Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 12.07.1966 – 1 StR 291/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
die Hausangestellte:Christel F WW, zeboren an
GE 1943 in Hl üestt., z.2%. im Evgl. Si
CE in Sleinstweilig untergebracht, - Sachbezeichnung: EEE . 2: -
wegen Mordes»
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Nai Bundesrichter ?ikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende ltiichter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE ve: ücr Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ) ‘ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Konstanz vom 13. Dezember 1965 mit den Feststellungen, auch hinsichtlich der Mitangeklagten VB a ufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Offenburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
m mn mm au un m wi nn a an an wer a
I. Die Angeklagte Christel Iggpist ein Kind erster ühe der früheren fitangeklagten : ap . Diese war in zweiter Ehe mit dem späteren Opfer, dem
kKetzger Hermann EP, verheiratet.
Am Abend des 28. August 1964 schlug die Angeklagte Christel EglBnit ciner - verborgen bereitgehaltenen - schweren Bratpfanne ihren Stiefvater, hinter ihm stehend, mit voller Wucht mindestens dreimal auf den Hinterkopf. Dieser fiel schon nach dem ersten Schlag zu Boden. Während Christel fortlief, um die Polizei anzurufen, schlug Frau MB "mindestens cinnsil" mit der Bratpfanne auf ihren Mann ein. Als Christel von Telefonieren zurückgekehrt war, schlug sie ihren — noch röchelnden - Stiefvater weiterhin "mindestens einmal" mit der Pfanne heftig ins Gesicht. Danach starb nun (S. 29 UA)o
Das Schwurgericht hat Frau “ED - sie keine Revision eingelegt hat - wegen Totschlags zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis und Christel Fe» wegen Mordes zur Jugendstrafe von einea Jahr verurteilt. Die restliche Jugendstrafe (d.h. soweit keine Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft erfolgte) wurde bei der Jugendlichen zur Bewährung ausgesetzt.
11. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten Christel FG rit der Sachbeschwerde. Las Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Urteil kann schon aus folgendem Grund nicht bestehen bleiben:
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen vollendeten Mordes verurteilt. Wie der Verteidiger mit Recht geltend macht, reichen die Feststellungen zur Annahme einer vollendeten Tötungshandlung nicht aus. (ins starb zwar "infolge der Schläge" (S. 29 UA). \Velcher schlag oder welche Schläge den Tod herbeigeführt haben, war jedoch nicht festzustellen (S. 25, 29 UA). Hätte allein die Angeklagte Christel ri auf un eingeschlagen, wäre es allerdings für die Annahme einer Tötung durch sie ohne Bedeutung gewesen, daß nicht festgestellt werden konnte, welcher ihrer Schläge den Tod SD: veriirkte (BGH NdW 1957, 1643 Nr. 14 = GA 1958, 109). Indes. hat auch Frau KB - unabhängig von der Angeklagten - "mindestens" einen Schlag gegen ihren Kann geführt. Zugunsten der Tochter muß demnach davon ausgegangen werden, daß die Mutter mehrmals, jedenfalls zweiral zugeschlagen hat. Es blieb also - bei der vom Schwurgericht angenommenen Beweislage — die llöglichkeit offen, daß die Schläge Frau Mi: ien Toa des Verletzten beschleunigt haben, daß also der Tod seine Ursache nicht in den Handlungen der Jugendlichen, sondern in den Schlägen der ilutter hatte (RGSt 19, 141, 145, 146). Diese Möglichkeit lag zwar fern, da Christel Tgww> außer den ersten Hieben auch den letzten Schlag geführt hat; sie wurde jedoch hier nicht völlig ausgeschlossen; Grundsatz; Im Zweifel zugunsten des Angeklagten (BGH aa0).
Die Darlegung des Schwurgerichts, daß bereits die ersten (von Christel geführten) Schläge "durchaus geeignet waren, den Tod herbeizuführen" (S. 25, 26 UA), reicht, zumal mangels Feststellbarkeit, welcher Schlag oder welche Schläge zum Tode führten (S: 29 UA), für
die Annahne der Verbrechensvollendung nicht aus. Auf
5. 29 des Urteils wird zwar die Überzeugung des Tatrichters ausgesprochen, daß bereits die von Christel FEB :eführten drei ersten Schläge tödlich wirkten. Damit ist aber nicht einwandfrei festgestellt, daß diese Schläge die für den Tötungserfolg ursächliche Handlung waren (KGSt 70, 257, 259). Denn mit dieser Wendung ist nichts weiter gemeint als das 5. 26 Gesagte, daß diese Hiebe geeignet waren, den Tod herbeizuführen.
Somit ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, gemäß § 357 StPO auch bezüglich der Mitangeklagten VD. sie keine Revision eingelegt hat. Denn diese ist zwar nicht als Hittäterin, aber auf Grund desselben tatsächlichen kreignisses verurteilt worden, an dem auch sie beteiligt war (BGHSt 12, 335, 341); und sie ist wegen vollendeten Totschlags verurteilt worden, obwohl nicht festgestellt ist, daß ihr - wie
ihr wiederun zugutegehalten werden muß — einziger üchlag
für die Tötung ursächlich war.
1Il. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:
l. Verneint das jetzt erkennende Schwurgericht wiederum Hittäterschaft, so wäre bei der Angeklagten Christel TgWzu prüfen, ob sie etwa zwei Tötungsversuche begangen hat, den einen durch die drei ersten Schläge und den zweiten durch den letzten Schlag. Eine vollendete Tötungshandlung Christels, z.B. durch säntliche von ihr geführten Schläge, wäre anzunehmen, wenn ausgeschlossen werden könnte, daß Frau Emm: Schläge den Tod des kiannes beschleunigt haben. Diese wäre dann eines versuchten Tötungsverbrechens schuldig.
Auf jeden Fall bedürfen (bei Christel) die Voraussetzungen des Lordes, zumal nach der inneren Tatseite hin, sorgfältiger Prüfung. Mord, begangen oder versucht durch ein kaum 15 1/2 Jahre altes kädchen ist nicht leicht vorstellbar. Überdies befand sich Christel "DB zur Tatzeit in großer Erregung und Verzweiflung. Sie handelte in einem Gefühl der Ausweglosigkeit und im Zustand erheblich verninderter Zurechnungsfähigkeit. Es ist hiernach möglich, daß die Tatsachen, die das Handeln als heimtückisch erscheinen ließen (BGISt 6, 120), ihr bei den von Natur aus gegebenen Kräfteverhältnissen des KHädchens und des Opfers nicht zun Bewußtsein gekommen sind und daher von ihrem Vorsatz nicht erfaßt waren. Keinesfalls war der letzte Hieb heimtückisch geführt. Denn MW var damals schon besinnungslos, konnte also dem Angriff nicht entgegentreten (BCHSt 4, 11, 13).
2. Auf tatsächliche Unstimmigkeiten und rechtliche Unebenheiten in den Urteilsausführungen zur Frage der Notwehr, der verneintlichen Notwehr und der Notwehrüberschreitung geht der Senat nicht ein, weil es die Wichtanwendung der 88 53, 59 StGB jedenfalls trägt, daß von CB auch nach der Annahme der Angeklagten kein Angriff unmittelbar zu’'besorgen war.
3. Dagegen wird die Frage des Notstandes erneut zu prüfen sein. Das Schwurgericht bejaht das Vorliegen einer gegenwärtigen unverschuldeten Notstandslage für Yrau CD, CHrister Fi die Familie überhaupt (S. 35, 37 UA). Daß die Gewalttaten gegen ı ii objektiv zur Rettung aus der Gefahr begangen wurden, sagt der Tatrichter war nicht ausdrücklich, es ergibt sich aber aus dem Urteilszusaumnenhang.
Der Schuldausschließungsgrund des § 54 StGB wird jedoch vom Schwurgericht für Mutter und Tochter deshalb verneint, weil es an der gesetzlichen Voraussetung fehle, daß der Notstand auf andere Weise nicht zu beseitigen gewesen sei. Die Darlegungen hierzu sind nicht ausreichend, enthalten auch Kechtsfehler und Widersprüche. Was Christel Ir etrifft, so geht die irwägung fehl, sie sei nicht dazu berufen und berechtigt gewesen, über den Kopf der Mutter hinweg einzugreifen; sie hätte sich ihrer Mutter anvertrauen und deren Zustimmung einholen müssen (S. 37 UA). Im Rahmen des § 54 StGB handelt es sich nicht darum, ob Christel nach familienrechtlichen Grundsätzen zu ihren Verhalten berechtigt war, sondern ob ihre rechtswidrige Tat entschuldigt ist, weil es keinen anderen Ausweg gab, sich, die Mutter und die anderen lamilienangehörigen aus gegenwärtiger Leibesgefahr zu retten. „it der liutter hatte Christel schon gesprochen (S. 22,
23 oben UA). An ihr hatte sie keine hilfe. Die Kutter var schwach, zermürbt und selbst hilflos (S. 43 UA).
Die Behörden waren, soweit ersichtlich, trotz Vorspräache
nicht energisch eingeschritten ($. 18 UA), obwohl SOEEB: zefährliches Treiben und unmenschliches Verhalten bekannt war (vgl. dazu das bad.-württenb. Unterbringungsgesetz v. 16. Mai 1955, Ges.Bl. 1955, 87); möglicherweise war deshalb ein nachdrückliches Vorgehen unterblieben, weil jedermann den hünenhaften Wüterich fürchtete (S. 16 UA). Was der Polizeimeister SEE (3. 36 UA) ausgesagt hat, wird nicht mitgeteilt, insbesondere nicht kritisch gewürdigt. \ienn Christel zu ihrer Arbeitsstelle bei DW (S. 6,17 UA)
Ci
zurückkehrte, gefährdete sie üutter unä Geschwister noch mehr. Die kutter hatte sie ausdrücklich gebeten, wiederzukonmen, damit der Stiefvater nicont durch ihr Wegbleiben noch mehr zum Zorn gereizt werde (5. 21 UA)» us ist daher einstweilen nicht ersichtlich, auf welch andere Weise das in schwierigster Lage auf sich allein gestellte kädchen den Notstand - augenblicklich und endgültig - hätte beseitigen können (vgl; auch RGSt 59 Ss. 69, 71, 72)
Ähnlich rechtsfehlerhaft hat das Schwurgericht dio Hutter darauf verwiesen, die Ehescheidung oder die Unterbringung des klannes wegen Ürunksucht zu betreiben; denn damit nutste es ihr zu, bis zun etwaigencrfolg dieser «aßnahmen die unnenschlicne Behandlung durch den kann weiter zu erdulden. Unverschuldeter ilotstand entschuldigt aber jede — auch die äußerste — Handlung des fäters zur Kettung aus gegenwärtiger Vefahr für sein oder eines Angehörigen Leib oder Leben, wenn der Notstand auf keine andere Vieise - sofort und endgültig —-— zu beseitigen ist.
ın rechtlich bedenklicher \lieise hat das Schrurgericht ferner die Voraussetzungen für wirklichen und für nur irrig angenommenen Notstand ‚gleichgesetzt (S. 36 UA).
Sofern es auf die Frage vermeintlichen lotstandes noch ankonmen sollte — jedenfalls Christel handelte dem Urteil zufolge in einer äußerst kritischen, ihr ausweglos erscheinenden Situation (S. 41, 42, 45 UA) -, wird auf das Urteil des Senats vom l. Juni 1965 - 1 StR 145/65 - verwiesen.
IV. Der Generalbundesanwalt hatte bezüglich der Angeklagten FEW 2leichfalls Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
Hübner Seibert Mai
Pixart Bundesrichter Dr. ?feiifer ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.
Hübner