Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 22.07.1966 – 4 StR 251/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2135 015 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
un nn nn en
URTEII
in der Strafsache
gegen
den Bergmann Karl-Heinz KB zus zw über MB. geboren am HE 195: ir "on Damm,
wegen Unzucht mit einem Kinde.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juli 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr, Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (EBD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Em zu:
als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
vervlesen.
Von Rechts wegen
Tas ITandgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht nit einem Kind zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Dice Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Dice Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden und daher unzulässig. Die Sachrüge führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Das Landgericht begründet seine Überzeugung, daß die Aussagen des Kindes Ulrike CW slaubhaft seien, unter enderem damit, daß dessen Bekundungen von der Einlassung des Angeklagten teilweise gestützt würden, da sich zwischen "ihnen "im Rahmengeschehen" kaum Unterschiede ergäben. Das Landgericht verwertet somit bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin eine teilweise Übereinstimmung ihrer Aussage mit der Einlassung des Angeklagten. Es teilt indessen nicht die Tatsachen mit, in denen die Angaben übereinstirmten. Bei der Darstellung der Ergebnisse der Hauptverhandlung heißt es im Urteil nur, der Angeklagte gebe "das Rahmengeschehen" in vollem Umfange zu, bestreite aber, sein und sich ihr in unzüchtiger Weise genähert zu haben. Was die Strafkammer hiernach im einzelnen unter "Rahmengeschehen" verstanden wissen will, ist nicht ersichtlich.
Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, veil es nicht erkennen läßt, ob der Schluß, den die Strafkanmer aus der teilweisen Übereinstimmung der Zeugenaussage und der Einlassung des Angeklagten auf die volle Glaubwürdigkeit der Zeugin gezogen hat, gerechtfertigt ist. Die unbestimmte Ausdrucksweise des Landgerichts 1äßt nämlich die
Möglichkeit offen, daß der Angeklagte den Sachverhalt, wie er dem Vorwurf der Anklage zugrunde lag, schlechthin bestritten und allenfalls nur nebensächliche, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes belanglose Umstände eingeräumt hat. Hierauf deutet auch der - allerdings nicht im Sinne des § 274 StPO beweiskräftige - Vermerk im Hauptverhandlungsprotokoll hin, wonach der Angeklagte in Abrede gestellt hat, daß Ulrike zur Tatzeit überhaupt in seiner Wohnung gewesen sei. Sollte sich der Angeklagte in der Tat so eingelassen haben, dann wäre der Hinweis darauf, daß sich seine Angaben mit denen des Kindes im Rahmengeschehen deckten, kaum verständlich.
Scharpenseel Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal