurückerstattet werden sollen. Dabei spielt cs, entgegen der Ansicht der Revision, keine Rolle, ob die
-5-
Gegenstände an diesem Platz der Gefahr der Entwendung oder auch anderen Gefahren ausgesetzt sind, selbst wenn das in stärkerem Ausmaß der Fall sein solite. Daß dieser Unstand gegebenenfalls zivilrechtliche Bedeutung für das Roechtsverhältnio zwischen Verleiher und Entleiher oder auch Vermietei und Mieter haben kann, weil die Tliederiegung des entlichene!l oder gemieteten Gegenstandes vor der Wohnungstür möglicherweise keine ordnungsmäßige. ‚#rfüllung der Rückgabeverpflichtung bildet, ist für den strafrechtlichen Gewahrsansbegriff ohne Belang.
scharpensecel Flitner Mayr
Sanders - Hürxthal