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BGH Urteil vom 15.06.1966 – 2 StR 174/66

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL.

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Dicebstahls im Rückfall und Hehlerei.

Der 2. Strafsenet des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Willms

Meyer

Henning

Dr. küller

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in

Staatsanwalt

in der Verhandlung,

GEB bei dcr Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestell tern

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 23. Februar 1966

als Urkundsbeamter der Geschäf

mit den Feststellungen aufgehoben,

1.) soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist,

2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

+ [93 53)

mn er nr nr en

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

1.) Das Rechtsmittel ist nicht begründet, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall wendet.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Räume, in die er am Abend des 5. Mai 1965 in Diebstahlsabsicht eingedrungen var, unter Aufgabe seines ursprünglich gcfaßten Planes wieder verlassen, weil er seine alsbaldige Entdeckung befürchtete. Die Auffassung der Strafkanner, daß bei dieser Sachlage freiwilliger Rücktritt vom Versuch des schweren Diebstahls (§ 46 Nr.1 StGB) ausscheide, ist rechtlich bedenkenfrei. Soweit die Revision einen abweichenden Standpunkt vertritt, sind ihre Ausführungen unbcachtlich, da sie auf einem sanderen als dem fcestgestellten Sachverhalt beruhen. Die Rüge, daß der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten!" verletzt sci, ist offensichtlich unbegründet.

2.) Die Sachbeschwerde hat jedoch Erfolg, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist.

Bei einer kriminalpolizeilichen Durchsuchung wurde: im Mansardenzimmer des Angeklagten unter einem Sofa zwei Radiogeräte gefunden, die in der Nacht dom 11. zum 12. Mai 1965 von unbekannten Tätern aus abgesteilten Personen-

kraftwagen entwendet worden waren. Der Verurteilung licgt die unwiderlegte Einlassung des Angeklagten zugrunde, daß er die Geräte im Treppenhaus seiner Wohnung auf einem dort angebrachten Stromzählerkasten vorgefunden und an sich genommen habe, um sie zu behalten. Die Strafkammcer sieht darin Hehlerei durch Verheimlichen.

Dagegen bestehen aurchgreifende Bedenken: Der Angeklagte hat nach den bisher getroffenen Feststellungen schon den objektiven Tatbestand der Hehlerci nicht erfüllt, da er keine der in § 259 StGB bezeichneten Hehlereihandlungen begangen, insbesondere die Radiogeräte nicht "verheimlicht" hat.

Verheimlicht im Sinne des § 259 StGB wird eine Sache nicht schon dann, wenn sie der Täter in seiner Wohnung an ungewöhnlicher oderan weriger leicht zugänglicher Stelle aufbewahrt und so dem unmittelbaren Anblick des Eintretenden „entzieht; die Tätigkeit muß vielmehr darauf gerichtet sein, die Entdeckung der Sache durch Berechtigte zu verhindern oder zu erschweren (RGSt 57, 159, 160/161). Dazu war die Handlungsweise des Angeklasten schlechthin ungeeignet, Den Feststellungen des angefochtenen Urteils kann auch nicht entnommen werden, daß der Angeklagte den Besitz der Geräte abgeleugnet hätte. Es werden nur irreführende Äußerungen mitgeteilt, die er nach dem Auffinden der Geräte gemacht hat.

Darüber hinaus fehlt es aber auch an der weiteren, für das Verheimlichen ebenso wie für alle übrigen Hehlereihundlungen notwendigen Voraussetzung des ein-

verständlichen Zusammenwirkens zwischen Täter und Vortäter (RGSt 54, 280, 281; BGHSt 7, 134, 137). Der Angcklagte hat nach seiner von der Strafkamner für nicht widerlegt gehaltenen Einlassung die Radiogerätc nicht im Einvernehmen mit dem Vortäter, sondern im Gegentcil gegen dessen Willen und ohne dessen Kenntnis in Zucignungsabsicht an sich genommen.

Die Verurteilungides Angeklagten wegen Hehlerci konnte aus diesen Gründen keinen Bestand haben.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung ist dic Tat wiederum unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Kann die Strafkammer nicht feststellen, wie der Angeklagte in den Besitz der Radiogeräte gelangt ist, kommt sie aber zu der Überzeugung; daß er den Besitz nur dadurch erlangt haben kann, daß er entweder die Geräte scibst aus den Kraftwagen gestohlen oder sie sich später rechtswidrig zugeeignct oder sie als Hehler erhalten hat, so kommt Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage in Betracht (vgl. BGHSt 12, 386; 15, 63).

Baldus Willms Meyer Henning Müller