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BGH Urteil vom 28.06.1966 – 5 StR 30/66

5. Strafsenat

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5_StR 30/66

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Steuerinspektor Roland W m aus Des Kreis Fe . geboren am ib 1911 in Tamm,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 28.Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr u» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Verden vom 24.September 1965 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

I. Verfahrensrügen

1. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte folgenden Beweisamtrag gestellt:

"Ich beantrage zum Beweise dafür, daß die Zeugin Margrit OB zugesehen hat, daß der Angeklagte dreimal mit ihr geschlechtlich verkehrt habe, den Autsgerichtsrat Sg@aus Soltau als

Zeugen zu vernehnen."

Diesen Feweisamtrag hat die Strafkammer mit folgender Begründung abgelehnt:

"Der Beweisanirag der Staatsanwaltschaft wird abgelehnt, da es sich um ein völlig ungeeignetes Beweismittel handelt. Die Aussage des Amtsgerichtsrats Sg als Zeuge würde zur Klärung der in diesem Fall letztlich entscheidenden Frage - der Glaubwürdigkeit der Zeugin Margrit OB - nicht beitragen können. Die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit der Zeugin könnte sich die Kammer

aur auf Grund eines persönlichen Eindrucks bei einer Vernehmung oder Anhörung der Zeugin verschaffen. Es würde nicht genügen, daß der Zeuge SED äie Zeugin für glaubwürdig gehalten hat."

Die Revision rügt, diese Begründung verstoße gegen § 244 StPO, weil sie in unzulässiger Weise das Ergebnis der beantragten Beweisanfnahme vorwegnehme; die Strafkammer hätte den Amtsgerichtsrat Se, der die Zeugin im

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Ermittlungsverfahren nach Belehrung gemäß 8§ 52 und

55 StPO vernommen habe, im einzelnen darüber hören müssen, aus welchen Gründen er ihre Aussage für glaubhaft halte. Es habe nahegelsgen, daß der Zeuge hierüber verläßliche und überzeugende Angaben hätte machen können, weil er als Richter besonders geeignet sei, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu beurteilen.

Die Rüge greift nicht durch.

Zwar trifft es nicht zu, daß der Zeuge für das Beweisthema, für das er benannt war, ein völlig ungeeignetes Beweismittel gewesen wäre, wie es im ersten Satz des ablehnenden Beschlusses heißt. Indessen ergeben die folgenden Sätze des Ablehnungsbeschlusses, daß die Strafkammer in Wahrheit etwas anderes gemeint hat. Sie hält das Beweisthema, wie die Darlegungen in dem Beschluß ergeben, aus tatsächlichen Gründen für bedeutungslos, weil eine frühere Aussage Margrits vor dem Vernehmurgsrichter und dessen Eindruck von ihrer Glaubwürdigkeit nicht ausreiche, den Angeklagten zu überführen. Denn da die Zeugin in der Hauptverhandlung von ihren Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, könne das erkennende Gericht die Glaubwürdigkeit ihrer früheren Angaben nicht, wie in vorliegenden Falle erforder-

lich, auf Grund eines eigenen persönlichen Eindrucks beurteilen.

Darin liegt kein Rechtsfehler, insbesondere keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Bei der besonderen Sachlage, nämlich der Art, in der die Anzeige gegen den Angeklagten zustande gekommen war, und der Einstellung der älteren Schwester der Margrit zu dem Angeklagten sowie dem engen Verhältnis der beiden Schwestern untereinander, Konnte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, daß es eine

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Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit der Margrit nur gewinnen könne, wenn es diese selbst anhöre.

. 2. Aus diesem Grunde hat die Strafkammer auch nicht gegen

8 244 Abs.2 StPO dadurch verstoßen, daß sie weder den Bekannten der Margrit, Manfred Gele, dem gegenüber diese nach den Akten ebenfalls Angaben über die Tat gemacht haben soll, noch die Kriminaloberreisterin a.D. MB über die Aussage vernommen hat, die Margrit vor ihr gemacht hat. Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung der Frage, ob seit Inkrafttreten des Strafprozeßänderungsgesetzes entgegen der früheren Rechtsprechung ein Polizeibeamter über die Aussage, die ein Zeuge vor ihm gemacht hat, vernommen werden darf, wenn er selbst den Zeugen vor der Aussage nach § 52 StPO belehrt hat und der Zeuge in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert.

II.

Die nicht näher ausgeführte Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-

bundesanwalts. —

Sarstedt Koffka Schnidt

Börker Kersting