Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 05.07.1966 – 1 StR 259/66

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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in der Strafsache

gegen

den beruflosen Raimond OB ; ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE :937 in SB, zur Zeit in

anderer Sache in Strafhaft,

wegen Diebstahls im Rückfall.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Staatsanwalt GEEEEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Jüstizangestellter = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die tevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Januar 1966

wird verworfen; jedoch sind statt der Gesamtstrafe aus 5 KLs. 88/65 des Landgerichts Saarbrücken, deren Einzelstrafen in die neue Gesamtstrafe einbezogen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts vegen

N

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Dicbstahls im Rückfall (zum Nachteil IP) unter Einbezichung der durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken von 16. Juli 1965 - 5 KLs 88/65 - erkannten Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, die in Wegfall gekommen ist, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision, daß die Strafkammer "Beobachtungen bzw. Bekundungen" der Zeugin Vennekamp, die sie erst nach der Urteilsverkündung bei ihrer Vernehmung durch die beauftragten Richter (hinsichtlich eines abgetrennten Verfahrensteils - Diebstahl zum Nachteil Io gemacht habe, bei den schriftlichen Urteilsgründen verwertet hat. Hierdurch sei der Grundsatz der Unnittelbarkeit der Verhandlung (§ 261 StPO) verletzt.

Nach § 261 StPO darf der Richter bei der Überzeugungs-

bildung nur das benutzen, was Gegenstand der Verhandlung gewesen ist. An den Nachweis, daß der Tatrichter seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der gegen den Angeklagten durchgeführten Verhandlung, sondern auch aus Vorgängen in seinem abgetrennten Verhandlungsteil geschöpft habe, sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen

(vel. RG JW 1935, 2980; RGSt 67, 417; BGH NJW 1953, 836 Nr. 22; BGH Urt. v. 9. Juli 1957 - 5 StR 174/57 -). Es muß aber zumindest die Möglichkeit bestehen, daß das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht (BGH NJW 1953,

836 Nr. 22).

Die Zeugin Vennekamp ist hier in der Hauptverhandlung vernommen worden und ferner nach der Urteilsverkündung von den drei Berufsrichtern der Strafkammer (als den beauftragten Richtern} zu einem abgetrennten Verfahrensteil (Diebstahl zum Nachteil IeW . Da die aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpfte Überzeugung der Strafkammer bereits in dem verkündeten Urteil wiedergegeben worden ist, kann diese Entscheidung nicht auf der erst nach Urteilsverkündung durchgeführten zweiten Vernchmung beruhen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Zeugin VW nicht schon in der Hauptverhandlung die gleichen Bekundungen gemacht hat (vgl. BGH NJW 1966, 63 Nr. 22}.

2. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das Landgericht der irrigen Meinung gewesen ist, die Verurteilung auf den Dicbstahl der Brieftasche beschränken zu müssen, weil die gleichzeitig entwendete Minox-Kamera nicht Gegenstand der Anklage gewesen sei (vel. § 264 StPO}. Der Senat hat ferner

entsprechend den Urteilsgründen den Urteilssatz zur Einbeziehung der früheren Strafen richtiggestellt (BGHSt 12, 99).

Hübner Seibert Loesdau

Mai Dr. Pfeiffer