Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 07.06.1966 – 4 StR 441/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
He
BUNDESGERICHTSHOF 25 028
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 441/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Maschinenbau-Ingenieur Walter W ED aus
CD. geboren am GE 1902 in ap,
wegen Unzucht mit einem Kinde.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit vom 16. Dezenber 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter =» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 7. Juni 1966 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tortmund zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
u ann nme ame an un rin u ann mn m mu we
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176
Ahs. 1 Nr. 3 StGB) zu zehn !ionaten Gefängnis verurteilt worden. Scine Revision beenstandet das Verfahren und rügt
- 3. die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum leil begründet.
1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
a) Der Beschwerdeführer bemängelt, es sei nicht aufgeklärt worden, warum die Schülerin Monika Igggwäer Wahrheit zuwider in Ermittlungsverfahren ausgesagt habe, der Angeklagte sei am Mittag des Tattages in der Nähe ihrer elterlichen wohnung mit seinem Kraftwagen herungefahren. Diese Rüge ist unzulässig; denn der Beschwerdeführer hat das Beweismittel nicht bezeichnet, das zur Aufklärung hätte benutzt werden sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Monika selbst ist als Zeugin in der Hauptverhandlung vernommen worden (BGHSt 4, 125).
b) Die Strafkammer brauchte sich nicht gedrängt zu fühlen, als weitere Zeugen über die Wahrheitsliebe der den Angeklagten belastenden Monika diejenigen "Lehr- und Aufsichtspersonen" zu vernehmen, die noch "in jüngster Zeit" mit ihr zu tun gehabt hätten. Nach der Begründung des Urteils hat das Landgericht seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit Monikas durch folgendes gewonnen: Ihre /ngceben in der Hauptverhandlung stimnten mit ihren früheren Bekundungen überein. Sie deckten sich auch mit der Darstellung, die sie von dem dem Angeklagten zur Last gelegten Vorfall unmittelbar danach der Lehrerin Irmtraut TEE gegeben hatte, und wichen im Kern von “er Einlassung des Angeklagten nicht ab. Außerdem hat die Lehrerin Irmtraut TB 215 Zeugin ausgesagt, Monika, die sie, wie sich aus den Akten ergibt, noch im Jahr zuvor unterrichtet hatte, sei "ein zurückh:iltendes, in sexuellen Dingen noch unwissendes Kind, das in der Schule weder durch besondere Ihantasiebegabung noch durch Unehrlichkeit aufgefallen" sei.
Unter diesen Umständen bestand kein Anlaß, noch andere "Yehr- und Aufsichtsrersonen" zur Frage der Glaubwürdigkeit des !ädchens zu hören. T/ielrehr war die - übrigens mit zwei
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Frauen besetzte - Jugendkammer in der lage, diese Frage von sich aus auf Grund der von ihr durchgeführten Beweisaufnahne
zu beantworten.
Dabei war sie auch unter keinem der von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkte auf die Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen angewiesen,
Zunächst ist nicht ersichtlich, weshalb die Jugendkammer in ihrer Fähigkeit zu einer selbständigen Beurteilung der Glaubwürdigkeit dadurch beeinträchtigt worden sein soll, daß Honika - angeblich - am Tage vor der Begegnung mit den Angeklagten zum erstenmal menstruiert und daß sie unmittelbar nachher der Lehrerin gegenüber die Besorgnis geäußert hat, infolge des Zungenkusses und der unsittlichen Berührungen des Angeklagten ein Kind zu bekommen.
Ebensowenig ergab sich für die Jugendkammer die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, daraus, daß sich, wie die Revision behauptet, ein junges Mädchen gegenüber den Versuch cines für seine Vorstellung alten Mannes, ihm einen Zungenkuß zu geben, im allgemeinen anders verhält, als Monika es nach ihrer Bekundung getan hat.
Unverständlich ist, inwiefern die Vernehmung eines Tsychiaters, der, wie es in der Revisionsbegründung heißt, mit der Erlebniswelt in der Entwicklung befindlicher junger “Mädchen vertraut ist, zur Aufklärung darüber hätte beitragen können, ob das Verhalten des Angeklagten gegenüber Monika allein auf einen Vergleich ihrer Brust mit der schwach entwickelten Brust seiner Tochter hinzielte.
Das gleiche gilt, soweit die Revision meint, ein Sachverständiger hätte über die Wirkung gehört werden müssen, die
das Yorgehen des Angeklagten auf das Kind gehabt habe. Hierüber zu urteilen, war die Jugendkammer zudem auf Grund der Aussage der Zeugin YÜEEEB ohne weiteres imstande.
c) Was die Strafkammer dazu gedrängt haben sollte, die von Verteidiger zur Hauptverhandlung gestellte Tochter des Angeklagten als Zeugin zu vernehmen, um den — auch nach der Einlassung des Angeklagten - in ihrer Abwesenheit sich abspielenden Vorfall zwischen ihm und Monika "in seinen einzelnen Phasen" zu "rekonstruieren", ist nicht ersichtlich. Lie Behauptung der Revision, in der Hauptverhandlung habe ein "entsprechender Beweisamtrag" vorgelegen, trifft nach der Sitzungsniederschrift nicht zu. Der Verteidiger hatte die Tochter des Angeklagten in seinem Schriftsatz vom 2. Hai 1966 zum Beweise dafür benannt, daß sie die Wohnung des Angeklagten nicht auf dessen Veranlässung verlassen habe. In der Hauptverhandlung hat er diesen Beweisamtrag ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht wiederholt. Übrigens ist auch das Gegenteil der Beweisbehauptung nicht festgestellt worden.
2. In sachlichrechtlicher Hinsicht sind die Einwendungen der Revision nicht geeignet, das Urteil in seinen Bestand zu gefiihrden. Daß der Angeklagte das Alter der Monika kannte, ist - entgegen der Annahme der Revision - rechtsbedenkenfrei festgestellt. Soweit sich die Angriffe der Revision gegen die von Denkfehlern und Verstößen gegen Erfahrungsregeln freie Beweiswürdigung richten, sind sie unzulässig.
Der alleinige !langel des Urteils liegt darin, daß die Jugendkammer die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht erörtert hat. Sie hat anscheinend übersehen, daß sich der bisher nicht vorbestrefte, zur Tatzeit fast 63jährige Angeklagte in einer für senile Geistesstörungen bezeichnenden Weise an einem Kind unsittlich vergangen hat (BGH NJW 1964, 5. 2213 Nr. 8). Besonders auffällig ist dabei, daß er sich
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nicht gehemmt gefühlt hat, einer Schulfreundin seiner Wochter in der festgestellten Weise entgegenzutreten. Die Jugendkammer hätte daher die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten des näheren prüfen und klären müssen. Diese Unterlassung bildet einen sachlichrechtlichen Fehler, der zur Aufhebung des Urteils nötigt. Ein völliger Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit mag zwar nicht gerade wahrscheinlich sein, kann aber von hier aus nicht mit der erforderlichen Sicherheit verneint werden. Die Feststellungen zum Äußeren Tatgeschehen werden jedoch von der Urteilsaufhebung nicht berührt und können desh:lb bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34).
Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung einen Teychiater mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiete des Altersabbaus zuzuziehen haben. Sollte es im übrigen wiederum strafschärfend werten wollen, daß der Angeklagte das Vertrauen der Eltern der Honika mißbraucht hat, so wird näher darzulegen sein, wodurch dieses Vertrauen begründet worden ist.
Scharpensecel Flitner Sanders Spiegel Rinck