Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 07.06.1966 – 1 StR 161/66

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1B4R 101/66 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kontrolleur Karı H EEE , zuletzt in 2, zcborcn zu EEE 955 in

Ve zur 2cit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer | als beisitzende Richter, Bundesanvwalt Dr: EB in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schrurgerichts bei dem Landgericht Augsburg vom 15. Dezember 1965 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihn wird die Untersuchungshaft seit dem 16. Dezember 1965 auf die Strafe angerechnet,

Von Rechts wegen

Der wegen versuchten Mordes an seiner früheren Verlobten zu drei Jahren Zuchthaus verurteilte Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Die Revision greift mit ihren Ausführungen im wesentlichen die Feststellungen des Schwurgerichts an. Das ist unzulässig (§ 337 StPO). Der Beschwerdeführer übersieht, daß die Schlüssc des Tatrichters nicht zwingend zu sein brauchen; es genügt, daß sie möglich sind. Verstöße gegen die Denkgesetze und gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Gegen die Annahme des Schwurgerichts, daß der Angeklagte der Emilie Mg die Messerstiche mit Tötungsvorsatz und unter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit beigebracht hat, bestehen nach den Feststellungen keine rechtlichen Bedenken. Es kommt nicht darauf an, ob das Opfer mit einem Angriff hätte rechnen können oder müssen, sondern darauf, ob es arglos und wehrlos war.

In der Frage der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) hat sich das Schwurgericht dem vernommenen Sachverständigen angeschlossen, dessen Darlegungen es im wesentlichen wiedergibt. Ein Rechtsirrtum tritt auch insoweit nicht zutage.

Rechtliche Bedenken bestehen ferner nicht gegen dic Strafzumessung, für dic das Landgericht dic maßgeblichen Umstände ausreichend dargelegt hat.

Hübner Seibert Fischer

Pikart Dr. Pfeiffer