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BGH Beschluss vom 26.08.1966 – 5 StR 388/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

l. den Tischler Manfred G EEE zus Tem dort geboren am a 1943, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

2. den Former Rolf E ie aus Homme , geboren am mm» 1935 ir WeaiiuuiuiimiEnnE,

- Sachbezeichnung: Sb u.a. -

wegen schweren Diebstahls u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 26.August 1966 einstimmig gemäß § 349 Abs.4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten Ce und E@WB wirä das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 21.März 1966,

.l. soweit der Angeklagte CE verurteilt worden ist,

a) dahin berichtigt, daß dieser Beschwerdeführer wegen schweren Diebstahls in 23 Fällen verurteilt worden ist,

b) samt den Feststellungen aufgehoben in allen Strafaussprüchen und soweit gegen diesen Beschwerdeführer eine Sperre gemäß § 42:1 StGB verhängt worden ist;

2. samt den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten E@P eine Sperre gemäß $ A2n StGB verhängt worden ist.

II. Im Unfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkaumer des Landgerichts zurück-

verwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Revisionen der Angeklagten CMMEe und EM sind begründet.

I. 1, Das Landgericht hat den Angeklagten CE» u.a. wegen schweren Diebstahls in 24 Fällen verurteilt. wie die offensichtlich vollständig und für jeden Einzelfall getroffenen Feststellungen zu den Schuldsprüchen. ergeben, hat der Angeklagte Ce jedoch nur 23 schwere

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3.

Diebstähle begangen. Der Senat hat diesen offensjchtlichen Rechenfehler berichtigt.

2. Die Strafkammer hat die Finzelstrafen nicht für jeden einzelnen Fall ausdrücklich mitgeteilt. Sie hat vielmehr - ohne deren Zahl zu nennen - jeweils für einige Straftaten; "äle im wesentlishen gleich gelagert sind, gleiche Einzelstrafen verhängt”. Es 1äßt sich daher nicht ausschließen, daß dem. Landgericht ler offenbare Rechenfehler bei der Strafzunessung nicht bewißt gewesen ist. Der Senat muß vielmehr davon ausgehen, daß die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten CE 24 (nicht 23) schwere Diebstähle angenommen hat. Dafür spricht noch, daß die Strafkammer straferschwereni berücksichtigt hat,. der Angeklagte CB habe insgesamt 52 (nicht, wie richtig, 3,) Straftäten begangen. Da nıcht festgestellt werden kann, welche Art des schweren Diebstahls den Landgericht bei der möglicherweise zu Unrecht festgesetzten Einzelstrafe vorgeschwebt hat, muß zugunsten des Beschwerdeflührers davon ausgegangen werden, er sei der üruppe zugeteilt worden, für die auf eine Einsatzstrafe von einen. Jahr unü zwei Monaten Gefägnis erkannt worden ist.

3: Außerden hat das Lendgericht Einzeisträfen für zwei, Fälle der Beihilfe zum schweren Diebstahl festgesetzt, obwohl der Angeklaste CME nur wegen einer Beihilfe verurteilt worden ist, Hierauf hat auch üer Generalbundesanwalt hingewiesen. Er meint jedoch, daß angesichts der Vielzahl und der Höhe der sonstigen Einzelstrafen ausgeschlossen werden könne, daß dieses Versehen Ger Strafkamner die Gesamtstrafe beeinflußt haben könne. Da sich aber - wie dargelegt - nicht ausschließen läßt, daß die Strafkammer auch noch eine Strafe von einem. Jahr und zwei Monaten zu Unrscht berücksichtigt hat, der'keine Straftat zugrunde liegt, läßt sich nach Ansicht des‘Senats nicht ausschließen, Jaß die dargelegten Versehen des Landgerichts nicht nur die Gesamtstrafe, sondern auch die Einzelstrafen zu Ungunsten des Angeklagten

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CB -ceinflußt haben. Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist äaher begründet.

4. Mit der Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche mußte auch die gegen den Angeklagten verhängte Sperre gemäß § 42n StGB entfallen. Auch hierüber wird das Landgericht erneut entscheiden müssen.

II. Die Revision des Angeklagten Ep, die nunmehr auf die Anordnung nach § 42n StGB beschränkt worden ist, hat Erfolg. Die Feststellungen, auf denen die Verhängung der Sperrfrist beruht, enthalten einen unlösbaren Widerspruch. So heißt es in den Urteilsgründen einmal, "die

Angeklagten" - also auch der Angeklagte Eee - hätten sich

"weitgehend" der Hilfe von Kraftfahrzeugen bedient und dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Andererseits hat der Beschwerdeführer Ep nur in einem Falle (E der Urteilsgründe) ein Kraftfahrzeug benutzt, und auch dies nur in untergeordneter Rolle. Auf diesen Widerspruch kann das Urteil gegen EM, soweit es gegen diesen Angeklagten eine Sperrfrist verhängt hat, beruhen. Auch gegen diesen Beschwerdeführer muß daher erneut über die Anordnung gemäß § 42n StGB verhandelt werden.

Barstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting