Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 23.08.1966 – 5 StR 354/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StGB § 158
Zum Merkmal der Berichtigung
BGH, Urt. v. 23. August 1966
- 5 StR 354/66 - LG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Hans-Hermann S EEE»
aus Om. geboren am EB 1935 in DEE ,
wegen Meineides
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.August 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt gun»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 5i.Januar 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
I.
Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe den Sach-
verhalt nicht ausreichend aufgeklärt, ist nicht in zulässiger Form erhoben, da sie nicht dio Beweismittel angibt, deren sich Cie Strafkammer noch hätte bedienen sollen.
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Die Sachrüge ist unbegründet.
Die festgesteiiten Tatsachen ergeben, daß der Angeklagts sich hei Leistung des Offenbarungseides vom 16.September 1963 eines Meineides schuldig gemacht hat.
Die Strafkamner hat auch zu Recht die Voraussetzungen des 5 158 StGB verneint. Der Angeklagte hat seine im Offenbarungseiästermir gemachten falschen Angaben nicht berichtigt. |
In dem Offenbarungseid rom 15.April 1964 liegt keine Berichtigung. An diesem Tage ha% der Angeklagte unter Eid erklärt, daß sein am 16.September 1963 abgegebenes Vermögensverzeichnis noch zu Recht bestehe, lediglich mit der Maßgabe, daß er seit dem 16.April 1964, also lange nach Äbleistung des erwähnten Offenbarungseides vom 16.September 196%, bei der Firma Sci beschäftigt sei.
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Aber auch in der Überreichung der Aufrechnungsbescheinigung, aus der sich die Beschäftigungszeiten bei der Firma Sc richtiz ergaben, liegt keine Berichtigung.
Das Reichsgericht hat (1GSt 64,215,217) für die frühere Fassung des § 158 StGB, die für die Strafmilderung nur einen Widerruf, nicht eine Berichtigung verlangte, ausgesprochen, rur eine Frklärung, die bewußt und gewollt zum Ausdruck bringe, daß der Täter die Unrichtigkeit seiner früheren Aussage anerkenne, sei ein Widerruf im Sinne des Gesetzes. Die Berichtigung verlangt nicht weniger als der Widerruf, sondern mehr. Es genügt nicht, daß der Täter nunmehr die richtigen Tatsachen angibt (das wäre ein bloßer Widerspruch zur früheren Aussage), sondern er muß gleichzeitig eindeutig zu erkennen geben, daß die frühere Aussage unrichtig ist. Ob die Überreichung der Aufrechnungsbescheinigung so aufzufassen war, hatte der Tatrichter zu entscheiden; er hat dies verneint. Ein Rechtsirrtum ist dabei nicht zu erkennen.
Es konmt deshalb nicht darauf an, ob aus der Tat
ein Nachteil für die Wuppertaler Sparkasse entstanden ist.
III.
Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit sie bemängelt, es stärde nicht in den Urteilsgründen, daß dem Angeklagten ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs.3 Nr.2 StGB Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden wäre.
Sarstedt Koffka Sliemer
Schmitt. Kersting