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BGH Urteil vom 25.05.1966 – 4 StR 141/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2097 038 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Jost Martin a] aus VW; zevoren am CE '940 in SW Spanien, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1966, an der teilgenommen haben: -

Senatspräsident Scharpensecl als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanvalt (ze als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. Dezember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes oder räuberischen Diebstahls sowie wegen schweren Diebstahls im Fall IB verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an cinc andere Strafkammer des Landgerichts zurückverviesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes oder räuberischen Diebstahls, wegen schweren Diebstahls in acht Fällen und wegen einfachen Diebstahls in drei Fällen zu ciner Gesanmtstrafe von drei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die mangelnde Aufklärung und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen schweren Raubes oder räuberischen Diebstahls (Fall II I der Urteilsgründe) kann nicht bestehen bleiben.

Was die Revision im einzelnen dagegen vorbringt, geht allerdings fehl.

Die Aufklärungsrüge ist teils unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), teils unbegründet. Das Landgericht hält für erwiesen, daß die nrch der Tat in der Wohnung des Angeklagten angestellten Ermittlungen nicht besonders gründlich durchgeführt worden sind. Entgegen der Behauptung der Revision beruht diese Feststellung nicht nur auf der Aussage des Zeugen RE icr äie Ermittlungen im Fall DI zeleitet nat, sondern auch auf den Bekundungen des Zeugen VB. ses Führers der Funkstreife (UA 10, 11). Weshalb es sich unter diesen Umständen dem Landgericht hätte aufdrängen müssen, über Art und Umfang der Durchsuchung noch weitere Polizcibeamte als Zeugen zu vernehmen, ist nicht ersichtlich. Zuden könnte die Aufklärungsrüge auch nicht damit begründet werden, daß an den in der Hauptverhandiung vernommenen Zeugen Vg@- EB roch bestirnte weitere Fragen hätten gestellt werden müssen (vgl. BGHSt 4, 125).

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Im übrigen greift die Revision nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Die tatrichterliche Überzeugung braucht nicht das Ergebnis zwingender Schlüsse zu sein; es genügt, daß die Folgerungen möglich sind.

Die Beweiswürdigung des Urteils begegnet indessen aus anderen Gründen rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht stützt die Überzeugung, daß der Angeklagte der Täter sei, zwar "in erster Linie" auf die Aussagen der Zeugen DEE und Keg; Aie den Angeklagten "mit Sicherheit als Täter erkannt haben" (UA 8). Die Erwägungen hierzu halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die "weiteren Unstände", die das Landgericht anführt und die nach seiner Auffassung "für einc Täterschaft des Angeklagten sprechen" (VA 11, 12), berechtigen jedoch nicht zu dahingehenden Folgerungen. Die Überlegungen, die das Landgericht auf Grund des Abhandenkommens des dem Zeugen Se ehörigen Fahrrads anstellt, enthalten nur Andeutungen und Vermutungen, die nicht Grundlage einer Verurteilung sein können. Solange nicht nachgewiesen ist, daß der Angeklagte das Fahrraä veggenommen und benutzt hat, fehlt jede Verbindung zu der ihm hier zur Last gelegten Tat. Ähnliches gilt für den Hinweis, daß der Angeklagte seiner - früheren - Verlobten Mi nach deren Bekundung erzählt habe, er besitze von seiner Militärzcit her noch eine Pistolc. Allein die Peststellung, daß der Angeklagte im Besitz einer Pistole war, die bei der Tat benutzt worden sei, hätte in diesem Zusammenhang Bedeutung gewinnen können. Soweit schließlich angeführt wird, daß der Angeklagte als Spanier die Gepflogenheit seiner Landsleute kenne, ihre Ersparnisse im Schlafzimmerschrank aufzubewahren, übersieht das Landgericht, daß erfahrungsgemäß auch Deutsche ihre Wertsachen im Schlafzimmer aufzuheben pflegen. Deshalb lassen sich hieraus nicht ohne weiteres Schlüsse auf eine Tüterschaft des Angeklagten herleiten.

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Nicht bedenkenfrei sind ferner die Darlegungen des Landgerichts zum Alibi des Angeklagten. Er hat sich dahin eingelassen, cr habe sich bis etwa 22 Uhr in der Wohnung seiner damaligen Verlobten aufgehalten, sei dann zu Fuß nach Hause gegangen (Fußweg ca. 20 bis 25 Minuten), habe sich dort frisch gemacht, habe anschließend ein Restaurant aufgesucht und habe bei seiner Rückkehr gegen 23 Uhr seine Hauswirtin Frau Ho) auf dem Flur getroffen. Diese Einlassung sicht das Landgericht als widerlegt an, weil Fräulein BB ausgesagt hat, der Angeklagte sei bereits gegen 21 Uhr, spätestens um 21.30 Uhr fortgegangen, und weil Frau Hofes bekundet hat, der Angeklagte sei ihr nicht um 23 Uhr, sondern schon gegen 21 Uhr auf dem Flur begegnet. Dabei übersieht das Landgericht jedoch, daß nur eine dieser beiden Zeugenaussagen zutreffen kann. Wenn der Angeklagte, wovon zu seinen Gunsten ausgegangen werden muß, die Wohnung Du erst um 21.30 Uhr verlassen hat, kann er nicht bereits gegen 21 Uhr Frau Hop in deren Haus begegnet sein. Das muß bei einen Fußmarsch von ca. 20 bis 25 Minuten - insofern ist die Einlassung des Angeklagten unwiderlegt geblieben -— selbst dann gelten, wenn der Schwerpunkt der Aussage der Zeugin Bf in der Zeitangabe "gegen!" 21 Uhr liegen sollte.

Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten durch die fehlerhaften Erwägungen bei der Beweiswürdigung beeinflußt worden ist. Dies zwingt zur Aufhebung. : der Verurteilung wegen schweren Raubes oder räuberischen Diebstahls.

Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung wicderun zu der Auffassung gelangen, daß der Angeklagte die Tat begangen hat, wird es Gelegenheit haben, die im Urteilsspruch verschentlich unterbliebene tateinheitliche Verurteilung wegen geführlicher Körperverletzung nachzuholen,

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2. Im Falle IB (11 5 der Urteilsgründe) greift die Sachbeschwerde ebenfalls durch.

Das Landgericht hat hier schweren Diebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB) angenommen, weil es für erwiesen hält, daß der Angeklagte die "vordere Tür" des Kraftwagens Typ BMW 600, an welcher der Griff fehlte, mit einem Schraubenzieher oder einen ähnlichen Werkzeug geöffnet und sodann eine Aktentasche und andere Sachen aus dem Fahrzeug entwendet habe. Dice Tatsache, daß von der "vorderen Tür" die Rede ist, spricht dafür, daß an dem Kraftwagen noch eine weitere Tür vorhanden war. Das muß auch auf Grund des Testberichtes in ADAC-Motorwelt 1958 S. 172 angenommen werden, wonach ein Kraftwagen dieses Typs, der vier Sitzplätze aufweist, neben der Fronttür für die vorderen Sitze auf der rechten Seite eine weitere Tür als Einstieg zur hinteren Sitzbank hat. Da im Urteil hiervon nichts gesagt ist, 1äßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht irrig angenommen hat, der Typ BMW 600 habe, wie beispielsweisc der Typ BIN Isetta 250, nur einen Vordereinstieg. Aus diesen Grunde kann ungeprüft geblieben sein, ob der Angeklagte etwa durch die zweite, möglicherweise unverschlossene Tür in das Innere des Fahrzeugs gelangt ist und damit - nur - den Tatbestand des § 242 StGB verwirklicht hat. Das zwingt zur Aufhebung des Urteils auch in diesem Fall,

3. Die Nachprüfung des Urteils in den übrigen Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist, hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Hierzu erhebt die Revision auch im einzelnen keine Einwendungen.

Insoweit muß jedoch der Strafausspruch aufgehoben werden, weil hier die Höhc der Einzelstrafen durch die Strafzumessung in den aufgehobenen Fällen, namentlich in dem Fall der Verur-

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teilung wegen schweren Raubes oder räuberischen Diebstahls, zum Nachteil des Angeklagten becinflußt worden sein kann.

Scharpenseel Flitner Mayr

Spiegel Hürxthal