Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 02.08.1966 – 1 StR 294/66

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF.

IM NAMEN DES VOLKES

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in der Strafsache gegen

den Maurer Bruno CD aus vB: zeboren an GE 1559 in ro. xrs. zgwcsH, zur Zeit in

Strafhaft,

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Eundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EB in icr verhandlung, Staatsanwalt EB ei ier Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 15. März 1966 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,

Der Urtceilssatz wird dahin ergänzt, daß der Ange-

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pressung verurteilt ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten der versuchten räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und unter Lirbeziehung früher erkannter Strafen eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verhängt; außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Hiergegen wendet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel des Angeklagten greift das Urteil in vollem Umfang an und rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Beide Revisionen haben zum Strafausspruch Erfolg.

I. Revision des Angeklagten 1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg, soweit der Schuldspruch in Betracht kommt. u

Das Urteil ist insbesondere frei von Widersprüchen. Wie die Strafkammer feststellt, sah Vg der Nachbar des Angeklagten, wie ein Mann fluchtartig das Haus verließ; daß dieser "durch das vom Angeklagten geführte Messer an der Hand verletzt worden war" (UA S. 8), konnte VW dcr in darunterliegenden Stockwerk wohnte, allerdings nicht beobachtet haben. Indessen ist die wiedergegebene Urteilswendung ersichtlich dahin zu verstchen, daß VegWwäic Wunde, nicht aber den Vorgang der Verletzung geschen hat. Im übrigen würdigt das Landgericht diesen Umstand weder als Körperverletzung noch zieht es ihn bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten in Betracht.

Den festgestellten Sachverhalt hat die Strafkamner zutreffend als einen Versuch der schweren räuberischen Erpressung im Sinne der 88 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB angesehen (UA S. 9, 10). Der Urteilssatz, der nur den Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung

enthält, kann vom Senat ergänzt werden (RGSt 68, 364, 365),

2. Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß die Strafzumessung durch Rechtsirrtum beeinflußt worden ist.

Das Landgericht berücksichtigt strafschärfend, daß der Angeklagte erheblich "und zwar auch schon wegen Raubes" vorbestraft sei. Damit verwertet es unzulässigerweise einen Umstand, der die Annahme des Erschwerungsmerkmals des § 250

Abs. 1 Nr. 5 StGB begründet.

Ferner läßt die Strafkammer zwar zutreffend außer Betracht, daß der Angeklagte von seinem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht habe; in Widerspruch hierzu sieht sie jedoch mildernde Umstände u.a. deshalb als nicht gegeben an; weil der Angeklagte weder geständig gewesen sei, noch Schuldeinsicht und Reue gezeigt habe.

Schließlich legt das Landgericht zwar einen durch § 44 StGB bestimmten Strafrahmen zugrunde {UA S. 12), hebt aber andererscits hervor, es sei nicht das "Verdienst" des Angeklagten, daß es beim Versuch geblieben sei. Diese Wendung läßt mangels eingehender Ausführungen die Deutung zu» daß dem Angeklagten vorgeworfen wird, er habe die Tat nicht freiwillig aufgegeben. Eine solche Auffassung verstieße gegen § 44 StGB, der eine Strafmilderung zuläßt, auch wenn der Erfolg entgegen dem willen des Täters nicht

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eingetreten ist (BGH NJW 1962, 355 Nr. 16, insoweit in BGHSt 16, 351 nicht abgedruckt).

Das Zusammentreffen aller dieser zumindest mehrdeutigen Wendungen erregt Zweifel, ob die Strafkammer von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Der gesemte Strafausspruch muß deshalb auf die Sachrüge des Angeklagten aufgehoben werden.

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ebenfalls Erfolg (§ 301 StPO). Zutreffend beanstandet sie außerdem dic Gesamtstrafenbildung. Der Senat teilt die Bedenken nicht, die das Landgericht gegenüber der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 9, 370, 383) äußert. Denn der Vorteil einer Gesamtstrafenbildung kommt dem Angeklagten im vorliegenden Fall auch hinsichtlich seiner Tat vom 19. Juli 1964 (UA S. 5, 12) dadurch zugute, daß insoweit durch Urteil vom 18. Juni 1965 mit der Strafe aus

dem Urteil vom 13. August 1964 eine Gesamtstrafe gebildet worden ist (UA S. 12). Diese Gesamtstrafe muß bestehen bleiben, weil die einbezogene frühere Verurteilung von 13. August 1964 vor der im gegenwärtigen Verfahren abzuurtcilenden,

am 24. Februar 1965 begangenen Tat lag.

Falls die durch Urteil des Amtsgerichts Hof - Zueigstelle Rehau - vom 2. September 1965 gebildete Gesamtstrafe von drei Monaten zwei Wochen Gefängnis inzwischen verbüßt ist (vgl. UA S. 7), so dürften die zugrunde liegenden

Einzelstrafen nicht mehr in eine neu zu bildende Gesamtstrafe cinbezogen werden. Eine daraus sich ergebende Härte könnte der Tatrichter jedoch bei der Zumessung der für den vorliegenden Fall neu festzusctzenden Einzelstraic ausgleichen (BGHSt 2, 230, 233).

Hübner Fischer loesdau

Mai Pikart