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BGH Urteil vom 23.08.1966 – 5 StR 191/66

5. Strafsenat

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5 StR _191/66

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

. in der Strafsache

gegen

den Ingenieur Herbert N emumemp aus TOEEEEEED nei Ve, geboren am EEE 1913 ir Dei ,

wegen Steuerhinterziehung i.R.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.August 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt ‘als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer ‚Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt uuuuuup> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt > jun. aus Dee als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Herbert Tag» gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 9.Dezember 1965 wirä verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

3.

Gründe§

Das Landgericht hat den. Beschwerdeführer wegen Steuerhinterziehung im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 20.000 DM verurteilt.

Seine Revision beanstanlet "as Verfahren des Landgerichts un? rügt mit näheren Ausführungen die Verletzung des sachlichen Strafrechts, u

.. Rechtsmittel hat keinen Erfolg. . A.

Unbegründet ist die Verfahrens';eschwerde, die Strafkammer habe die ihr nach § 244 Abs.2 StPpo obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil sic keinen Sachverständigen über die im Tatzeitraum eingetretene Entwicklung der Geschäftsschulden in den Gewerbebetrieben des Beschwerdeführers und seiner (damaligen) Ehefrau vernommen habe. Eine derartige Beweisaufnahme brauchts sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Der Beschwer!!eführer und seine Ehefrau, mit denen die "Geldverweniungskontrolle" eingehend erörtert worden ist, haben nicht bestritten, die in Urteil festgestellten Aufwendungen gemacht zu haben.- Daß lie Mittel dafür - soweit sie die gebuchten Entnahren aus den Gewerbebetrieben und die privaten Guthzben und Darlehen der Eheleute überstiegen - aus entsprechend angewachsenen Geschäftsverbindlichkeiten herrühren, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Er una sein Verteidiger haben auch keine Beweisamträge gestellt, die eine Aufklärung in dieser Richtung erstrebten. Auch der Schriftsatz des damaligen Verteidigers des Beschwerdeführers vom 2.November 1964 (daselbst 8.10 = Bd.II B1.80 d.A.) enthielt keine konkreten Angaben zu diesem Punkte. Im übrigen decken sich die Ausführungen zur Verfahrensbeschwerde mit denen zur Sachrüge und bedürfen keiner besonderen Erörterung.

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B.

ı Was die Revision zur Sachrüge vorgebracht hat, vermag ihr nicht zum Ziele zu verhelfen.

1. (Zu 1a der Revisionsbegründung vom 18.Februar 1966)

Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer habe

das sachliche Recht dadurch verletzt, daß sie die von ihr angenommenen Gewinne und -Mehrgewinne der Angeklagten lediglich auf Grund einer sogenannten "Verwendungskontrolle" ermittelt habe.

a) Die Strafkammer hat die Besteuerungsgrundlage

durch Schätzung ermittelt. Das war, weil der größte Teil der Buchführung durch Hochwassereinwirkung vernichtet worden ist, also sonstige geeignete Unterlagen fehlten, nicht zu beanstanden (vgl. Hartung, Steuerstrafrecht

3.Aufl. AO § 396 Anm.XIV 1; BGH IM /"StS_7 RAbgO § 396 Nr.2).

'b) Daß Sich das Landgericht bei der unter Zugrundelegung der Geldverwendungskontrolle vorgenommenen Schätzung eines Denkfehlers schuldig gemacht habe, kann nicht anerkannt werden. Das gilt auch für die.von der Revision bemängelten Mehreinnahmen, die im Tatzeitraum als aus: den Gewerbebetrieben erzielte Einnahmen von der Strafkamner festgestellt worden sind. Das Landgericht hat die durch die Jahresabschlüsse ausgewiesenen Geschäftsentnahmen ‘sowie die privaten Guthaben und Darlehen der Eheleute mit ihren festgestellten Aufwendungen verglichen. Die Gegenüberstellung dieser auch vom Beschwerdeführer der Höhe nach als richtig anerkannten Posten ergibt, daß die getätigten Aufwendungen im Tatzeitraum um rund 98.695 DM höher liegen als die buchmäßig verfügbar gewesenen Mittel. Daraus hat das Landgericht, weil auch die Angeklagten "andere Möglichkeiten des Erwerbs dieser Beträge - mit Ausnahme der widerlegten Behauptung über die Herkunft aus Norwegen - nicht aufgezeigt" haben

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und solche Möglichkeiten "auch nicht ersichtlich sind", geschlossen, daß der Beschwerdeführer und seine Frau den effektiv aufgewendeten Unterschiedsbetrag, ohne es in den Geschäftsbüchern kenntlich zu machen, ihren Gewerbebe- ‚trieben entnommen haben. Diese Schlußfolgerung ist Jedenfalls möglich und daher nicht zu beanstanden.

2. (Zu 2 der Revisionsbegründung vom 18.Februar 1966)

2) Es bedeutet auch keinen Rechtsfehler, daß die Strafkammer die durch Schätzung ermittelten Mehreinnahmen als Mehrgewinn angesehen hat. Es bestand kein Anlaß, die zu errechnenden Umsatz- und Gewerbesteuern vom Mehreinkommen abzuziehen. Denn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die "yon Anfang an entschlossen waren, alle Steuern so weit wie möglich und Solange es irgend ging zu hinterziehen", wollten die Mehreinnahmen nicht zur Zahlung dieser betrieblichen Steuern verwenden und haben sie auch in vollem Umfange für die festgestellten Aufwendungen verwendet.

b) Der Revision ist weiterhin nicht darin zu folgen, daß die Strafkammer auch hinsichtlich der von ihr an-Senommenen zusätzlichen Umsatzsteuer rechtlich fehlerhafte Erwägungen angestellt habe, wenn sie davon ausgehe, daß die Mehreinnahmen nicht ohne Unkosten hätten erzielt werden können. Entgegen der Ansicht der Revision sind damit nicht die Begriffe "Umsatz", "Einnahme" und "Gewinn" verkannt worden. Dieser Einwand geht daran vorbei, daß die hier erzielten Mehreinnahmen für die festgestellten Aufwendungen verbraucht worden sind und sich somit als Mehrgewinn darstellen. Die Annahme der Strafkammer, solchen #innahmen müßten entsprechend höhere. Bruttoeinnahmen (= Umsatz) zugrunde liegen, ‚entspricht kaufmännischen Erfahrungssätzen.

Die Überlegungen, mit denen das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, der in Tatzeitraum erzielte Mehrumsatz betrage 119.000 DM, sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

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Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch für die Erwägung, die festgestellten Mehreinnahmen könnten nicht. ohne erhöhte Unkosten erzielt worden sein (UA S.22). Allerdings schließt diese Beweisführung stillschweigend die weitere Folgerung ein, daß die Angeklagten außer den Mehreinnahmen auch die erhöhten Geschäftsunkosten _ verschwiegen haben. Dafür, daß die Strafkammer hiervon nicht voll überzeugt war - also gegen den Grundsatz "in

"dubio pro reo" verstoßen kat -, sind jedoch keine Anhalts-

punkte vorhanden. Darauf, ob Mehreinnahmen auch auf anderen Wegen erreicht worden sein könnten, kommt es nicht an.

Zu Unrecht wirft die Revision dem Landgericht: ferner vor, es habe übersehen, "daß die Frage nach einer Gewinnspanne sich nur auf den Gesamtumsatz und auf den gesamten Wareneinsatz innerhalb eines Abrechnungszeitraumes beziehen kann", Auch in dieser Beziehung ist darauf hinzuweisen,

daß - weil der größte Teil der Buchführung vernichtet war -

exakte Feststellungen richt getroffen werden konnten und die Strafkammer daher auf Schätzungen angewiesen war. Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht üen Mehrumsatz unter Zugrundelegung einer geschätzten Gewinnspanne ermittelt hat. Es hat die Gewinnspanne "urwahrscheinlich hoch" angesetzt, ist also zugunsten der Angeklagten zu einem denkbar niedrigen Mehrumsatz gekommen. Daß dieser jedoch wirklich vorgelegen hat, davon war das Landgericht voll überzeugt. Auch in dieser Beziehung liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz vor, daß Zweifel im Tatsächlichen zugunsten der Angeklagten zu werten sind. | 5

c) Auch die Art der Verteilung der unversteuerten-Mehreinnahmen auf die einzelnen Jahre des Tatzeitraumes ist nicht zu beanstanden.

aa) Das. Landgericht war aus keinem der von der Revision

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"angeführten Gründe verrflichtet, den festgestellten Mehrgewinn in die späteren Jahre des Tatzeitraumes zu verlegen, Denn es hatte keinen Zweifel, daß in allen vier Jahren, insbesondere Auch schon im Jahre 1953, ein Teil des Mehrgewinnes erzielt worden ist. Zugunsten des Angeklagten

zu "unterstellen", daß die "festgestellten Mehrgewinne nicht bereits seit 1953... angefallen sind", lag keine Veranlsssung vor, Die Strafkamner mußte Sich vielmehr über “den auf jedes einzelne Jahr entfallenden Anteil schlüssig werden, Die hierzu angestellten Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanien,

Hieran vermag auch der Hinweis der Revision in ihren Schriftsatz vom 5.Mai 1966 nichts zu ändern, daß die Steuertabellen von 1955 und 1956 für den Steuerzahler

‘ vorteilhafter waren a1$* für die vorausgegangenen Jahre.

Das hat die Strafkammer, die einen Steuerberater als Sachverständigen gehört hat, nicht übersehen. Sie legt zutreffend dar, daß sich bei Anwendung der günstigeren Tabellen auf einen entsprechend größeren Teil des festgestellten Mehreinkommens für den Beschwerdeführer kein geringerer, sondern wegen der "Einkomnensteuer-Progression" ein höherer Gesamtbetrag an hinterzogenen Steuern ergeben würde (VA 5.20 oben).

bb) Entgegen dem Vortrage der Revision konnte die Strafkammer auch als. straferschwerend berücksichtigen, daß die Angeklagten in günstigen Verhälfsissen gelebt haben. Wenn die Revision in diesem Zusamnenhange sich geden die ‚Feststellung wendet, die Angeklagtsn hätten sich auch ohne die festgestellten Steuerhinterziehungen in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befunden, so handelt es sich hierbei um einen im Revisionsverfahren unzulässigen Tatsachenangriff (§ 337 StPO). | Ba

3. (Zu 3 der Revisionsbegründung vom 18,.Februar 1966 und. zu 5 des Schriftsatzes von 13.Juli 1966)

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a) Ihre Ausführungen über die Anwendbarkeit des § 404 AO hat die Revision dahin klargestellt, daß die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung nicht grundsätzlich verneint werden sollte. Die Strafkammer habe jedoch rechtsfehlerhaft von der durch § 404 AO angeordneten Strafschärfung auch für die Zeit vom 6.Mai 1955 (dem Eintritt der Rückfallvoraussetzungen) bis zum 15.,Mai 1956 (dem Tage des Inkrafttretens der Neufassung des § 404 AO) Gebrauch gemacht. Das sei verfassungswidrig. Bei "verfassungskonformer Auslegung" müßten "die Taten, die vcr dem 15.Mai 1956 liegen, nur nach der alten Gesetzeslage beurteilt werden".

Ob diese Ansicht zutrifft, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Die Strafzumessungsgründe ergeben, daß die Strafkammer die verhängte Gefängnisstrafe nicht mit Rücksicht auf die Rückfallvoraussetzungen für erforderlich gehalten hat, sondern wegen des Umfenges der Steuerhinterziehung und "seiner (des Beschwerdeführers) erheblichen sonstigen Vorstrafen" (UA S.,25). Das ist nicht zu beanstanden. Auf einem etwaigen Rechtsirrtum in der beiläufigen Bemerkung, die Rückfallvoraussetzungen seien "auch für die ersten Teilakte der fortgesetzten Handlung, die bis zum 6.Mai 1955 verwirklicht waren, noch nicht gegeben", kann das Urteil daher nicht beruhen.

Aus den dargelegten Gründen sind auch die sonstigen Angriffe gegen die Strafzumessung unbegründet. Daß die Strafkammer für einen Teil der Taten übersehen hätte, daß sie im Versuch steckengeblieben sind, ist ausgeschlossen. Im übrigen lag es im Ermessen des Landgerichts, ob es strafmildernd irnerhalb des für Versuch und Vollendung gemeinsamen Strafrahmens (§ 397 Abs.2 %") die Tatsache berücksichtigen wollte, daß es beim Versuch geblieben ist.

4. (Zu 4 der Revisionsbegründungsschrift vom 18.Februar 1966)

Die Strafkammer hält die Einlassung des Beschwerdeführers,

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ein Teil der Mehreinnahmen stamnme aus Norwegen, für ein "Märchen". Das Landgericht finäet diese Ansicht auch dadurch bestätigt, daß der Beschwerdeführer selbst der | Mitangeklagten Anny Na "vor Beginn der Steuerfahndung nichts über diese Geldquelle erzählt hat" (UA 8.18). Bei. der Begründung des Freispruchs des früheren Mitangeklagten Busch heißt es, die Strafkammer könne nicht ganz ausschließen, "daß der Angeklagte Herbert Name dem An-

. geklagten Bee schon (im Jahre 1955) etwas über irgendwelche Auslandsguthaben erzählt hat und yedenfalls den Eindruck erweckte, die 40.000 DM habe er eingeschossen". Das hält die Revision für rechtsfehlerhaft, anscheinend. für widersprüchlich. Das ist offensichtlich unbegründet.

II. Auch die auf die Sachrüge gebotene sonstige Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil, des Beschwerdeführers ergeben, Seine Revision war daher entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschart zu verwerfen.

Barstedt. Koffka Siemer Schmitt Kersting