Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 24.05.1966 – 5 StR 209/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kunstmaler Werner CO E aus Pe, geboren am EB 1907 in NEE (Oberschlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Zuhälterei

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24.Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt ’ als Vorsitzender, . Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting | ‚als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof DD |] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte CE»

als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des ‚Landgerichts in. Berlin vom 8.0ktober 1965. wird verworfen.

Die nach dem 8.0ktöber 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts- . mittels zu | tragen. 2

Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1. Der Beschwerdeführer behauptet zu Unrecht, er sei verhandlungsunfähig gewesen. Er wurde am ersten Verhandlungstage während der Mittagspause vom Anstaltsarzt. untersucht. Dieser erklärte, gegen die Verhandlungsfähigkeit beständen keine Bedenken, wenn die Hauptverhandlung nicht länger als bis 17 Uhr dauere und zwei kleine Pausen eingelegt würden. Diese Empfehlung hat die Strafkammer stets befolgt. Die Verhandlung ist vom zweiten bis zum vierten, dem letzten Verhandlungstage sogar schon mittags oder bald danach beendet worden. Darum erscheint es auch ausgeschlossen, daß der Angeklagte "in einen Erregungszustand, der zeitweilig.eine völlige Gedächtnisstörung zur Folge hatte", dadurch geraten sein soll, daß der Vorsitzende ihm nicht gestattete, einen "bereits ausgearbeiteten schriftlichen Vortrag" zu verlesen. Ob ein solches Verbot seine Verteidigung, wie er rügt, in unzulässiger Weise beschränkte, hätte das Revisionsgericht nur dann zu entscheiden, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger einen Beschluß der Strafkammer herbeigeführt hätte (§§ 238 Abs.2, 338 Nr:8 StPO). Das ist laut Sitzungsniederschrift nicht geschehen. ,

2. Die Rüge, die Strafkammer habe einem schriftlichen Beweisamtrage des Beschwerdeführers nicht entsprochen, gibt weder die Beweisbehauptung noch das Beweismittel an und ist daher nicht in zulässiger Weise erhoben (BGHSt 3,213).

3. Schließlich gehen die Einwenäungen fehl, die mit der Vernehmung der Zeugin DEE zusammenhängen.

a) Ob diese Zeugin "wegen Verstandesschwäche vom Wesen und der Bedeutung des Kides keine genügende Vorstellung" hat (§ 60 Nr.ı StPO), war in tatsächlicher Beziehung vom Landgericht zu beurteilen. Daß es dabei rechtlich geirrt habe, ist nicht dargetan. In der Verhandlung ist, wie das Schweigen der Niederschrift beweist, von keiner Seite der Abnahme des Eides widersprochen und eine ausdrückliche Entscheidung darüber beantragt worden.Seltst wenn die Zeugin übrigens vor dem Jahre 1945 wegen Schwachsinns unfruchtbar gemacht und entmündigt worden sein sollte, wie der Beschwerdeführer behauptet, so würde das nicht ohne weiteres bedeuten, daß die Voraussetzungen Ges § 60 Nr.ı StPO vorliegen müßten.

b) Die Glaubwürdigkeit erwachsener Zeugen zu beurteilen, ist der Tatrichter grundsätzlich aus eigener Sachkunde und Erfahrung in der Lage. Lie Zeugin Bi war zur Zeit der Hauptverhandlung laut Sitzungsniederschrift 42 Jahre ‚alt. Ihre Aussage betraf verhältnismäßig einfache Tatsachen und wurde von mehreren anderen Zeugen in einzelnen Punkten unterstützt. Darum brauchte cie Behauptung, sie sei wegen Geistesschwäche unfruchtbar gemacht worden, es dem Landgericht nicht aufzudrängen, zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit ohne einen Antrag des Angeklagten oder der Verteidiger die Akten des zuständigen Gesundheitsamts zu erfordern oder einen Sachverständigen zu hören.

c) Die sonstisen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin SO versuchen nur, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen. Das ist im Revisionsrechtszuge unzulässig.

II. Die Sachbeschwerde bleibt ebenfalls erfolglos.

1. Ihre Einzelausführungen gegen den Schuldsrruch greifen in unzulässiger Weise die Feststellungen des Landgerichts an, Diese tragen die Verurteilung.

2. Das Landgericht bestraft den Angeklagten insbesondere ohne Rechtsirrtum als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs.1 StGB. Die Einwendungen der Revision sind unbegründet.

a) Es ist zwar zuzugeben, daß die Tat, die von Mitte 1950 bis Ende 1954 begangen wurde, zeitlich weit zurückliegt. Es trifft aber nicht zu, daß sich der Angeklagte "mit Ausnahme geringfügiger Delikte" inzwischen "wohlverhalten" habe. Vielmehr beging er von Dezember 1958 bis Mai 1959 mehrere, zum Teil schwere strafbare Handlungen. "Zusammen mit einem Komplicen brach er ein Kraftfahrzeug auf und entwendete anschließend den Wagen samt einem Posten Strickapparate. Um den Absatz eines dieser Apparate zu erleichtern, fälschte er eine Bescheinigung; außerdem verfälschte er den Führerschein des Komplicen. Er nahm ihm ferner mehrfach Diebesgut ab und verkaufte es weiter" (UA S.12/13). Anfang 1959 entfernte er vom Führerschein seines Bruders das Bild und ersetzte es durch sein eigenes (UA S.13). Dies alles trug ihm eine Gesamtstrafe von einem Jahre und sieben Monaten Gefängnis ein, die er bis zum 30.September 1960 teilweise verbüßte.

b) Er hat sich zwar nach den Feststellungen seit Ende 1954 nicht mehr als Zuhälter betätigt. Er hatte aber, als er Mitte November 1963 verhaftet wurde, seine Familie im Sommer 1963 verlaszer ‘m? un*erhielt seitdem Beziehungen zu einer ehemaligen Prostituierten, die diese Tätigkeit sofort nach ihrer Bekanntschaft mit ihm wieder begonnen hatte (UA S.15,29). Er hatte also erneut die für ihn kennzeichnende Verbindung zum Dirnenmilieu aufgenommen, das ihn nach den Feststellungen immer wieder angezogen hat und aus dem viele seiner strafbaren Handlungen hervorgegangen sind.

Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht ihn trotz "der seit Tatbeendigung inzwischen

verstrichenen Zeitspanne" (UA S.26), die es bei der Strafzumessung ausdrücklich erwähnt, also nicht etwa übersehen hat, auch jetzt noch für einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher hält.

c) Was die Revision hiergegen sonst noch vorträgt, ist ebenfalls unbegründet. Daß der Angeklagte aus der Haft wieder Verbindung zu seiner Familie aufgenommen hat, bedeutet, obwohl er laut Urteilsgründen an seinen Kindern zu hängen scheint (UA S.27), noch keine festen familiären Bindungen, hindert jedenfalls nicht, ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen. Dies wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich seine gelegentliche Tätigkeit als Kunstmaler nach dem Jahre 1955 belebte. Die Strafkammer hat schließlich seine Gefährlichkeit ohne Rechtsirrtum bejaht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Dr.Börker Kersting