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BGH Urteil vom 13.07.1966 – 4 StR 458/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2125 024 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_458/66 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Helmut s EEE :u: sm; Kreis DEE. zevoren au EEE 1941 in v- «B:

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 21. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel

als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter, OberstaatsonvoltW in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Juli 1966 im Strafausspruch uit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

‚te

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in fateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden; die Fahrerlaubnis wurde ihm auf die Dauer von sechs Monaten entzogen. Seine Revision erhebt die Aufklärungsrüge und beanstandet Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das wirksam auf den Strafausspruch und die Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkt ist, hat Erfolg.

Der Angeklagte war auf freier Landstraße beim Überholen eines vor ihm befindlichen Kraftwagens in der Dunkelheit in eine Gruppe von 7 Fußgängern gefahren. Diese waren in Fahrtrichtung des Angeklagten in Reihen "von 2 oder höchstens 3" in der Art hintereinander gegangen, daß der jeweils Linksbefindliche dicht am Rand der 6 m breiten Straße entlang ging. Das Fahrzeug des Angeklagten wurde vor allem vorn links beschädigt. Die Strafkanmer ist der Auffassung, daß eine Mitschuld der Fußgänger ausscheide, jedenfalls sei sie so gering, daß sie das Strafuaß nicht vesentlich beeinflussen könne. Dem kann nicht zugestimmt werden.

1. Die Verfahrensbeschwerde:

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Die unter Hinweis auf eine frühere Verurteilung des Angeklagten erhobene Aufklärungsrüge, die Akten jenes Verfahrens seien nicht verwertet worden, entspricht nicht den Anforderungen, wie sie gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an die Rechtfertigung :-eines Verfahrensverstoßes zu stellen sind. Es hätte der genauen Bezeichnung derjenigen Stelle oder Stellen aus den Akten bedurft, auf Grund deren nach Auffassung der Revision sich das Landgericht hätte veranlaßt sehen müssen, sie zum Gegenstand der Hauptver-

handlung zu machen. Die Rüge ist daher unzulässig.

Sie wäre aber auch unbegründet; denn der Angeklagte hat sich, wie seiner in der Sitzungsniederschrift wiedergegebenen FEinlassung entnommen werden kann, zu dem Sachverhalt, welcher der einschlägigen und zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigten Vorstrafe zugrunde lag, geäußert, und zwar in einer Weise, die eindeutig seine Schuld erkennen läßt. Unter diesen Umständen hätte sich dem Landgericht die Erhebung weiterer Beweise hierüber nicht aufzudrängen brauchen.

Der Widerspruch, der sich im Urteil daraus ergibt, daß nuch der Sachdarstellung der jeweils linksgehende Fußgänger "dicht am Straßenrand entlang ging", während das Lenügericht bei den Strafzumessungserwägungen davon spricht, der links außen Befindliche sei "teilweise noch in dem neben dem Straßenrand liegenden Schnee! gegange:, ist ohne entscheidende Bedeutung. Für beide Fälle muß nänlich nach den Urteilsausführungen zugunsten des Angeklagten von der Möglichkeit ausgegangen werden, daß sich in der einen oder anderen Reihe drei Fußgänger nebeneinander befunden haben. Eine solche Gehweise aber ist, entgegen der Auffassung der Strafkammer, unter den hier festgestellten Umständen in jedem Falleals verkehrswidrig anzusehen.

Zwar sind Fußgänger nicht verpflichtet, einen mit Schnee bedeckten, ungepflegten Seitenstreifen zum Gehen zu benutzen, Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie aber die äußerste linke Straßenseite einhalten

(§ 37 Abs. 1 Satz 3 StVO). Dadurch verbiet>2t es sich

in der Regel schon von selbst, daß mehrere Fußgänger nebeneinander auf der Fahrbahn gehen. Andernfalls

würde außer ihnen auch der Pahrverkehr, dem, auch

beim Fehlen eines Gehwegs, für die Benutzung der Fahrbahn, wenigstens ihres Mittelstreifens, der Vorrang gebührt, besonders bei Dunkelheit auf schmaler Straße häufig mehr als vermeidbar behindert, wenn nicht gar gefährdet werden (§ 1 StVO). Durch die Vorschrift des

8 37 Abs. 1 Satz 3 StVO sollen zwar in erster Linie

die Fußgänger selbst vor Gefahr geschützt werden; sie haben diese Vorschrift jedoch auch mit Rücksicht auf den Kraftfahrer zu beachten {BGHSt 10, 369, 371). Fußgänger, die nebeneinander gehen, müssen deshalb, sobald ein Fahrzeug - gleich aus welcher Richtung - herankomnmt, die Fahrbahn s) weit wie möglichfreigeben, indem sie sich hintereinander am äußersten linken Fahrbahnrand einordnen und notfalls vorübergehend auf einen nicht zum Gehweg bestimmten Randstreifen zurücktreten (BGH VRS 27, 40 mit weit. Hinw.). Eine solche Rücksichtspflicht, die also nicht nur, wie das Landgaricht anzunehmen scheint, gegenüber dem Gegenverkehr besteht, ergab sich hier für die Fußgänger schon allein aus dem Umstand, daß die Fahrkahn nur 6 m breit war. Ihre Nichtbefolgung hat bei der gegebenen Sachiage ersichtlich zu dem Unfall mit beigetragen. Somit findet die Auffassung der Strafkammer, eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Mitschuld der Fußgänger sei nicht festzustellen oder zumindest sei sie so gering, daß sie das Strafmaß nicht wesentlich beeinflussen könnte, in den Feststellungen keine Stütze. larin liegt ein sachlich-

rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führt. Sie umfaßt auch die angeordnete Sicherungsmaßregel nach § 42 m StGB (BGH VRS 27, 105, 107), obwohl diese Entscheidung als solche keinen Rechtsfehler erkennen läßt.

Scharpenseel Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal