Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 29.06.1966 – 2 StR 182/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 182/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
“den Schmied Heimut T EEE , ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1943 ir EEE, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen gemeinschafltlichen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitrung vom 29. Juni 1966, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE ::: @EB
als Verteidiger,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaft lichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kör-. perverletzung zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Dic Revision des Angeklagten hat nit der Sach-
beschwerde Erfolg.
I. Der Angeklagte hat am 530. April 1965 gemeinsan mit zwei anderen Tätern einen Mann niedergeschlagen unä beraubt. Da er vor der Tat Alkohol genossen hattc, hat das Landgericht die gegen ihn verhängte Strafe nach 8 51 Abs. 2 StGB gemildert, von der Anwendung des § 51 Abs. 1 Itgp jedoch abgesehen, Hiergegen bestehen durchgreifende 3eden-
ken.
1.) Die Strafkaucssr hat in Übereinstimmung mit den Gutachten des von ihr in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen angenommen, daß die Alkoholkonzentration des Angeklagten zur Zeit der Tat "etwa 2,5 bis 3,0 #2" betragen habe, Danach muß, da die genaue Höhe nicht iestgestellt ist, zu Gunsten des Angeklagten von einer Alkoholkonzentration von 3,0 eo ausgegangen werden. Eine derart hohe Alkoholkonzentration legt die Annahme nahe, daß bei dem Angeklagten wenn nicht die Einsichtsfühigkeit, so doch das Hemmungsvermögen nicht nur erheblich vermindert, sondern gänzlich ausgeschlossen war. War aber dies der Fall, so kann der Angeklagte nicht wegen Raubes bestraft werden:
Die bisherigen Feststellungen lassen cine abschließende Entscheidung dieser Frage nicht zu. Die Strafkamner führt insoweit ohne nähere Begründung lediglich aus, daß nach dem Votum des von ihr gehörten Sachverständigen "zvar
nicht das Einsichtsvermögen, wohl aber das Hemmungsvernögen möglicherweise erheblich beeinträchtigt" gewesen sei. Danit ist die naheliegende Möglichkeit, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten ausgeschlossen war, jedoch nicht ausgeräumt. Endgültige Klarheit hierüber kann bei der gegebenen Sachlage nur auf Grund eingehender Untersuchung des Angeklagten seltst gewonnen werden. Eine solche Untersuchung hat kisher nicht stattgefunden und muß deshalb nachgeholt werden. Sie ist hier um so mehr geboten, als nach den weiteren Urteilsausführungen sowohl das "noch verhältnismäßig jusendliche Alter" des Angeklagten wie auch "seine nicht allzu kräftige Konstitution" für die Auswirkungen des genossenen Alkohols besondere Bedeutung haben können (UA S. 16).
2.) An alledem ändert nichts, daß sich der Angeklaste an Einzelheiten des Tathergangs noch erinnern kann. Zwar können auch aus Taithr >gang und Erinnerungsvermögen des Täters Erkenntnisse ' er dessen Einsichtsfähigkeit gevonnen werden; das Erinnerungsvernögen allein schließt jedocen rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit ebensowenig aus wie planmäßiges Handeln nach der Tat (vgl. BGHSt 1, 384).
II. Da die bisherigen Feststellungen nicht ausreichen, um die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB zu rechtfertigen, war das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung ist die Tat wiederum unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Dabei wird es angezeigt sein, auch den Arzt zu vernehmen, den der Angeklagte in bereits betrunkenem Zustand am Mittag vor der Tat aufgesucht hat, da aus dessen
Wahrnehmungen möglicherweise Rückschlüsse auf die Zurech. nungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat gezogen werden können. Bleibt letztlich zweifelheft, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat ausge schlossen oder nur erheblich vermindert war, so kann auc! eine Verurteilung aus § 330 a StGB in Betracht kommen
(vgl. BGHSt 9, 390).
Ergänzend wird auf das Urteil BGHSt 7, 238 hinge-
wiesen, Dotterweich Willms Meyer
Henning Müller