Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 08.07.1966 – 1 StR 234/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
Ba - BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Notar Dr. Verner TO zus vi: geboren ar EEE 1910 in Cu
wegen schwerer Amtsunterschlagung u.8.
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Der 1. Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genceralbundesanwalts in der Sitzung vom 8. Juli 1966 beschlossen:
Das Gesuch des Verurteilten vom 15. April 1966, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Juli 1962 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf scine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe§
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Das Verfahren ist durch Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet, also durch eine Sachentscheidung abgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung, von der abzugchen kcin Anlaß bestcht, ist daher kein Raum für eine Wiedcreinsetzung, die als Endergebnis erstrebt, was schon vorliegt: eine Sachentscheidung (§§ 44, 46 StPO; BGHSt 17,94).
Hübner Seibert Loesdau
Mai | Dr. Pfeiffer