Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 25.05.1966 – 4 StR 124/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Kt gie)

2094 008

u FAR -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

um un u wa wi men

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Rundfunk- und Fernsehtechniker Alfred \Vgiii

ous AB, geboren am GE 1925 ir. CE.

wegen fortgesetzter Untreue u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1966, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 9. November 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Lg

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue und wegen Betruges im Rückfall zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe ver-

urteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg,

1. Die Verfahrensrüge ist nicht in einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise angebracht und daher unbeachtlich. In der Revisionsbegründungsschrift fehlt es sowohl an der Anführung der Tatsachen, auf die sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zur Rechtfertigung der Ablehnung des Sachverständigen Dr. Schwan berufen hat, als auch an der Wiedergabe der Gründe des hierz ergangenen Gerichtsbeschlusses (s. BGHSt 3, 213). Davon abgeschen dürfte die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue nicht auf der gutachtlichen Stellungnahme des Sachverständigen beruhen, wie die Darlegungen des Landgerichts auf S. 19 und 20 UA deutlich erkennen lassen.

2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt kcine Bedenken. Es könnte allerdings zunächst zweifelhaft erscheinen, ob das Landgericht mit Recht eine Untreue des Angeklagten auch in den Fällen angenommen hat, in denen er die Geräte nicht als Sammelbesteller für namentlich bezeichnete Käufer, sondern zur Ausstattung seines Ladens und zur Auffüllung seines Lagers bezogen hatte. Wäre er insoweit sclbständiger Zwischenhändler gewesen, so hätte für ihn nur eine Verpflichtung zur Zahlung der Kaufpreise bestanden, nicht aber darliber hinaus eine solche zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Lieferfirma im Sinne des § 266 StGB (BGHSt 1, 186, 189; BGH NIW 1953, 1600). Indessen ergeben die Feststellungen über die geschäftlichen Beziehungen des Angeklagten zum Versandhaus EM nit hinreichender Deutlichkeit, daß er auch hinsichtlich der Waren, die er nicht für bestimmte, namentlich genannte Kunden bezogen hat, entweder Vermittlungsagent zwischen dem Versandhaus

und den Käufern war oder daß er die Stellung eines Kommissionärs oder eine diesem ähnliche Stellung hatte, die Waren also als verdeckter Stellvertreter zwar in eigenem Namen, aber nur für Rechnung des Versandhauses verkaufen durfte. So heißt es auf S. 6 UA, daß der Angeklagte beabsichtigte, über den Rahmen der Sammelbestellertätigkeit hinaus einc Art Kleinagentur der Firma ßßpeinzurichten und zu diesem Zwecke ein eigenes Warenlager anzulegen. Auf ein konmissionsähnliches Rechtsverhältnis deutet die Einrichtung eines Kommissionskontos im Juni 1961 (S. 8 UA). Gegen dic Annahme, daß der Angeklagte teilweise freier Zwischenhändler gewesen sei, sprechen vor allem die wiederholten Revisionen, die Beauftragte des Versandhauses offensichtlich mit Zustimmung des Angeklagten in dessen Geschäft durchgcführt haben. Zudem stellt das Landgericht ausdrücklich fest, abzüglich seiner Vergütung an die Quelle abzuführen, und daß es ihm nur gestattet war, die Beträge jeweils für einige Tage gesammelt zu überweisen (S. 7, 8 UA). Dieser Verpflichtung war sich der Angeklagte auch stets bewußt (S. 23 UA). Aus alledem ergibt sich, daß er über die bloße Verpflichtung zur Zahlung der Kaufpreise hinaus kraft Rechtsgeschäfts verpflichtet war, die Vermögensinteressen der Firma Quelle durch pünktliche und restlose Abführung der Verkaufserlöse wahrzunehmen (vgl. BGHSt 12, 207; NIW 1953, 1600 - Reisebüro; OIG Hamm NJW 1957, 1773 - Gelegenheitskommissionär). Daß das Landgericht nicht § 95 BörsG, sondern § 266 StGB angewendet }hat, beschwert den Angeklagten nicht, zumal da nicht völlig "klar ist, ob er Kommissionär oder Handelsagent war.

Die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall ist im Ergebnis gleichfalls frei von Rechtsirrtum. Der Angeklagte hat sich gegenüber der Firma HE: cn Anschein eincs

-5-

kreditwürdigen Geschäftsmannes ohne ins Gewicht fallcnde Schulden gegeben und ausdrücklich in Abrede gestellt, bein Versandhaus da Schulden zu haben. Maßgebend für die Annahme eines Kreditbetruges gegenüber einem Warenlieferer ist zwar in erster Linie nicht die schlechte Vermögens. lage, sondern die Zahlungsunfähigkeit und der mangelnde Zahlungswille des Käufers. Hier hätte jedoch die Firma Hoii- @& vei Offenbarung der hohen Verschuldung des Angeklagten Schlüsse auf dessen bisheriges Geschäftsgebaren und danit auf seine Kreditwürdigkeit ziehen können. Der Schaden der Firma HOEBiicst im übrigen nicht, wie das Landgericht anzunehmen scheint, in dem endgültigen Ausfall, sondern bereits in der Lieferung von Waren auf Kredit an einen hochverschuldeten und nach seinem bisherigen Verhalten zahlungsunwilligen Schuldner.

Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Scharpensecel Flitner Mayr Spiegel Hürxthal