Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 10.06.1966 – 4 StR 81/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2097 033 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ABER BUS URTEIL

in der Strafsache

gegen

dic Nausgehilfin Karin Do ; ohne festen \Vohnsitz, geboren om EEE 1942 in EB zur Zcit vorläufig untergebracht in Westfälischen Iandeskrankenhaus

wegen Dicbstahls,

Jg

83

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Mayr

Dr. Sanders

Dr. Dr. Spiegel Hürxthal

als beisitzende Richter,

BundesanvoltB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEBDei acer Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. September 1965

wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt, die durch die vorläufige Unterbringung als verbüßt gilt, und ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegceanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten behauptct Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten während der Hauptverhandlung, beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Sie bleibt ohne Erfolg.

- 1. Die Revision trägt vor, die Angeklagte sci während der ganzen Hauptverhandlung, insbesondere am Nachmittag des 8. September 1965, verhandlungsunfähig gewesen. Dies trifft ausweislich der im Revisionsrechtszuge herbeigeführten dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden, eines beisitzenden Richters, des Sitzungsvertreters der Staatsanvaltschaft und des Sachverständigen nicht zu. Danach war die Angeklagte zwar am Nachmittag des 8. September 1965 wegen eines Schwächeanfalls kurze Zeit verhandlungsunfähig, so daß dic Hauptverhandlung unterbrochen werden mußte. Sie cerholte sich aber schnell. Die Hauptverhandlung konnte darum weitergeführt werden, nachdem der Sachverständige die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten bejaht und nicht, wie die Revision behauptet, verneint hatte. Auch der Vorfall am späten Nachmittag des 8. September 1965, der zur Unterbrechung der Hauptverhandlung und zum Beschluß über ihre Fortsotzung am 13. September 1965 führte, löste keine Verhandiungsunfähigkeit der Angeklagten aus. Dafür, daß eine solche am 8. September 1965 vor 15.30 Uhr oder an den übrigen Verhandlungstagen bestanden habe, fehlt jeder Anhalt.

Ihr Vorliegen ist auch während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung weder von der Angeklagten noch von ihrem Verteidiger geltend gemacht worden.

2. Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2. StPO darin, daß die Strafkammer zur Frage der Unzurechnungsfähigkeit der Angeklagten nicht als weiteren Sachverständigen den Professor Erhardt aus Marburg gehört habe. Dazu war sie indes nicht veranlaßt. Der vernommene Sachverständige, ILandesobermedizinalrat Dr. Leonhardt, hatte die Angeklagte seit dem 24. November 1964 im Westfälischen Landeskrankenhaus DEEEEEENEEEEERERREED beobachtet. Dabei hat er entgegen der Behauptung der Revision, er habe keine Tests vorgenommen, mit ihr auch einc Intelligenzprüfung mit Hilfe des Hamburg-Wechsler-Intcelligenztests für Erwachsene durchgeführt (vgl. Bd. I Bl. 138 A.A.). Er hatte bereits im Ermittlungsverfahren cin eingehendes schriftliches Gutachten abgegeben, bei dessen Anfertigung ihm die früheren Strafverfahren gegen dic Angeklagte und die damals eingeholten Gutachten bekannt waren. Unter diesen Umständen konnte die Strafkammer sich mit seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten begnügen, auch wenn dieses zum Teil von der Ansicht der früheren Gutachter abwich. Zur Anhörung cines weiteren Sachverständigen zwecks Klärung der Frage, ob die ‚Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsunfähig war, bestand im übrigen für die Strafkammer umso weniger Anlaß, als der Verteidiger in der Hauptverhandlung durch einen Hilfsbevcisamtrag die Heranziehung dieses Sachverständigen nicht zum Nachweis der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB, sondern des Gcgenteils, nämlich der völligen Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten erstrebt hatte.

dd

3. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt auch für den Fall Zgp- Daß hier hinsichtlich der 4,- DM ein Diebstahl vorlag, weil Frau zZ in Zeitpunkt der Wegnahme zumindest noch Mitgevahrsam an dem Geld hatte, hat die Strafkammer zutreffend bejaht.

Die Erwägungen, aus denen sie die Anwendung dcs 8 51 Abs. 1 StGB in den Fällen Zgp: "ED una Fo avlehnt, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Strafkamner hat sich mit dem Gutachten des Sachverständigen auscinandergesetzt und ist dabei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gekommen, daß jedenfalls in den Fällen, in denen die Angeklagte nicht unter fremdem Einfluß gehandelt hat, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht vorliegen.

4. Die Anwendung des allgemeinen Strafrechts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Daß die Angeklagte ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung nach zur Zeit der Tat nicht mehr einer Jugendlichen gleichstand, konnte das Landgericht allerdings nicht mit der Erwägung bejahen, sie sei fast 21 Jahre alt gewesen, habe auf eigenen Füßen gestanden und sci wie eine Erwachsene der Prostitution nachgegangen. Jedoch trägt die Feststellung, daß echte Erziehungs- und Reiferückstände nicht vorhanden seien, die Nichtanwendung des § 105 Ja6.

5. Die Strafzumessung gibt zu Bedenken keinen Anlaß. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB sind zutreffend dargetan. Von der Milderungsmöglichkeit dieser Bestimmung hat die Strafkammer Gebrauch gemacht.

6. Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist rechtsfehlerfrei begründet. Insbesondere hat das Landgericht die Frage, ob andcre Mittel die Unterbringung überflüssig machen, geprüft und sic ohne Rechtsirrtum verneint.

. Scharpenscel Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal