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BGH Urteil vom 29.06.1966 – 2 StR 186/66

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 2_StR_186/66 in der Strafsache

gegen

den Grundstücksmakler Ernst W ee ) aus VO. <0rt gcvorcn sn 1915,

wegen Betrugös U.2:

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 18, Novenber 1965 im Fallc MB una im Gesamtstrafausspruch unter Aufrcchterhaltung der tatsächlichen Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und äntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmivtels, an einc andere Strafkammer des Land-

gerich,s zurückverwiescen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen zweier Vergehen nach dem GmbHG zu Geldstrafen und wegen fortgesetzten Betruges zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Nachdem auf die Revision des Angeklagten die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges aufgehoben worden war, hat ihn das Landgericht nunmehr nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO in den weiteren von der Anklage erfaßten Fäilen wegen Betruges in vier Fällen (Mu. TWuuEEm. 1. und RB) sowie wegen versuchten Betruges (Fall Ki zu ciner Gesamtstrafc von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es wieder zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte erneut Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die - von Amts wegen vorzunehmende - Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt in den Fällen He, ID 7 ni KW: saR die Strafverfolgung nicht verjährt ist. Die Fälle sind bereits in dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 21.März 1958 auf Eröffnung der Voruntersuchung (Bd.I Bl. 212 ff dA) angeführt, so daß dic Verjährung u.a. durch die diesem Antrag stattgehende. Verfügung des Untersuchungsrichters vom lo. Mai 1958 (Rd.I Bl. 215 R dA) und sodann durch die Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 8. August 1962, dem Angeklagten die Anklage zuzustellen (Rd.II Bl.251 R dA), unterbrochen worden ist. Im Falle EB, in dem der Betrug nach dem Urteil im Oktober 1956 begangen wurde, ist hingegen aus den Akten vor der Verfügung vom 8. August 1962 und damit vor Ablauf der fünfjährigen Frist des § 67 Abs.2 StGB keine richterliche Handlung ersichtlich, die zur Unterbrechung der Verjährung geführt haben könnte. Der Fall war weder Gegenstand dcs Antrages auf Eröffnung der Voruntersuchung und

deshalb auch nicht der Verfügung des Untersuchungsrichters vom lo. Mai 1958, noch erstreckte sich die Voruntersuchung tatsächlich auf ihn. Er ist auch sonst in den Akten, dic dem Scnat vorgelegt worden sind, nirgends erwähnt. Da der Fall aber in die Anklage aufgenommen worden ist, müssen Ermittlungen vorausgegangen scin, ohne daß der sie betreffende Vorgang später mit den Hauptakten verbunden wurde. Aus diesem Vorgang könnte sich eine zur Unterbrechung der Ver-: jährung geeignete richterliche Handlung ergeben, etwa cine Vernchmung der Geschädigten oder des Angeklagten durch den Amtsrichter, wie sie in anderen Fällen stattgefunden hat. Nach einer fernmündlichen Auskunft der örtlichen Staatsanwaltschaft ist ein solcher Vorgang zur Zeit nicht aufzufinden,. Es muß daher mit länger dauernden Nachforschungen gerechnet werden. Das veranlaßt de: Senat, dic Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urieils im Falle MW zur Prüfung der Verjährungsfrage an das Landgericht zurückzuverweisen, Gegebenenfalls wird die Entscheidung

Belist 18, 274 zu beachten sein.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachtcil des Angeklagten aufgedeckt. Die Feststellungen ergeben in allen Fällen den Tatbestand dcs vollendeten oder versuchten Betruges. Daher besteht auch kein Anlaß, im Falle MB sic tatsächlichen Feststellungen aufzuhcben; denn diese werden von der Verjährungsfrage nicht betroffen (vgl. § 353 Abs.2 StPO). “edoch muß der Gesamtstrafuugppruch mitaufgchoben werden. Die in den anderen vier Fällen

erkannten Einzelstrafen bleiben hingegen bestehen, Sic werden von der Aufhebung des Urteils im Falle

YEB unsoweniger berührt, als diese Tat auch dann, wenn sic verjährt wärc, strafschärfend berücksichtigt

werden dürfte.

Dotterweich Willms Meyer

Henning Müller